Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0145-F/04
Besteuerung einer Pensionsabfindung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-F/04vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Lässt sich die Bw. den Barwert einer Betriebspension abfinden und übersteigt dieser den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes, ist der Abfindungsbetrag nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 wie ein laufender Bezug zu besteuern. § 124b Z 53 EStG 1988 (idF. BGBl. I 2002/54) kann nicht angewendet werden, zumal mit dieser Bestimmung lediglich verhindert werden sollte, dass Pensionsabfindungen aufgrund von ausländischen Regelungen, bei denen eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse nicht möglich ist, zur Gänze tarifmäßig besteuert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Pensionistin, Adr., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer 2003
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Weiteren kurz Bw. genannt) hat im
Berufungsjahr neben Pensionsbezügen von der Firma A GmbH eine
Pensionsabfindung im Barwert von brutto 9.608,00 € erhalten. Dieser
Abfindung lag eine von der Bw. am 24. November 2003 unterfertigte
Vereinbarung, wonach der Anspruch auf Altersrente von monatlich 106,10 €
mit einer sich anschließenden 60 % -igen Hinterbliebenenrente durch eine
einmalige Kapitalzahlung abgefunden werde, zugrunde. Etwaige Steuern und
Sozialabgaben waren gemäß dieser Vereinbarung von der Bw. zu tragen.
Seitens der Firma A war Lohnsteuer in Höhe von 4.114,03 € einbehalten
worden.
In dem am 30. April 2004 erlassenen Einkommensteuerbescheid
2003 wurde die Pensionsabfindung dem Lohnsteuertarif entsprechend
besteuert.
In der dagegen fristgerecht am 17. Mai 2004 erhobenen
Berufung beantragte die Bw., die Pensionsabfindung "im Sinne des § 124b Z
53 EStG 1988 mit einem Drittel steuerfrei zu belassen."
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. Mai 2004 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Barwert
der abzufindenden Pension übersteige den Betrag im Sinne des § 1 Abs.
2 Z 1 des Pensionskassengesetzes und habe daher die Versteuerung der gesamten
Abfindung gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 zu erfolgen.
Im Vorlageantrag vom 9. Juni 2004 wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der Begründung sei nicht zu entnehmen, weshalb § 124b
Z 53 EStG 1988 auch nicht im übertragenen Sinne anzuwenden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich
strittig, ob eine Besteuerung der Pensionsabfindung gem. § 124b Z 53 2.
Satz EStG 1988 erfolgen kann, was zur Folge hätte, dass diese zu einem
Drittel steuerfrei zu belassen wäre.
Seit 1.1.2001 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen
gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in der Fassung BGBl I
2000/142 nur mehr dann mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern, wenn der Barwert
den Betrag von 120.000 S (ab 1.1.2002 9.300 €) nicht übersteigt.
Übersteigt der Abfindungsbetrag den im Pensionskassengesetz angegebenen
Wert, dann geht die Begünstigung verloren. Die Bw. stellt nicht in Abrede,
dass die von ihr erhaltene Pensionsabfindung (Barwert: 9.608 €) den Betrag
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt.
Die Bw. beantragt allerdings eine sinngemäße
Anwendung der durch BGBl. 54/2002 geänderten Übergangsregelung des
§ 124b Z 53 EStG 1988. Diese besagt, dass
"Zahlungen für Pensionsabfindungen von
Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen
nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in
den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen"
sind.
Wie dem Wortlaut dieser Bestimmung bereits zu entnehmen
ist, ist diese Bestimmung ausschließlich auf Zahlungen für
Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder
statutenmäßiger Regelungen anwendbar. Im gegenständlichen Fall
handelt es sich um die Abfindung einer inländischen Betriebspension. Der
Unabhängige Finanzsenat sieht keine Möglichkeit, die vorstehende
Bestimmung auf die gegenständliche Abfindung anzuwenden. Wie den
Gesetzesmaterialien betreffend die Ergänzung des § 124b Z 53 EStG 1988
zu entnehmen ist, sollte durch diese Änderung ein Grenzgänger
treffendes Problem gelöst werden. Es sollte verhindert werden, dass
Pensionsabfindungen auf Grund von ausländischen Regelungen, bei denen eine
Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische
Pensionskasse nicht möglich ist, zur Gänze tarifmäßig zu
besteuern sind. Die Bw. hat selbst nicht behauptet, dass sie gezwungen gewesen
wäre, sich den Pensionsanspruch abfinden zu lassen. Damit kann davon
ausgegangen werden, dass sie sich freiwillig dazu entschlossen hat, indem sie
die Abfindungsvereinbarung mit der Firma A GmbH am 24.11.2003 unterfertigt hat.
Gründe, die eine Anwendung der Bestimmung auf den gegenständlichen
Fall rechtfertigen könnten, wurden im Übrigen nicht
vorgebracht.
Das Finanzamt hat die Pensionsabfindung daher zu Recht
gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 besteuert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Feldkirch,
am 13. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-F/04
- Stammnummer
- 11717
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF