Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100357/2011
Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Löschung der Beschwerdeführerin im Firmenbuch gemäß § 40 FBG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100357/2011vom 02.08.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21.2.2011 betreffend Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer und die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag samt Säumniszuschlägen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 beschlossen:
Die Beschwerdeverfahren bezüglich der Beschwerden vom 23.3.2011 werden eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer GPLA setzte das Finanzamt mit den angefochtenen Bescheiden für die Jahre 2004 bis 2006 Lohnsteuer, DB und DZ samt Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt Euro 397.874,57 fest. In den dagegen erhobenen Beschwerden wurden die vom Prüfer vorgenommenen Ermittlungshandlungen und insbesondere die Verwertung der Aussagen der Zeugen bemängelt.
Das Finanzamt legte die Beschwerden ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen
der damals zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 1.1. das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde. Mit Beschluss vom 2.2. wurde der Konkurs aufgehoben und die Löschung der Firma der Beschwerdeführerin
gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit am 3.3. eingetragen. Die Löschung der Funktion des Masseverwalters wurde am 4.4. in das Firmenbuch eingetragen. Rechtlich
folgt hieraus (vgl. UFS 23.5.2011, RV/2748-W/09):
Gemäß § 40 Abs. 1 FBG (Firmenbuchgesetz) kann eine Kapitalgesellschaft, die
kein Vermögen besitzt, auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht
werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet
nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine
Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn
sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die
Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht
vollständig vorlegt.
Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG
einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur
Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch
ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der
Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung
der Gesellschaft verbunden (vgl. OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob
113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person
mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können.
Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH
28.6.2007, 3 Ob 113/07z).
Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO erfasst nur jene Fälle, in denen eine
Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine
Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht
gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung
mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (§ 71b IO)
als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist.
Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 1 BAO liegt
ebenfalls nicht vor, da die Sache weder "wichtig" iSd Bestimmung ist, noch die gelöschte
vermögenslose Beschwerdeführerin die Kosten eines Kurators tragen können würde.
Da Personen oder Zustellbevollmächtigte, denen eine Entscheidung in diesem
Beschwerdeverfahren zugestellt werden könnte, soweit ersichtlich, nicht bekannt sind,
kann eine Beschwerdeerledigung durch das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen
Verfahren nicht mehr wirksam zugestellt werden.
Ergänzend zu der vom zuständigen Landesgericht festgestellten Vermögenslosigkeit wurde das Finanzamt mit Schreiben vom 23.6.2016 ersucht, bekannt zu geben, ob durch die vom Bundesfinanzgericht beabsichtigte Einstellung des anhängigen Beschwerdeverfahrens im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, noch direkt oder indirekt abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft betroffen wäre.
Das Finanzamt hat hiezu bekannt
gegeben, dass der vollstreckbare Rückstand auf dem Abgabenkonto Euro 48.740,14 beträgt. Vom Beschwerdeverfahren sei ein Betrag in Höhe von Euro 397.874,57 umfasst und von der Einhebung ausgesetzt. Die Aussetzung der Einbringung belaufe sich auf Euro 226.398,07. Der von der Aussetzung der Einbringung umfasste Rückstand betreffe den seinerzeitigen Konkurs, der wegen Masseunzulänglichkeit aufgehoben worden sei. Weitere Einbringungsschritte seien erfolglos geblieben. Es sei von einer Uneinbringlichkeit auszugehen. Die Einbringlichkeit beim Haftungspflichtigen würde nach dem momentanen Stand keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Der Firmenbuchlöschung sei das Finanzamt nicht entgegengetreten. Löschungen würden zu keiner Gutschrift auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin führen. Sämtliche festgesetzten Abgaben seien im Insolvenzverfahren angemeldet worden und unbestritten geblieben. Aufgrund des aktuell geringen Einkommens des Haftungspflichtigen (3 Kinder und eine Frau) erscheine die Einbringlichkeit des gesamten Betrages mehr als unwahrscheinlich.
Das Beschwerdeverfahren war aus den vorgenannten Gründen einzustellen. Allenfalls
könnte ein legitimierter Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin das durch den
gegenständlichen Beschluss in "ewiges Ruhen" übergeleitete Beschwerdeverfahren
etwa durch einen Fristsetzungsantrag gem. § 38 VwGG beim VwGH wieder in Gang
setzen (vgl. die Ausführungen in UFSjournal 1/2012, 36).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Einstellung des Beschwerdeverfahrens eine unmittelbare Folge des Unterganges der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin darstellt und somit insoweit keine für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, wird die ordentliche Revision nicht zugelassen.
Graz, am 2. August 2016
Normen und Schlagworte
- § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
- § 80 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100357/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100357.2011
- Stammnummer
- 117252
- Gültig
- 02.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF