Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0370-L/04
Nichtanerkennung eines Arbeitszimmers für Versicherungsvertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0370-L/04vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.S., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Gemeindebediensteter) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (Versicherungsagent).
In der
Einkommensteuererklärung beantragte er im Rahmen seiner
Versicherungstätigkeit für ein Arbeitszimmer Betriebsausgaben in
Höhe von 6.413,09 € (AfA Ausstattung 723,34 €, Zinsen
und Spesen 3.960,84 €, Abschreibung Nutzungseinlage Büro
1.066,15 €, Betriebskosten 10,74 %
662,76 €).
Das Finanzamt
anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer -
als bereits vom Betriebsausgabenpauschale von 12 % für
Handelsvertreter umfasst - nicht (Bescheid vom
10. Februar 2004).
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom
5. März 2004 Berufung und beantragte die Anerkennung der Kosten
für das Arbeitszimmer.
Begründend
führte er aus, er benütze einen vom Wohnbereich seines Privathauses
getrennt begehbaren Raum als Versicherungsbüro. Das Büro verfüge
somit über einen eigenen Kundeneingang (vgl. Beilage "Büro NEU").
Neben der Eingangstür sei ein Firmenschild der Versicherungsanstalt O. mit
folgendem Text angebracht: S.E., Kundenverkehr Mo - Fr 14,00 - 16,00
Uhr und nach Vereinbarung. Schätzungsweise fände durchschnittlich vier
Mal wöchentlich - somit regelmäßig - Parteienverkehr
statt. Es lägen daher Kanzleiräumlichkeiten im Sinne der LStR
Rz 325 vor. Die Aufwendungen seien somit vom Betriebsausgabenpauschale
für Handelsvertreter (12 %) nicht umfasst.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2004 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab.
Mit
Schriftsatz vom 30. April 2004 beantragte der Bw. innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz und führte ergänzend aus, der
Büroeingang des 2000/2001 neu errichteten Bürozubaus befinde sich
außerhalb des Wohnhauses und verfüge somit über einen separaten
Kundeneingang. Demnach handle es sich nicht um ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer.
Das Finanzamt
legte in weiterer Folge die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz
zur Entscheidung vor.
Zusammengefasst
ergibt sich auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt:
Bei der
Tätigkeit des Bw. handelt es sich um die klassische Tätigkeit eines
Versicherungsvertreters. Die von ihm verwendete Berufsbezeichnung
"Versicherungsagent" ist ein Synonym für
Versicherungsvertreter.
Laut den
vorgelegten Bauplänen befindet sich das gegenständliche Büro im
Ausmaß von 14.07 m² im Erdgeschoss in einem neu errichteten
Zubau und ist südseitig durch einen separaten Eingang und nordseitig
über den Eingangsbereich zu den Wohnräumlichkeiten erreichbar.
Der Bw. hat
insgesamt an Autokosten 5.905,54 €, davon 61 % für die
Versicherungstätigkeit, geltend gemacht.
Laut der
Beilage zur Einkommensteuererklärung befindet sich das Kundengebiet zum
Großteil nicht in der Wohnsitzgemeinde in W., sondern hauptsächlich
in R., weiters in E., S., V., H. etc.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Ein
Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder
eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit
den Wohnräumlichkeiten verfügt (VwGH 13.10.1999, 99/13/0093;
Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III,
§ 20 Tz 6.1). Ein Arbeitszimmer stellt nach der
Verkehrsauffassung dann einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses dar,
wenn es von der Wohnung aus begehbar ist (vgl. VwGH 8.5.2003,
2000/15/0176).
Der
gegenständliche Raum ist sowohl durch einen separaten Eingang als auch
über den Eingangsbereich zu den Wohnräumlichkeiten erreichbar.
Es kann daher
davon ausgegangen werden, dass sich der gegenständliche Raum im
Wohnungsverband befindet. Dass das Arbeitszimmer auch über einen separaten
Eingang von außen verfügt, ist dabei nicht von entscheidender
Bedeutung (VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176).
Somit ist die
Abzugsfähigkeit der auf diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen
nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 zu beurteilen.
Der Bw.
benützt diesen Raum ausschließlich für seine
Versicherungstätigkeit. Im gegenständlichen Raum findet nach seinen
Angaben durchschnittlich vier Mal wöchentlich Parteienverkehr
statt.
Die Tatsache,
dass dieser Raum ausschließlich berufsbedingt genutzt wird, ändert
nichts daran, dass es sich um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
handelt. Die ausschließliche oder nahezu ausschließliche
betriebliche bzw. berufliche Verwendung eines Raumes ist vielmehr notwendig, um
überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu
können (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166; VwGH 28.11.2000,
99/14/0008).
Zu prüfen
ist, ob dieses im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw.
bildet.
Der
Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu
beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 19.12.2000,
99/14/0283; Hofstätter - Reichel, a.a.O., § 20
Tz 6.1).
Aufgrund der
Höhe der geltend gemachten Autokosten und der Größe des
Einzugsgebietes liegt es auf der Hand, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des
Bw. im Außendienst gegeben ist. Dass der Abschluss von
Versicherungsverträgen und Beratungsgespräche fallweise auch im
Arbeitszimmer stattfinden steht dem nicht entgegen (VwGH 2.6.2004,
2003/13/0166).
Wird
nämlich die berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt (zB bei
Außendienstvertretern) ist die Abzugsfähigkeit nicht gegeben (vgl.
Hofstätter - Reichel, a.a.O., § 20 Tz 6.1; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 20
Tz 104/6).
Angesichts der
Art der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsagent und der
Benützung des Arbeitszimmers in einem Ausmaß, das nicht über die
Hälfte der Tätigkeit hinausgeht, kann das gegenständliche
Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
gewertet werden.
Die für
das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen oder Ausgaben sind daher nicht
abzugsfähig.
Linz, am 9.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0370-L/04
- Stammnummer
- 11731
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF