Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4512-W/02
Wiederaufnahme in einem anderen Jahr aus verfahrensökonomischen Gründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4512-W/02vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens Feststellungen mit Bezug auf bestimmte Jahre getroffen, so liegt kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines Umsatzsteuerbescheides betreffend das Folgejahr vor, selbst wenn die Betriebsprüfung dies aus verfahrensökonomischen Gründen für zweckmäßig hält.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Helmut Wendecker, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für
das Jahr 1999 und Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. fand in den Jahren
2001 und 2002 eine u.a. die Umsatzsteuer 1997 bis 1999 umfassende
Betriebsprüfung statt. Bei dieser wurde festgestellt, dass in den Jahren
1997 und 1998 für die sechs im Vermögen der Stiftung befindlichen
Zinshäuser diverse Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen von
Professionisten durchgeführt wurden. Einer dieser Professionisten war die K
GmbH. Die K GmbH vollbrachte laut vorliegenden Rechnungen in den Jahren
1997 und 1998 Arbeiten für die Stiftung in Höhe von netto
7.612.095,81 ATS mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von
1.522.419,16 ATS. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die
gelegten Rechnungen den Bestimmungen des § 11 UStG nicht entsprachen und
verminderte die für das Jahr 1999 geltend gemachte Vorsteuer in Höhe
von 1.835.610,27 ATS um den Betrag von 1.522.419,16 ATS. Für die
ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Erfassung der gegenständlichen
Beträge im Jahr 1999 führte die Betriebsprüfung
verfahrensökonomische Gründe ins Treffen.
Das Finanzamt für den 23.
Bezirk folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, nahm mit Bescheid das
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 wieder auf, setzte die Umsatzsteuer
1999 mit Bescheid in Höhe von 144.216,55 € fest und verwies
begründend auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der aufgenommenen Niederschrift und dem
Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen sind.
Gegen diese Bescheide hat die
Bw. berufen. Sie erklärte, dass die gegenständlichen Rechnungen den
Formvorschriften des UStG entsprochen hätten, beantragte, das Verfahren
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1999 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO nicht wieder aufzunehmen, den Umsatzsteuerbescheid 1999 ersatzlos
aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderen
Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 4 Abs.
1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an
den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Gemäß
§ 21 Abs.
4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer
veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr
(§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammen zu fassen. Der Unternehmer hat
für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die
alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen
hat.
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist.
Die Umsatzsteuer wird daher
für das abgelaufene Kalenderjahr erhoben und hat alle in diesem
Kalenderjahr verwirklichten Umsätze zu erfassen. Von der Umsatzsteuerschuld
dieses Jahres kann der Unternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen die
entrichteten Vorsteuerbeträge abziehen.
Soweit dem
Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen ist, wurden sämtliche Leistungen,
für welche die gegenständlich strittigen Rechnungen gelegt wurden, in
den Jahren 1997 und 1998 erbracht. Dass die darauf entfallenden
Vorsteuerbeträge im Jahr 1999 geltend gemacht worden wären, ist dem
Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen.
Selbst wenn das Finanzamt daher
im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Kenntnis dieser von der Betriebsprüfung
festgestellten Umstände gehabt hätte, wäre hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1999 kein anders lautender Bescheid zu erlassen
gewesen.
Es konnte daher dahingestellt
bleiben, ob die vorliegenden Rechnungen formell ordnungsgemäß waren
oder nicht, weil selbst im Falle eines Formmangels der gegenständlichen
Rechnungen keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 vorliegen würden.
Der Berufung betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 war daher Folge zu
geben. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
war auch der entsprechende neue Sachbescheid aufzuheben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
7. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4512-W/02
- Stammnummer
- 11753
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF