Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4182-W/02
Nichtanerkennung von Aufwendungen als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4182-W/02vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Sonderausgaben beantragte Kosten in Zusammenhang mit dem Kauf einer fertigen Eigentumswohnung können nicht als gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 angefallen anerkannt werden, da der Bw. nicht Bauherr ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
MMag. Robert Wirtitsch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und hat in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 folgende
Beträge als Sonderausgaben anzuerkennen beantragt:
1.) Raika Mistelbach
3-0030.202 S 33.704,-
2.) RAIKA Bausparen
BT-9740.9262 S 31.860,-
Seiner Erklärung legte der Bw. eine Kopie einer
Zahlungsbestätigung betreffend den Betrag von S 33.704,- sowie eine
Kopie des Kontoauszuges betreffend seinen Bausparvertrag auf welchem die Zahlung
von S 31.860,- im Jahr 2001 ersichtlich ist. Außerdem legte der Bw.
eine Kopie eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in Wien 20
abgeschlossen zwischen dem Bw. und der Firma X am 26. Februar 2001 vor, aus
welchem hervorgeht, dass der Bw. eine fertige am 31. März 2001 zu
übergebende Eigentumswohnung von der Firma X erworben hat, wobei der
Kaufpreis binnen einer Woche nach Vertragsabschluß beim
vertragserrichtenden Notar zu hinterlegen sei.
Weiters wurde seitens des Bw. eine Bestätigung einer
Immobilien AG vom April 2002 vorgelegt aus der hervorgeht, dass der Bw. im Jahr
2001 eine Eigentumswohnung in Wien 20 von der Firma X erworben habe, welche ein
Unternehmen der bestätigenden Immobilien AG sei. Betreffend der Schaffung
von Wohnraum wird in diesem Schreiben dargelegt, dass eine beinahe
vollständige Entkernung des Gebäudes erforderlich gewesen sei und
für die entsprechende Projektent- und Abwicklung die Verfasserin des
Schreibens, die Immobilien AG, zuständig gewesen sei.
Seitens des Finanzamtes Mistelbach wurde ergänzend
erhoben, dass der Grundeigentümer und der Bauherr des Projektes mit welchem
die vom Bw. gekaufte Eigentumswohnung in Wien 20 errichtet worden ist, die Firma
X, also die Verkäuferin der Eigentumswohnung gewesen ist, da diese auch auf
dem der Baubehörde vorgelegten Einreichplan als Bauherr angeführt
ist.
Das Finanzamt Mistelbach hat am 5. September 2002
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 erlassen und als
Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG 1988 nur die für den
Bausparvertrag ( siehe oben Punkt 2.) geltend gemachten Aufwendungen anerkannt.
Hinsichtlich der nichtanerkannten Aufwendungen (siehe oben Punkt 1.) wurde in
der Begründung ausgeführt, dass der Tatbestand des §
18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in diesem Fall nicht
erfüllt sei, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine bereits
fertiggestellte Wohnung käuflich erworden werde. In diesem Fall sei der
Erwerber nicht Wohnungswerber, sondern lediglich Wohnungskäufer und die von
ihm zu erbringende Leistung diene nicht der Schaffung von Wohnraum, sonderen
werde zum Zweck der Eigentumsübertragung erbracht.
Der Bw. erhob Berufung gegen die Nichtberücksichtigung
der Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum gem.
§ 18 Abs.1 Z 3 . Der Bw. führte aus, dass
nach seiner Meinung die Behörde die Verweigerung der Begünstigung
damit begründet habe, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die
Wohnung bereits fertig gestellt gewesen sei, es also auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ankomme. Er halte dieser Argumtentation entgegen, dass es
seiner Ansicht nach nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankomme, ob
neuer Wohnraum unter die Begünstigung der genanten Bestimmung falle oder
nicht. Es müsse unabhängig vom Vertragszeitpunkt die Begünstigung
in Anspruch genommen werden können. Der Bw. zitiert dann aus dem Erkenntnis
des VwGH 88/13/0025 vom 25. Jänner 1989, welches im
Einkommensteuergesetzkommentar von Doralt unter TZ 122 angeführt ist die
Worte:" dass es gleichgültig ist, in welchem Baustadium sich der zu
schaffende Wohnraum im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses......befindet (Planung,
Rohbau oder auch schon Fertigstellung)".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bw. im Jahr
2001 getätigte Zahlung von S 33.704,- als Sonderausgabe zur
Wohnraumschaffung im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988
anerkannt werden kann.
In Ziffer 3 des § 18 Abs 1 des
Einkommensteuergesetzes sind die anzuerkennenden Ausgaben zur Wohnraumschaffung
oder zur Wohnraumsanierung wie folgt angeführt:
Lit a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge,
die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet
werden, wobei Bauträger gemeinnützige Bau- Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen, Unternehmen, deren Betriebsgegebstand nach Satzung und
tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum
ist und Gebietskörperschaften sind.
Lit b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen
oder Eigentumswohnungen verausgabt werden, wobei auch Aufwendungen für den
Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen unter diese Bestimmung fallen.
Lit c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum.
Lit d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die
Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von
Wohnraum im Sinne der lit a bis c aufgenommen wurden.
Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Der Bw. hat mit Kaufvertrag vom 26. Februar 2001
von der Firma X, welche eine Immoblien Handel KEG ist, eine Eigentumswohnung
gekauft, welche per 31. März 2001 übergeben wurde. Im Jahr
2001 hat der Bw. den Betrag von 33.704,- im Zusammenhang mit dem Kauf der
Eigentumswohnung bezahlt und begehrt dessen Anerkennung als Sonderausgabe. Laut
Einreichplan für den Umbau des Hauses in Wien 20, in welchem sich die vom
Bw. gekaufte Wohnung befindet, scheint der Baubehörde gegenüber die
Firma X als Eigentümer und Bauherr des Hauses auf. Aus den
Ausführungen in der Berufung ergibt sich eindeutig, dass seitens des Bw.
der Antrag gestellt wird die Aufwendungen in Höhe von S 33.704,- als
Sonderausgabe für die Schaffung von neuem Wohnraum im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit b EStG 1988
anzuerkennen. Dies war festzustellen, da seitens des Bw. für den Fall, dass
er eine Anerkennung als Sonderausgabe gemäß
§
18 Abs 1 Z 3 lit a bzw. lit d angestrebt
hätte, entsprechende Unterlagen über mindestens achtjährig
gebundene Beiträge an einen Bauträger vorzulegen gewesen wären.
Abgesehen davon fällt die verkaufende Firma X als Immoblienhandel KEG
nicht unter den gesetzlich definierten Bauträgerbegriff des
§ 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988.
In Anwendung der gesetzlichen Bestimmung des §
18 Abs. 1 Z 3 lit b EStG und der hiezu ergangenen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Sachverhalt ist
auszuführen, dass die Begünstigungsbestimmung für die Schaffung
von Wohnraum nur anzuwenden ist, wenn der Steuerpflichtige selbst den Wohnraum
herstellt oder herstellen läßt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn
der Steuerpflichtige als Errichter bzw. Bauherrr anzusehen ist. Als Errichter
ist nur anzusehen, wem gegenüber die Leistungen der die Herstellung
tatsächlich ausführenden Unternehmen aufgeschlüsselt werden und
wer das Risiko der Preissteigerung bei behördlichen Auflagen und
Sonderwünschen hat.
Keine Sonderausgaben liegen nach der Judikatur allerdings
vor, wenn ein fertiges Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung von einem nicht nach
§ 18 Abs 1 Z 3 lit a begünstigten
Bauträger zu einem fixen Preis erworben wird (VwGH 86/13/0015 v. 28.5.1986;
95/14/0128 v.22.10.1996).
Es kommt also wie vom Bw. zutreffend festgestellt
tatsächlich nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor oder nach
endgültiger Fertigstellung der Wohnung an, sondern allein darauf, dass der
Steuerpflichtige Errichter bzw. Bauherr von neuem Wohnraum ist. Im vorliegenden
Fall ist der Bw., wie sich aus dem der Baubehörde vorgelegten Einreichplan
ergibt, nicht Errichter bzw. Bauherr der von ihm gekauften Wohnung ist, weshalb
die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug in Hinblick auf den
bezahlten Betrag von S 33.704,- nicht gegeben sind. Das vom Bw. zitierte
Erkenntnis, wonach es gleichgültig sei, in welchem Stadium sich der zu
schaffende Wohnraum im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befinde, war im
vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da dieses Erkenntnis zur Bestimmung des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit a ergangen
ist.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
des Bw. daher abzuweisen.
Wien,
7. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4182-W/02
- Stammnummer
- 11710
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF