Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0147-Z3K/03
Kraftfahrzeugreparatur im Zollausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0147-Z3K/03vom 09.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Gernot Franz Herzog, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Klagenfurt vom 16. August 2003, GZ. 400/90069/05/2003,
betreffend Zollschuld, entschieden:
Der
Spruch der angefochtenen Entscheidung wird dahingehend präzisiert, dass
für den Beschwerdeführer die Zollschuld gemäß Art. 203
Abs.1 und Abs.3 dritter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK)
entstanden ist.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
M.G. lebt seit 13 Jahren in Österreich und ist seit
1991 als Kfz-Mechaniker bei einer Firma in S. beschäftigt. Zwischen
Jänner 2002 und Jänner 2003 verbrachte M.G. insgesamt 14 Stück
Pkw nach Bosnien-Herzegowina, um diese bei der Firma G. reparieren bzw.
lackieren zu lassen. In der Regel wurde dabei ein Fahrzeug von M.G. zur
Reparatur nach Bosnien verbracht und ein bereits repariertes Fahrzeug ohne
Durchführung eines Zollverfahrens über die Zollämter Spielfeld
oder Karawankentunnel nach Österreich rückgeführt. M.G. war
bekannt, dass die jeweilig durchgeführte Reparatur anlässlich der
Einbringung in das Zollgebiet anzumelden gewesen wäre. Als Gegenleistung
für seine Transport- und Vermittlungsdienste reparierte die Firma G. ein im
Eigentum des M.G. stehendes Fahrzeug.
Im August 2002 sprach der Bf., der M.G. seit rund einem
Jahr kannte und von Bekannten gehört hatte, dass man bei diesem in Bosnien
günstig Autos reparieren lassen könne, M.G. auf die Reparatur seines
Pkw der Marke Opel Vectra an, der auf der Motorhaube Flugrost aufwies. In der
Folge wurde der PKW vom Bf. an M.G. ausgefolgt und von diesem nach Bosnien
ausgeführt. Anschließend wurden die Reparatur bzw. Lackierarbeiten in
Höhe von S 10.000.- (€ 726,73) von der Firma G. in Bosnien
durchgeführt. Im Herbst 2002 wurde das Fahrzeug von M.G., ohne die
Lackierarbeiten beim Zollamt Karawankentunnel anzumelden, nach Österreich
eingeführt, und in H. an den Bf. übergeben. Über die Verzollung
der Reparatur- und Lackierarbeiten wurde nicht gesprochen, der Bf. war nur froh,
eine günstige Lackierung für sein Auto erhalten zu haben. Der Zollwert
des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Einbringung betrug € 8.500.-.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 17. Feber
2003 wurden dem Bf. die Eingangsabgaben für den PKW der Marke Opel Vectra
gemäß Art. 203 Abs.1 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG in Höhe
von € 1.165,35 (Zoll: € 850.-; EUSt: € 315,35) sowie eine
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von
€ 31,15 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass M.G. die durchgeführten Reparatur- bzw.
Lackierarbeiten bei der Einreise nach Österreich nicht erklärt habe
und der Bf., dem das Fahrzeug kurz nach erfolgter Einbringung im Raum S.
übergeben worden sei, gewusst habe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der
Reparatur nach Bosnien verbracht worden sei. Zudem habe er keine Rechnung
ausgefolgt erhalten und keine Zollabgaben an M.G. bezahlt. Da dem Bf. auch der
wirtschaftliche Vorteil aus dem Unterbleiben der Verzollung zugute gekommen sei,
wurden ihm gegenüber die Eingangsabgaben zur Vorschreibung
gebracht.
Die Berufung vom 5. März 2003 gegen diesen Bescheid
begründete der Bf. im Wesentlichen damit, dass er weder die Ware in das
Zollgebiet verbracht habe, noch hätte er gewusst, oder hätte dies
vernünftigerweise wissen müssen, dass eine Zollschuld umgangen wurde.
Er habe das Fahrzeug einem Unternehmer, nämlich dem Betreiber einer
Reparaturwerkstätte, zwecks Reparatur übergeben und habe davon
ausgehen können, dass dieser das Fahrzeug ordnungsgemäß
zollamtlich behandelt zurückgebe. Da er zudem davon ausgehen habe
müssen, dass Zoll bzw. Einfuhrumsatzsteuer nur für die Reparaturkosten
von € 727,73 anfallen würden, musste ihm auch nicht auffallen, dass
derartige Kosten nicht in Rechnung gestellt worden seien. Im Übrigen gehe
es nicht an, den Zollwert des gesamten Fahrzeuges der Abgabenberechnung
heranzuziehen, zumal gemäß Art. 153 ZK lediglich ein Betrag in
Höhe der Ausbesserungskosten zugrunde zu legen sei.
Das Hauptzollamt Klagenfurt gab der Berufung in der nunmehr
mit Beschwerde angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2003 keine
Folge und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt:
M.G. habe es im Herbst 2002 als Lenker des
verfahrensgegenständlichen PKW unterlassen, die durchgeführten
Lackierarbeiten anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft
spontan mitzuteilen. Für den Bf. sei daher hinsichtlich des
vorschriftswidrig verbrachten Fahrzeuges die Zollschuld gemäß Art.
234 Abs.2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) entstanden. Der Bf.
habe die Lackierarbeiten in Bosnien in Auftrag gegeben. M.G. sei nur
Erfüllungsgehilfe des Bf. gewesen, der dessen Fahrzeug nach Bosnien und
zurück in das Gemeinschaftsgebiet gefahren habe. M.G. habe diese Fahrten
weder als Unternehmer für Transporte noch als Angestellter der Werkstatt in
Bosnien durchgeführt. Wäre M.G. Unternehmer in Sinne eines Abhol- und
Bringdienstes würde dies niemals mit eigener Achse sondern mittels eines
Transporters durchgeführt werden. Der Bf. als Auftraggeber hätte sich
einerseits über die notwendigen Zollformalitäten, andererseits, ob im
von M.G. genannten Preis die Abgaben enthalten seien, erkundigen müssen.
Zudem habe M.G. erklärt, der Bf. habe gewusst, dass das Fahrzeug unverzollt
in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werde. Die Aussage des Bf, er habe
geglaubt, dass das Zollverfahren von M.G. durchgeführt werde, sei hingegen
als Schutzbehauptung zu werten, da sich jeder Normalbürger erkundige, wie
hoch die Abgaben seien bzw. welches Verfahren er in Anspruch nehmen könne.
Aus diesem Grunde seien die Abgaben dem Bf. und nicht M.G. gegenüber zur
Vorschreibung zu bringen gewesen. Um nicht die Abgaben vom gesamten Fahrzeug
entrichten zu müssen, hätte der Bf. eine Bewilligung zur
Durchführung des Zollverfahrens der passiven Veredelung beantragen
müssen, welche zum Schutz inländischer Unternehmer nur in
Ausnahmefällen erteilt werde.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit
Eingabe vom 26. September 2003 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und
ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung in keiner Weise
begründe, worin das Wissen oder Wissen müssen des Bf. gelegen sei. Es
handle sich um die erste derartige Reparatur, die der Bf. durchführen habe
lassen, er sei auch nicht mit der Praxis ausländischer Unternehmer
vertraut, ob diese Fahrzeuge für Reparaturarbeiten fahren oder
transportieren. Der Bf. habe auch nicht gewusst, dass M.G. das Fahrzeug nicht
selbst reparieren würde, sondern es der Firma G. zur Reparatur geben
wollte. M.G. habe ihm gegenüber erklärt, er betreibe in Bosnien eine
Autowerkstatt und könne das Fahrzeug dort günstig reparieren. Da der
Bf. einen Unternehmer beauftragt habe und man bei einem Unternehmer davon
ausgehen könne, dass dieser dafür die Steuern und Abgaben
ordnungsgemäß entrichtet, sei dem Bf. auch keine Fahrlässigkeit
nachzuweisen, weil er sich nicht explizit erkundigt habe, ob die Abgaben im
Preis enthalten seien. Die von Unternehmern gegenüber Konsumenten
verlangten Preise seien im Zweifel Bruttopreise, die alle Steuern und Abgaben
enthalten. Dies nehme auch jeder selbstverständlich an und könne bei
einer einfachen Fahrzeugreparatur im Betrag von S 10.000.- nicht anderes
erwartet werden, zumal ein Pauschalpreis vereinbart war. Im Übrigen
stütze sich die belangte Behörde lediglich auf Aussagen von M.G.,
vernehme den Bf. nicht bzw. qualifiziere seine Aussagen als Schutzbehauptungen
ab. Zu Unrecht messe die belangte Behörde auch dem Argument keine Bedeutung
bei, dass im Falle einer Veredelung im Zollausland gleichwohl nicht der Zollwert
des gesamten Fahrzeuges der Berechnung zugrunde gelegt werden dürfe, wenn
der Bf. nicht davon ausgehen habe können, dass der Fahrzeugmechaniker das
Fahrzeug zollunredlich ins Ausland ver- und zurückbringt.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 erhob der Bf. Beschwerde
gemäß Art. 130 Abs.1 lit.b B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, da er
sich dadurch, dass der Unabhängige Finanzsenat mehr als 6 Monate über
seine Beschwerde nicht entschieden hat, in seinem Recht auf Sachentscheidung
verletzt erachtete. Er stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle in
Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst
erkennen.
Mit Note des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2004
wurde der Unabhängige Finanzsenat gemäß
§ 36 Abs.2 VwGG
aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und
eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof
vorzulegen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Zollschuldner sind nach Absatz 3 leg. cit.
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person,
welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der
vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus
der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.
Gemäß Art. 213 ZK
sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese
gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld
verpflichtet.
Gemäß Art. 185 Abs.1
ZK werden Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses
Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben
befreit.
Gemäß Art. 186 ZK
wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 185 nur
gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand wie
bei der Ausfuhr befinden. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in
welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Vorschrift
abgewichen werden kann.
Gemäß Art. 846 Abs.1 Buchstabe a ZK-DVO werden
abweichend von Art. 186 ZK folgende Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich den zu ihrer Erhaltung notwendigen
Behandlungen oder solchen, die allein der Änderung ihres Aussehens dienen,
unterzogen worden sind, von den Einfuhrabgaben befreit.
Gemäß Art. 4 Z.8 ZK
verlieren Gemeinschaftswaren unbeschadet der Artikel 163 und 164 ihren
zollrechtlichen Status und werden mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft zur Nichtgemeinschaftsware.
Gemäß Art. 145 Abs.1
ZK können im passiven Veredelungsverkehr unbeschadet der in den Artikeln
154 bis 159 enthaltenen besonderen Vorschriften über den Standardaustausch
und unbeschadet des Artikels 123 Gemeinschaftswaren zur Durchführung von
Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen
Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den
Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
werden.
Gemäß Art. 147 Abs.1
ZK wird die Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs auf Antrag der Person
erteilt, die die Veredelungsvorgänge durchführen
lässt.
Gemäß Art. 212a ZK
findet, wenn das Zollrecht eine zolltarifliche Begünstigung aufgrund der
Art oder der besonderen Verwendung einer Ware, Zollfreiheit oder eine
vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
gemäß den Artikeln 21, 82, 145 oder 184 bis 187 vorsieht, die
zolltarifliche Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise
Abgabenbefreiung auch in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach
den Artikeln 202 bis 205, 210 oder 211 Anwendung, sofern im Verhalten des
Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche
Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen
Voraussetzungen für die Begünstigung, die Zollfreiheit oder die
teilweise Abgabenbefreiung erfüllt sind.
Gemäß
§ 2 Abs.1
ZollR-DG gelten das im § 1 ZollR-DG genannte gemeinschaftliche Zollrecht,
dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften
und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinne des Art. 1 des
Zollkodex), weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 5 Abs.2
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) wird, wenn ein Gegenstand ausgeführt, in
einem Drittlandsgebiet für den Ausführer veredelt und von dem
Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden ist, der Umsatz
bei der Einfuhr nach dem für die Veredelung zu zahlendem Entgelt, falls
aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredelung
eingetretenen Wertsteigerung bemessen.
Festzuhalten ist, dass die
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere der Wert des Fahrzeuges,
die Reparatur- bzw. Lackierkosten, der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung sowie
der Umstand, dass M.G. die durchgeführten Arbeiten bei seiner Einreise in
das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht erklärte, nicht in Streit gezogen
sind. Strittig ist lediglich die Frage der Zollschuldentstehung für den Bf.
und die Höhe der entstandenen Zollschuld.
Zur Frage der
Zollschuldentstehung ist auszuführen, dass das
verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug mit der Ausreise nach Slowenien zur
Nichtgemeinschaftsware gemäß Art. 4 Z.8 ZK wurde. Die abgabenfreie
Rückbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft als
Rückware wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 185 f. ZK
zulässig. Aufgrund der durchgeführten Reparatur- bzw. Lackierarbeiten
war das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht mehr im gleichen Zustand wie
bei der Ausfuhr, weshalb die in Art. 186 ZK normierte Voraussetzung für die
Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht vorliegt. Auch die von dieser Vorschrift
zulässigen Abweichungen des Art. 846 ZK-DVO sind nicht erfüllt. Zwar
sieht Art. 846 Abs.1 Buchstabe a ZK-DVO Ausnahmen für zur Erhaltung der
Ware notwendige bzw. allein der Änderung ihres Aussehens dienende
Behandlungen vor. Damit sind jedoch nur Behandlungen wie der Austausch von
Motoröl oder des Keilriemens bzw. Minimalbehandlungen zur Änderung des
Aussehens wie säubern, polieren, nicht hingegen die Umlackierung eines Pkw
gemeint (Witte, Zollkodex Art. 186 Rz.3). M.G. hat daher anlässlich der
Einbringung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ohne Abgabe einer
Zollanmeldung das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen, da mit
dem Verlassen des Amtsplatzes des Zollamtes Karawankentunnel begonnene
zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt
werden konnten. Die Zollschuld für M.G. ist daher jedenfalls
gemäß Art. 203 Abs.3 erster Anstrich ZK entstanden.
Ob neben M.G. auch der Bf.
Zollschuldner geworden ist, ist nun näher zu untersuchen. Um Zollschuldner
nach Art. 203 Abs.3 zweiter Anstrich ZK zu werden ist eine Beteiligung an der
Entziehung des M.G. erforderlich. Der Bf. hat die in Bosnien durchgeführten
Reparatur- bzw. Lackierarbeiten bei M.G. in Auftrag gegeben und ihm zu diesem
Zweck seinen Pkw ausgefolgt. Eine Beteiligungshandlung des Bf. an der Entziehung
des Bf. liegt daher vor. Es ist aber auch die Voraussetzung des Art. 203 Abs.3
dritter Anstrich ZK, der Erwerb oder der Besitz der Ware, der gemäß
§ 4 Abs.2 Z.3 ZollR-DG jegliche Form der Innehabung einer Ware bedeutet,
erfüllt, da der Bf. das Fahrzeug nach der erfolgten Entziehung aus der
zollamtlichen Überwachung von M.G. übernommen hat. Um den Bf. zur
Entrichtung der Zollschuld heranziehen zu können, ist als subjektives
Element das Wissen oder Wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird (2. Anstrich) bzw. wurde (3. Anstrich),
erforderlich. Entscheidungswesentlich ist daher die Beurteilung der Frage, ob
der Bf. im Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. Übergabe (2. Anstrich) oder
bei der Übernahme des Fahrzeuges (3. Anstrich) vom Umstand, dass dieses
keinem Zollverfahren zugeführt wird bzw. zugeführt worden war,
Kenntnis hatte oder ihm dieser Umstand nur infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt war.
M.G. erklärte in einer am
4. Feber 2003 vor Organen des Hauptzollamtes Klagenfurt aufgenommenen
Niederschrift, dass dem Bf. die unverzollte Wiedereinbringung des Fahrzeuges
bekannt gewesen sei. Diese Kenntnis wurde vom Bf. wiederholt bestritten und ist
ihm aus dem vorliegenden Akteninhalt auch nicht nachzuweisen. Für das
Entstehen der Abgabenschuld ist jedoch ausreichend, dass ihm diese Kenntnis nur
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Grobe Fahrlässigkeit ist
dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB
gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine
ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und
nicht bloß als möglich voraussehbar war (VwGH vom 6.11.2002,
99/16/0197; 26.6.2003, 2002/16/0162). Es muss sich um ein Versehen handeln, das
mit Rücksicht auf die Schwere und Häufigkeit nur bei besonders
nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt und sich dabei aus der
Menge der - auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren -
Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraushebt. Eine grobe
Fahrlässigkeit setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem
ungeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten
müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in
gewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache nahe liegende
Überlegungen nicht angestellt wurden.
Aufgrund des so umschriebenen
Begriffes der groben Fahrlässigkeit lässt sich eine Verwirklichung des
subjetiven Tatbestandsmerkmales des maßgeblichen Tatbildes beim Bf. aus
der Beweislage schlüssig ableiten: Der Bf. kannte M.G. seit bereits einem
Jahr, ihm war auch bekannt, dass das Fahrzeug in Bosnien repariert werden
sollte. Dass der Bf. der Ansicht war, das Fahrzeug werde von M.G. selbst in
Bosnien repariert, ist durchaus glaubwürdig, zumal M.G. in der Nähe
des Wohnortes des Bf. in S. als Mechaniker beschäftigt ist. In der
Niederschrift vom 4. Feber 2002 erklärte der Bf: "Über die Verzollung
der Reparatur/Lackierung wurde nicht gesprochen. Ich kann mich nicht erinnern,
dass überhaupt einmal von Verzollungen bei Reparaturarbeiten in Bezug auch
auf andere Autos gesprochen wurde. Ich habe M.G. auch nicht extra danach
gefragt, ich war nur froh, dass ich eine günstige Lackierung für mein
Auto erhalten habe". Bei M.G. handelt es sich um keinen österreichischen
Unternehmer. Er verfügt über keine inländische Werkstätte
und auch kein Geschäftslokal im Inland. Nach der Vorstellung des Bf.
führte er neben seiner unselbständigen Tätigkeit in
Österreich in Bosnien eine Karosseriewerkstatt, auch wenn er
tatsächlich nur Vermittlungs- und Transportaufträge für die Firma
G. durchführte. Bei einem in Bosnien ansässigen
Werkstättenunternehmer, der keine Betriebsstätte in Österreich
hat, kann jedenfalls nicht vermutet werden, dass in seiner Preiskalkulation in
Österreich anfallende Zollabgaben enthalten sind. Der vom Bf. gezogene
Vergleich mit Bruttopreisen eines inländischen Supermarktes oder einem
Preis in einem Geschäftslokal in Österreich sind nicht zutreffend.
Aufgrund der Kenntnis der Durchführung der Reparatur in Bosnien, des
günstigen Preises und der gesamten Umstände der Abwicklung der
Reparatur traf den Bf. eine erhöhte Sorgfaltspflicht zumal er erstmalig mit
einem in Bosnien ansässigen Unternehmer kontrahierte. Nicht bloß
möglich sondern als voraussehbar, dass das Fahrzeug keiner Verzollung
zugeführt wurde, wurde es für den Bf. jedenfalls bei der
Übernahme des Fahrzeuges in H. Spätestens zu diesem Zeitpunkt
hätte der Bf. die Verzollungsunterlagen verlangen müssen, zumal er von
M.G. keine oder nur die Rechnung der bosnischen Firma G. erhalten hatte.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Bf. von der
zollredlichen Herkunft des Fahrzeuges überzeugen müssen. Wenn jemand
- wie der Bf. - ganz einfache und nahe liegende Überlegungen
nicht anstellt, stellt dies einen schwer wiegenden Sorgfaltsverstoß dar,
den der Bf. gegen sich gelten lassen muss (VwGH vom 11.6.1987, Zl.
87/16/0024).
Als Abgabenschuldner kommen
daher sowohl M.G. gemäß Art. 203 Abs.3 erster Anstrich ZK als auch
der Bf. gemäß Art. 203 Abs.3 dritter Anstrich ZK in Betracht. Beide
sind gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der
Zollschuld verpflichtet. Die Frage, ob und in welcher Reihenfolge oder Höhe
die Zollschuldner heranzuziehen sind, oder aber ob alle zugleich herangezogen
werden sollen, stellt eine Frage des Auswahlermessens im Sinne des § 20 BAO
dar. Demgemäß ist die Ermessensentscheidung nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Der Umstand, dass M.G. vorsätzlich
gehandelt hat und er auch derjenige ist, der die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat, würde auf den ersten Blick dafür
sprechen, die Zollschuld vorrangig ihm gegenüber geltend zu machen. Dennoch
ist die Abgabenvorschreibung an den Bf. gerechtfertigt. Zum Einen ist die
Initiative zur Reparatur des verfahrensgegenständlichen Pkw von ihm
ausgegangen, er hat M.G. diesbezüglich angesprochen und den Auftrag
erteilt. Zum Anderen ist dem Bf. der wirtschaftliche Vorteil aus der
unterbliebenen Verzollung zugute gekommen. Hätte M.G. die Verzollungskosten
miteinkalkuliert, hätte er den günstigen Preis nicht halten
können, zumal er für seine Reparatur- und Transportdienste für
sämtliche von ihm vermittelten Fahrzeuge selbst nur eine Fahrzeugreparatur
an seinem eigenen Pkw von der Firma G. erhielt. Würde die Zollschuld
nunmehr M.G. gegenüber geltend gemacht, hätte der Bf. für sein
Fahrzeug eine preisgünstige Lackierung in einem Drittland ohne Entrichtung
von Zollabgaben erhalten, dies obwohl auch er grob fahrlässig gehandelt
hat.
Zum Einwand, bei einer
Veredelung im Zollausland sei nicht der Zollwert des gesamten Fahrzeuges der
Berechnung zugrunde zu legen, ist darauf zu verweisen, dass die
Rückbringung des Fahrzeuges unter vollständiger oder teilweiser
Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 145 Abs.1 ZK (Passive Veredelung)
gemäß Art. 147 Abs.1 ZK einer Bewilligung bedurft hätte, die
weder beantragt noch erteilt wurde. Nach Entstehung einer Zollschuld
gemäß den Artikeln 202 bis 205 sieht § 212a ZK eine
begünstigende Bestimmung vor. Demnach findet die vollständige oder
teilweise Abgabenbefreiung nach Art. 145 ZK auch in den Fällen des
Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 ZK Anwendung, sofern
im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch
offensichtliche Fahrlässigkeit liegt. Dass der Bf. aber offensichtlich
(grob) Fahrlässig gehandelt hat, wurde bereits oben ausgeführt,
weshalb eine der Voraussetzungen zur Anwendung des § 212a ZK nicht
erfüllt ist. Die Einfuhrabgabe Zoll ist daher vom Zollwert des gesamten
Fahrzeuges zu berechnen, hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus
§ 5 Abs.2 UStG eine dem entgegen stehende Regelung. Demnach ist der Umsatz
bei der Einfuhr von dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt allenfalls
nach der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung zu bemessen. Die vom
Hauptzollamt Klagenfurt ermittelten Bemessungsgrundlagen sind daher
zutreffend.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
9. August 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 186 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 846 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0147-Z3K/03
- Stammnummer
- 11712
- Gültig
- 09.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF