Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0365-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0365-Z3K/02vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Hans-Moritz Pott, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 5. August 2001, GZ. 100/44950/2001-53,
betreffend Aussetzung der Vollziehung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 30. Mai 2001, GZ.
100/44950/2001-6, wurde bei der Bf. als Hauptverpflichtete im gemeinsamen
Versandverfahren die Eingangsabgabenschuld für der zollamtlichen
Überwachung entzogene Waren geltend gemacht.
Gegen diesen Abgabenbescheid wurde Berufung erhoben und im
Wesentlichen vorgebracht, dass die festgestellte Bemessungsgrundlage für
die Abgabenberechnung weitaus überhöht sei (um das 22-fache). Mit
Eingabe vom 15. April 2002 hat die Bf. die Aussetzung der Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung beantragt.
Dieser Aussetzungsantrag wurde vom Hauptzollamt Wien mit
Bescheid vom 21. Mai 2002, GZ. 100/44950/2001-35, mangels begründeter
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und
mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens
abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung vom 18. Juni 2002 wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. August 2002, GZ.
100/44950/2001-53, abgewiesen.
Mit Eingabe
vom 4. September 2002 hat die Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung das
Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und unter Beifügung bezughabender
Beweismittel vorgebracht, dass durchaus die Chance bestehe nachzuweisen, dass
die tatsächliche Bemessungsgrundlage für die Versandscheinwaren
wesentlich niedriger sei, als vom Zollamt angenommen.
Am 26.
März 2004 wurde der Vertreter der Bf. aufgefordert eine Teilsicherheit in
Höhe von ca. 10% des Abgabenbetrages beim Hauptzollamt Wien zu hinterlegen.
Mit Schreiben vom 13. April 2004 ersuchte der Vertreter der Bf. um
Gewährung einer Fristverlängerung zur Abklärung der Frage ob die
Bf. eine Sicherheitsleistung erbringen kann. Nach Urgenz vom 2. Juni 2004
teilte der Vertreter der Bf. mit Schreiben vom 9. Juni 2004 mit, dass sich die
Bf. in Liquidation befinde und nicht in der Lage sei, auch nur einen Euro zu
bezahlen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) wird durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die
Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der
Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese
Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
in wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher
selbst überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (VwGH 27.9.1998, 98/17/0227).
Es ist daher Sache der antragstellenden Partei zu behaupten
und glaubhaft zu machen, dass begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen und/oder ein
unersetzbarer Schaden durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung entstehen
könnte. Beide Rechtsgründe wurden von der Bf. geltend gemacht,
detaillierte Ausführungen und die Vorlage von Beweismitteln jedoch nur
hinsichtlich der als zu hoch gerügten Bemessungsgrundlage für die
Eingangsabgabenberechnung getätigt. Eine nähere Darstellung eines
unersetzbaren Schadens durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung,
insbesondere das Vorliegen einer Kausalität zwischen Vollzug und Schaden
und auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. ist
unterblieben.
Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem als zu hoch
angenommenen Warenwert und dessen überschlägige Prüfung
lässt Zweifel an der Richtigkeit der Höhe der Abgabenforderung zu. Die
Bf. ist deshalb aufgefordert worden eine Teilsicherheitsleistung in Höhe
von zehn Prozent der strittigen Abgabenforderung zu hinterlegen. Von einem
gänzlichen Absehen einer Sicherheitsleistung ist im Interesse der
Vermeidung eines Abgabenausfalles Abstand genommen worden. Diese
Sicherheitsleistung ist von der Bf. unter Hinweis auf deren Liquidation nicht
erbracht worden.
Die Sicherheitsleistung ist eine Bedingung der Aussetzung
der Vollziehung. Ein Absehen von der Sicherheitsleistung ist nur gerechtfertigt,
wenn die Anforderung der Sicherheitsleistung aufgrund der Lage des
Abgabenschuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte. Die Aufforderung eine Sicherheit zu hinterlegen
erfolgte offensichtlich zu einem Zeitpunkt als die Zahlungsunfähigkeit der
Bf. bereits aus anderen Gründen eingetreten war. Ein Zusammenhang zwischen
der Zahlungsunfähigkeit der Bf. und der Aufforderung eine
Sicherheitsleistung zu erbringen ist nicht ersichtlich, weshalb auch eine
Aussetzung der Vollziehung unter vollständiger Abstandnahme von einer
Sicherheitsleistung nicht in Betracht zu ziehen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
1. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0365-Z3K/02
- Stammnummer
- 11747
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF