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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100132/2017

Bescheiderlassung durch das Finanzamt nach Säumnisbeschwerde innerhalb der 3-Monats-Frist.

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100132/2017vom 28.12.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StV. , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Kufstein Schwaz betreffend des unerledigten Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für 2016 beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 2.10.2017 (eingelangt am 4.10.2017 ) brachte der Beschwerdeführer (Bf.) beim Bundesfinanzgericht (BFG) eine Säumnisbeschwerde ein. Er habe am 7.3.2017 beim zuständigen Finanzamt (FA) elektronisch den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2016 eingebracht. Der Bf. führte aus, dass bis dato keine feststellbare Amtshandlung zur diesbezüglichen Erledigung erkennbar sei, weshalb auszuschließen sei, dass das Versäumnis nicht ausschließlich im Verschulden des FA gelegen sei. Das Finanzamt sei daher mehr als sechs Monate säumig. Der Bf. stellte den Antrag, dem FA aufzutragen, über den o.a. Antrag innerhalb einer längstens 3 Monate langen Frist zu entscheiden. Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen: Gemäß § 284 Abs 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 24.11.2017). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes endet, wenn die säumige Behörde den betreffenden (versäumten) Bescheid bzw. die betreffende Antragserledigung erlässt. Erwägungen Das FA hatte über den gegenständlichen Antrag innerhalb der vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 24.11.2017 gesetzten Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (4. Oktober 2017) zu entscheiden Der beschwerdegegenständliche Einkommensteuerbescheid [Bescheid betreffend Arbeitnehmer(innen)veranlagung] 2016 ist am 29.11.2017 (diesbezüglicher Bericht des Finanzamtes wurde dem BFG übermittelt) ergangen, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht insofern nicht (mehr) vorliegt. Der Bescheid vom 29.11.2017 wurde dem BFG auftragsgemäß am 15.12.2017 übermittelt. Über Säumnisbeschwerden ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss oder mit Erkenntnis abzusprechen (vgl. Ritz, BAO, 5.Auflage 2014, § 284, Tz 11). Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 Iit. a BAO ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 28. Dezember 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100132/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100132.2017
Stammnummer
117682
Gültig
28.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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