Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0243-I/04
Entnahmezeitpunkt von Gebäudeteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-I/04vom 10.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater1, vom
2. August 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 6. Juli 2001
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO betreffend Einkommensteuer 1995 und Einkommensteuer 1995
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt einen Z-Betrieb und erzielt daraus
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
Anlässlich einer die Veranlagungsjahre 1995-1998
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gemäß
§ 150
BAO traf der Prüfer ua. folgende Feststellung:
"Tz 24 Wohnhaus
X-Straße
Da
Teile des Wohnhauses X-Straße in
Y entnommen wurden, waren die
Abschreibung und der Buchwert entsprechend zu berichtigen. Die Entnahme 1995
beträgt 75,37% des sich im Betriebsvermögen befindlichen
Gebäudeteiles (siehe Berechnung).
Buchwert
und Abschreibung der Baukosten des Hauses von 1965 bis 1969 waren daher mit
24,63 % lt. Anlagenverzeichnis anzusetzen.
|
|
31.12.1995
|
31.12.1996
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
Handelsbilanz
|
47.027,00
|
33.079,00
|
19.476,00
|
10.594,00
|
Prüferbilanz
|
11.582,75
|
8.147,36
|
4.796,94
|
2.609,30
|
Kapital
|
-35.444,25
|
-24.931,64
|
-14.679,06
|
-7.984,70
|
Gewinn
|
-35.444,25
|
10.512,61
|
10.252,58
|
6.694,36
|
Entwicklung
des Kontos
|
lt.
HB
|
lt.
BP
|
1995-01-01
|
60.975,00
|
60.975,00
|
+
Zugang
|
0,00
|
0,00
|
-AfA
|
13.948,00
|
3.435,39
|
-Restbuchwert
|
0,00
|
45.956,86
|
31.12.1995
|
47.027,00
|
11.582,75
|
+Zugang
|
0,00
|
0,00
|
-AfA
|
13.948,00
|
3.435,39
|
-Restbuchwert
|
0,00
|
0,00
|
31.12.1996
|
33.079,00
|
8.147,36
|
+Zugang
|
0,00
|
0,00
|
-AfA
|
13.603,00
|
3.350,42
|
-Restbuchwert
|
0,00
|
0,00
|
31.12.1997
|
19.476,00
|
4.796,94
|
+Zugang
|
0,00
|
0,00
|
-AfA
|
8.882,00
|
2.187,64
|
-Restbuchwert
|
0,00
|
0,00
|
31.12.19998
|
10.594,00
|
2.609,30
Berechnung anteilige
Entnahme 1995 Haus X-Straße
,Y:
|
|
1995
|
Entnahme
umbauter Raum KG
|
36,90
m³
|
Entnahme
umbauter Raum EG
|
321,60
m³
|
Gesamt:
|
358,50
m³
Folgende
Räume im Kellergeschoss verbleiben im
Betriebsvermögen:
|
Küche
für Gesellen
|
betrieblich
|
20,40
x 2,50
|
51,00
m³
|
Abstellraum,
Heizraum und Gang
|
gem.
gen.
60%
betriebl.
|
44,12
x 2,50
110,30
x 60%
|
66,18
m³
|
Gesamt
|
|
|
117,18
m³
Von den
gemischt genutzten Räumen beträgt der betriebliche Anteil weiterhin
60%.
|
|
m³
|
|
Entnahme
Gebäudeteil 1995
|
358,50
|
75,37%
|
Verbleibender
betrieblicher Anteil Kellergeschoss
|
117,18
|
24,63%
|
Umbauter
Raum gesamt
|
475,69
|
100,00%
Tz 24
Privatentnahmen:
Zu
a.) Das Kellergeschoss und das Erdgeschoss des Hauses
X-Straße in
Y wurden als
Z-Werkstätte und Lager
genutzt.
In
den Jahren 1995 bis 1997 erfolgte ein Umbau und eine Erweiterung des Wohnhauses
lt. Baubewilligungsbescheid der Gemeinde
Y vom 24.3.1995.
Aufgrund
dieses Umbaues wurden die letzten betrieblichen Gegenstände in die
Werkshalle verbracht lt.
Bw.
Im
Zuge dieses Umbaues entstand im Erdgeschoss eine private Wohnung
(Sohn).
Im
Kellergeschoss befindet sich eine Sauna, die wie die Wohnung im Erdgeschoss im
Jahr 1995 zu entnehmen war, da er sich nunmehr um Privatvermögen handelt.
Die
Küche für die Gesellen im Keller des Altbestandes wird derzeit noch
betrieblich genutzt.
Im
Erdgeschoss wurde vom gemischt genutzten Stiegenhaus nur der betriebliche Anteil
von 60% entnommen.
Die
gemischt genutzten Räume im Kellergeschoss (Abstellraum, Heizraum und Gang)
wurden nicht entnommen, da der betriebliche Anteil weiterhin 60%
beträgt.
Bezüglich
der Berechnung des Entnahmewertes wird auf die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 2.7.2001 verwiesen.
Der
Entnahmewert wurde von der Betriebsprüfung mit 364.779 S ermittelt. Die
Berechnung ist der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung zu
entnehmen.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
2. Juli 2001 wurde vom Bw. zur Entnahme von Gebäudeteilen nachfolgende
Stellungnahme abgegeben:
" Zu Punkt 2 a
wird festgehalten, dass der Betrieb bereits 1977 aus den strittigen
Räumlichkeiten ausgezogen ist. Es wurde zu diesem Zeitraum auch die
betriebliche Verwendung aufgegeben. Gleichzeitig wurden teilweise Umbauten
für die zukünftige private Verwendung gesetzt. Wie aus der
Baueinreichung ersichtlich ist, waren bereits die wesentlichen
Zwischenwände in dem Bereich eingebaut. Daraus ersieht man, dass die
Änderung des Verwendungszwecks bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt.
Siehe dazu auch Bestätigung der Gemeinde
Y .
Daraus ergibt
sich, dass im Prüfungszeitraum eine Entnahme für das Erdgeschoss im
Haus X-Straße nicht
gerechtfertigt ist. Eine Aufrollung der Jahre erübrigt sich, weil der
Zeitraum mehr als 10 Jahre zurück liegt."
Im Zuge der Schlussbesprechung wurde auch eine
Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y mit nachstehendem Inhalt
vorgelegt:
"Es
ist amtsbekannt, dass die im Erdgeschoss des Wohnhauses
X-Straße gelegene Werkstätte
nach der Errichtung des neuen Werkstättengebäudes im Jahre 1977
komplett in diese verlegt wurde.
Die
alte Werkstätte war zu diesem Zeitpunkt ausbaumäßig im
Rohbauzustand. Als Fußboden diente die Betondecke. Der Bw. wollte schon zu
diesem Zeitpunkt für seine Kinder eine Wohnung daraus machen. Die
Raumeinteilung war bereits vom Grundkonzept dafür vorgesehen bzw. wurde im
Laufe der Zeit entsprechend adaptiert. Eine schriftliche Widmungsänderung
war für die Gemeinde nicht notwendig, da der Sachverhalt amtsbekannt war
(die Widmungsänderung liegt jedenfalls weit mehr als 10 Jahre
zurück)."
Mit Ausfertigungsdatum 6. Juli 2001 erließ das
Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO einen (neuen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995.
Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 2.
August 2001 fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, wie aus der
Aktenlage, der Stellungnahme sowie der Bestätigung des Gemeindeamtes Y
ersichtlich sei, sei die Entnahme bereits wesentlich früher erfolgt
(außerhalb des Verjährungszeitraumes), sodass die steuerliche
Entnahme 1995 nicht zurecht erfolgt sei. Eine andere Rechtsauffassung berechtige
nicht zu einer Wiederaufnahme.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der gesondert ergangenen
Bescheidbegründung vom 19. Jänner 2004 wurde ausgeführt, das
gegenständliche Objekt sei ab 1. Jänner 1997 als gemischt genutztes
Grundstück, vorher als Geschäftsgrundstück bewertet worden.
Am 29. Mai 1990 sei beim Finanzamt - Bewertungsstelle
die Erklärung zur Festsetzung bebauter Grundstücke für das Jahr
1990 hinsichtlich des Grundstückes X-Straße, Z (Halle) eingereicht
worden. Aus dieser Erklärung ergebe sich keine private Nutzung hinsichtlich
der alten Werkstätte/Wohnung bzw. der Kellerräumlichkeiten. Das
Erdgeschoß (91 m²) bzw. Kellergeschoß (91 m²) des alten
Gebäudes würde nach dieser Erklärung dem betrieblichen Bereich
zuzuordnen sein. Eine Entnahme der Räumlichkeiten sei nicht erwähnt
worden. Lediglich die Privatnutzung der Wohnung im 1. Obergeschoss seit dem
Jahre 1968 sei angeführt. Die Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes bebauter Grundstücke für das Jahr 1990 (BG 30) weise
ua. folgenden Inhalt auf:
|
Gebäude
(teil) z.B. Keller, Erdgeschoss, Wohngebäude, usw.
|
Baujahr
|
Nutzbare
Fläche
|
Kellergeschoss/Lager-Bestand
(gewerblich)
|
1968
|
91
|
Erdgeschoss-Bestand
(gewerblich)
|
1968
|
91
|
1.Obergeschoss-Betand
Wohnung (privat)
|
1968
|
91
|
Zubau
Garagen
|
1976
|
41
|
Zubau
Bürotrakt
|
1976
|
65
|
Zubau
Werkshalle
|
1976
|
352
Im Jahr 1997 sei wiederum eine Erklärung zur
Festsetzung des Einheitswertes bebauter Grundstücke für das Jahr 1997
hinsichtlich des angeführten Grundstückes eingereicht worden. In
dieser Erklärung sei erstmals gegenüber dem Finanzamt
(Bewertungsstelle) der Umstand mitgeteilt worden, dass sich im Erdgeschoss eine
Wohnung befinde. Dieser Tatbestand werde auch durch den Bescheid der Gemeinde Y
(Bauamt) vom 24. März 1995 bekräftigt, der die Zustimmung einer
baubehördlichen Bewilligung zum Umbau und zur Erweiterung des Wohnhauses
genehmige. Das Bauvorhaben sei mit Baubescheid vom 14. Jänner 1997
abgeändert worden, in dieser Planänderung seien keine
Veränderungen betreffend des Umbaues und der Erweiterung des Wohnhauses
geltend gemacht worden. Mit Bescheid vom 24. März 1997 habe der
Bürgermeister der Gemeinde Y für den Umbau bzw. den Erweiterungsbau
die Benützungsbewilligung für den bewilligten Verwendungszweck als
Wohnraum erteilt.
Die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes
bebauter Grundstücke für das Jahr 1997 (BG 30) weise ua. folgenden
Inhalt auf:
|
Gebäude
(teil) z.B. Keller, Erdgeschoss, Wohngebäude, usw.
|
Baujahr
|
Nutzbare
Fläche
|
Kellergeschoss-Lager(gewerblich)
|
1968
|
91
|
Kellergeschoss-Lager
(gewerblich)
|
1996
|
37,66
|
Erdgeschoss-Wohnung
|
1996
|
35,26
|
Erdgeschoss-Wohnung
|
1968
|
128,99
|
1.Obergeschoss-Bestand
Wohnung
|
1968
|
91
|
1.
Obergeschoss-Wintergarten
|
1996
|
14,46
|
Zubau
Garagen
|
1976
|
41
|
Zubau
Bürotrakt
|
1976
|
65
|
Zubau
Werkshalle
|
1976
|
352
Eine Nutzungsänderung sei erst durch den oben
erwähnten Umbau, der 1995 von der Gemeinde bewilligt worden sei, erfolgt.
Der Bw. habe im Zuge der Betriebsprüfung angegeben, dass der Umbau Anlass
gewesen sei, die letzten betrieblichen Gegenstände, die im Erdgeschoss
gelagert worden seien, in die Werkshalle zu verbringen.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 18. April 2001 sei das
Erdgeschoss angeblich aus dem betrieblichen Teil mit dem Neubau 1972/73 zur
Gänze ausgegliedert worden. Am 8. Mai 2001 habe der steuerliche Vertreter
fernmündlich mitgeteilt, dass keine finanzielle Entnahme durchgeführt
worden sei; das Erdgeschoss habe vor dem Umbau leer gestanden, es sei keine
betriebliche Nutzung erfolgt. In der Niederschrift über die
Schlussbesprechung sei von den Behauptungen laut Vorhaltsbeantwortung bzw. von
der fernmündlichen Aussage des steuerlichen Vertreters abgewichen und
festgehalten worden, der Betrieb sei bereits 1977 aus den strittigen
Räumlichkeiten ausgezogen. Es sei zu diesem Zeitpunkt auch die betriebliche
Verwendung aufgegeben worden.
Laut Berufung vom 2. August 2001 werde auf die
Bestätigung des Bürgermeister der Gemeinde Y verwiesen. Diese
Bestätigung stehe im Widerspruch zur Erklärung (BG 30) für die
Jahre 1990 und 1997 sowie den Baubescheid der Gemeinde Y. Laut dem Steuerakt sei
vor dem Jahr 1995 keine Entnahme getätigt worden. Dies werde auch durch den
Bewertungsakt bestätigt. Dieser Sachverhalt sei auch vom Prüfer
für die Veranlagungsjahre 1990 bis 1992 bekräftigt worden, der keinen
Anlass für eine Entnahme gesehen habe.
Den Behauptungen des steuerlichen Vertreters bzw. des Bw.
könne nicht Rechnung getragen werden, da sich eine private Nutzung weder
aus dem Steuerakt noch aus den Bewertungsakt ergeben. Wäre im Jahr 1977
tatsächlich eine Entnahme erfolgt, so hätte dies in einer
Erklärung (Formular: BG 30, Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes) ab dem Jahr 1977 angegeben werden müssen.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2004 wurde fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt. Ergänzend wurde noch vorgebracht, dass bei Beurteilung
des Sachverhaltes nach den tatsächlichen Verhältnissen und der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise und nicht nach reinen Formalita vorzugehen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis geführt hätten. Nur wenn der Abgabenbehörde im
abgeschlossenen Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen
ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu
der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen
hätte können, ist eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens
unzulässig (Ritz, BAO Kommentar, Tz 7 ff zu § 303).
Nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist Gewinn der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert
der Einlagen. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch
Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten
Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen
Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher
Wirtschaftsgüter).
Lehre und Rechtsprechung haben verschiedene Grundsätze
herausgearbeitet, die für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum
Betriebsvermögen einerseits und zum Privatvermögen andererseits, von
Bedeutung sind. Der wesentlichste dieser Grundsätze ist der, dass
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu
dienen, dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Dabei kann es sich auch um
Wirtschaftsgüter handeln, deren ursprüngliche betriebliche Nutzung
vorübergehend oder auf Dauer eingestellt wurde. Entscheidend für die
(weitere) Zugehörigkeit solcher Wirtschaftsgüter zum
Betriebsvermögen bis zu ihrem tatsächlichen körperlichen
Ausscheiden ist, dass sie keiner privaten Nutung zugeführt werden (vgl.
auch Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Anm. 49 zu §
4).
Über Vorhalt der Betriebprüfers vom 12. März
2001, dass das Keller- und Erdgeschoss des strittigen Gebäudes
ursprünglich als Z-Werkstätte genutzt worden sei bzw. anlässlich
des Umbaus (Baubescheid vom 24. März 1995) die betrieblichen
Gegenstände in die Werkshalle verbracht worden seien, sodass nur mehr ein
Kellerraum als Lageraum genutzt würde, weshalb eine Entnahme von
Gebäudeteilen wegen Änderung der Nutzungsverhältnisse
durchzuführen sei, wurde nur behauptet, das ursprünglich betrieblich
genutzte Erdgeschoss sei mit dem Neubau 1972/73 zur Gänze aus dem
betrieblichen Teil ausgegliedert worden und sei seitdem nur im privaten Bereich.
Dieses Vorbringen wurde vom steuerlichen Vertreter am 8. Mai 2001
fernmündlich dahin gehend berichtigt, dass keine "finanzielle" Entnahme
durchgeführt worden sei, und das Erdgeschoss vor dem Umbau (1995 bis 1997)
leer gestanden sei. In Abweichung vom bisherigem Vorbringen wurde
anlässlich der Schlussbesprechung behauptet, der Betrieb sei 1977 aus dem
Betrieb ausgezogen. Es sei zu diesem Zeitraum auch die betriebliche Verwendung
aufgegeben worden. Gleichzeitig seien auch Umbauten für die künftige
private Verwendung gesetzt worden. Aus der Baueinreichung für das Jahr 1995
sei ersichtlich, dass bereits die wesentlichen Zwischenwände in den Bereich
eingebaut worden seien.
Das angeführte zum Teil widersprüchliche
Vorbringen ist nach Ansicht der Referentin nicht geeignet, eine private Nutzung
der strittigen Gebäudeteile ab dem Jahr 1972/73 bzw. 1977 zu erweisen.
Für eine private Nutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten
fehlen nach Meinung der Referentin jegliche Anhaltspunkte. Der Bw. vermochte
nämlich nicht einmal auszuführen, zu welchen privaten Zwecken im
konkreten der strittige Gebäudeteil verwendet worden sein soll. Zudem hat
der Bw. den Feststellungen des Betriebsprüfers, wonach anlässlich der
im Jahr 1995 erfolgten Umbaus die letzen betrieblichen Gegenstände in die
Werkshalle verbracht worden seien, nichts entgegengesetzt.
Auch die Bestätigung des Bürgermeisters der
Gemeinde Y ist nicht geeignet, den Standpunkt des Bw. zu stützten. Aus dem
Umstand, dass die Werkstätte nach Errichtung des neuen Werkgebäudes im
Jahr 1977 in diese verlegt worden sei, kann nicht zwingend auf eine ab diesem
Zeitpunkt erfolgte private Verwendung der strittigen Räumlichkeiten
geschlossen werden, zumal die alte Werkstätte ausbaumäßig im
Rohbaustand gewesen sein soll.
Unter Berücksichtigung des vom Bw. selbst
vorgenommenen Behandlung der strittigen Gebäudeteile als
Betriebsvermögen reichen die wiederholt vorgetragenen Behauptungen nicht
aus, eine Privatnutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten zu
erweisen. Hinzu kommt noch, dass der Bw. in seiner Erklärung zur
Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens für das Jahr
1990 noch angegeben hat, dass das Erdgeschoss gewerblich genutzt würde. Im
Übrigen vermochte der Bw. den Feststellungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2004 nichts Stichhältiges
entgegenzusetzen.
Insoweit der Bw. ausführt, dass ab dem Jahr 1977
teilweise Maßnahmen für eine künftige private Verwendung gesetzt
worden seien, ist ihm zu erwidern, dass derartige Vorbereitungshandlungen
für eine (allfällige) spätere private Verwendung noch keine
Entnahme des Wirtschaftsgutes bewirken. Die Entnahme erfolgt nämlich nicht
bereits im Zeitpunkt des Willensentschlusses, eine Entnahmehandlung zu setzen,
sondern erst mit der in der Außenwelt wahrnehmbaren Umsetzung dieses
Entschlusses. Mit dem Ansuchen vom 9. März 1995 um Bewilligung zum Umbau
und Erweiterung des Wohnhauses und der Erteilung der Baubewilligung vom 24.
März 1995 hat der Bw. durch ein nach außen in Erscheinung tretendes
Verhalten zum Ausdruck gebracht, die Wohnung im Erdgeschoss einer privaten
Verwendung zuzuführen.
Da das Finanzamt erst im Zuge der am 9. Juli 2001
abgeschlossenen Betriebsprüfung konkrete Feststellungen, über die ab
dem Jahr 1995 erfolgte private Nutzung der strittigen Räumlichkeiten
getroffen hat, gelangte das Finanzamt zutreffend zur Ansicht, dass die
Voraussetzungen für den Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 4 BAO
erfüllt sind.
Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Nach § 20 leg. cit. sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Hinblick auf die dem
Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 1995 anhaftende, nicht bloß
geringfügige Rechtswidrigkeit wurde nach Ansicht der Referentin durch die
Verfügung der Wiederaufnahme dieses Verfahrens von dem durch § 303
Abs. 4 BAO eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 10. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-I/04
- Stammnummer
- 11756
- Gültig
- 10.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF