Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0413-S/03
Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-S/03vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 24. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 14. November 2003
betreffend Familienbeihilfe ab 1. März 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 14. November 2003 wurde der Antrag vom 17. September 2003 auf Gewährung
der Familienbeihilfe für das Kind A., geboren am 29. Jänner 1980,
für die Zeit ab März 2003 abgewiesen, da der Sohn A. das
1. Rigorosum spätestens im Februar 2003 nachweisen hätte
müssen. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 könne die
Familienbeihilfe erst wieder ab Beginn des Monats weitergewährt werden, in
welchen das 1. Rigorosum vorliege.
Nach der
Exmatrikulation an der Universität Graz am 28. August 2003 erfolgte mit
8. September 2003 die Immatrikulation an der Privaten Medizinischen
Universität in Salzburg. Bei einem Studienwechsel nach drei Semestern liege
ein familienbeihilfenschädlicher Wechsel vor, wodurch Familienbeihilfe erst
wieder ab dem 7. Semester gewährt werden könne, unter
Berücksichtigung, dass der Anspruch jedenfalls mit Vollendung des 26.
Lebensjahres ende.
Die gegen den
obgenannten Bescheid eingebrachte Berufung begründete die Berufungswerberin
damit, dass sich die Private Medizinische Universität Salzburg in vielen
Punkten von den traditionellen Universitäten unterscheide. Für ihren
Sohn A. habe sich durch die Aufnahme an dieser Universität eine große
Chance ergeben, weil dieser Studienplan genau seinen Vorstellungen entspreche.
Das bisherige Medizinstudium in Graz könne ihm natürlich nicht
angerechnet werden, da es sich in Salzburg um einen anderen Ansatz im
Ausbildungslehrgang handle. Aus diesem Grund könne der Gesetzestext keine
Anwendung finden. Das Finanzamt legte die Berufung, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, direkt der Abgabenbehörde 2. Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt
für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem
Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Aufnahme
als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Das Kind A.
war laut vorgelegtem Studienblatt der Karl-Franzens-Universität Graz ab dem
Wintersemester 1999/2000 als ordentlicher Hörer der Studienrichtung Medizin
gemeldet. Nach den eingangs angeführten Bestimmungen, wobei für die in
Rede stehende Studienrichtung laut Studienplan der Universität Graz,
Medizinische Fakultät, zu den allgemeinen Bestimmungen in § 3 Abs. 1
Studienförderungsgesetzes für den ersten Studienabschnitt eine
Semesterzahl von vier, daraus folgend im vorliegenden Berufungsfall daher
maximal 7 Semester inklusive Toleranzsemester und Semester für die Funktion
des Sprechers der Heimvertretung anzusetzen sind, endete der für die
Gewährung der Familienbeihilfe maßgebliche Zeitraum betreffend den
ersten Studienabschnitt mit Ablauf des Wintersemesters 2002/03.
Von Seiten
der Berufungswerberin konnte allerdings kein Zeugnis vorgelegt werden, das die
Ablegung des 1. Rigorosums durch den Sohn A. bis Februar 2003 bestätigt
hätte. Nach der Exmatrikulation an der Universität Graz am 28. August
2003 erfolgte mit 8. September 2003 die Immatrikulation an der Privaten
Medizinischen Universität in Salzburg.
Im
gegenständlichen Berufungsfall besuchte der Sohn der Berufungswerberin als
ordentlich Studierender an der Universität Graz eine in
§ 3 des StudFG 1992 genannte Einrichtung. Somit sind bei
einem Wechsel der Studienrichtung die in § 17 StudFG 1992
angeführten Regelungen (in der im strittigen Zeitraum gültigen
Fassung) auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
maßgebend.
Gemäß
§ 17 Abs.
1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) liegt ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen
Studium.
Nach Abs. 2
des zitierten Gesetzes gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs.
1:
Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
die
Aufnahme des Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs.
3.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel im Sinnes des Abs. 1 Z 2
nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten
Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studium
zurückgelegt hat. (mit Wirkung ab 1. September 2001).
Bei der
Regelung des § 17 (Studienwechsel) handelt es sich um eine unter dem
spezifischen Gesichtspunkt des Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit
des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges) getroffene
abschließende Regelung. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb
einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern
betrieben wurde. Ein Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das von ihm
begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht
mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt (VwGH 98/12/0163 v.
2.9.1998).
Maßgebend
für einen Studienwechsel ist immer der Studienbeginn.
Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG 1992
gelten u. a. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne
Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Der Umstand,
dass der Sohn der Berufungswerberin sich entschlossen hat, weil der Studienplan
der Privaten Medizinischen Universität Salzburg besser seinen Vorstellungen
entspreche, eine andere Studienrichtung bzw. Universität zu wählen,
ist nicht als zwingend herbeigeführtes, unabwendbares Ereignis
anzusehen.
Ab 1.
September 1999 wurde dem § 17 StudFG ein Abs 4 hinzugefügt (vgl idF
BGBl. I Nr. 23/1999), wonach es für die Wiedererlangung der
Familienbeihilfe nach einem Studienwechsel nach dem dritten inskribierten
Semester erforderlich war, den ersten Studienabschnitt des nach dem Wechsel
betriebenen Studiums in der für den Bezug der Familienbeihilfe höchst
zulässigen Studienzeit zu absolvieren. Sodann konnte für einen zweiten
(oder dritten) Studienabschnitt des neuen Studiums wieder Familienbeihilfe
zustehen, was allerdings eine Gliederung des neuen Studiums in Studienabschnitte
voraussetzte (vgl Kommentar zum Familienlastenausgleich Wittmann Papacek, C 10/5
zu § 2 FLAG).
Mit Wirkung
ab 1.September 2001 wurde § 17 Abs 4 StudFG (mit BGBl I Nr. 76/2000) sodann
neu gefasst. Danach ist für die Wiedererlangung der Familienbeihilfe nach
einem beihilfenschädlichen Studienwechsel nach dem dritten inskribierten
Semester erforderlich, dass in dem neuen Studium bereits so viele Semester
zurückgelegt wurden, wie im vorangegangenen Studium für volle Semester
bereits Familienbeihilfe bezogen wurde. Bis dahin ruht der
Familienbeihilfenanspruch (Wartezeit). Eine Gliederung des neuen Studiums in
Studienabschnitte ist somit nicht mehr erforderlich (vgl .Kommentar zum
Familienlastenausgleich Wittmann Papacek, C 10/5 zu § 2 FLAG).
Mit
Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I Nr. 76/2000 (1. September
2001 gemäß
§ 78 Abs 18 leg.cit.) ist somit ein auch
zeitlich davor liegender Studienwechsel neu zu beurteilen.
Bei
Beurteilung des Gegenstandsfalls unter Berücksichtigung der Neufassung von
§ 17 Abs 4 StudFG ergibt sich daher folgende Rechtslage:
Hinsichtlich
des ersten Studiums bezog die Berufungswerberin für den Zeitraum
WS 1999/2000 bis WS 2002/03 (bis Februar 2003) somit für sieben
Semester Familienbeihilfe. Es ist daher bezüglich des zweiten Studiums,
welches mit WS 2003/04 aufgenommen wurde, eine Wartezeit von ebenfalls sieben
Semestern zurückzulegen, innerhalb dessen der Familienbeihilfenanspruch
ruht. Erst ab dem Sommersemester (SS) 2007 würde der
Familienbeihilfenanspruch wieder aufleben. Ein tatsächlicher Anspruch
scheidet allerdings aus, da der Sohn der Berufungswerberin zu diesem Zeitpunkt
sein 26. Lebensjahr bereits vollendet hat und somit ein weiterer Anspruch
auf Familienbeihilfe aus diesem Grund nicht mehr gegeben ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
13. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-S/03
- Stammnummer
- 11733
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF