Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0193-K/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-K/02vom 16.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Dietrich Birnbacher, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach (nunmehr:
Spittal/Villach) vom 12. Februar 2001 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) über den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner
1997 bis 31. Dezember 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
An der berufungsführenden Gesellschaft mbH. ist deren
Geschäftsführer J. S. mit 80 % beteiligt.
Infolge einer Lohnsteuerprüfung wurden der Bw. ua.
für die nach den Feststellungen des Prüfers ihrem
Geschäftsführer von 1997 bis 1999 bezahlten Vergütungen in
Höhe von S 150.000,-- (1997), S 120.000,-- (1998) und S 280.000,--
(1999) Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
in Höhe von S 24.750,-- (€ 1.798,65) sowie Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt S 2.750,-- (€ 199,85)
vorgeschrieben.
Dagegen wandte sich die Bw. mit Berufung und führte
begründend aus:
"Vorerst darf auf die beiden Seiten des zur
Verfügung gestellten Fragenkataloges und die darauf angeführten
Antworten verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass Herr S. am
selben Standort als nicht protokolliertes Einzelunternehmen eine Tankstelle
betreibt. Darüber hinaus ist er am selben Gelände (unmittelbar
anschließend) als Geschäftsführer der GmbH im Verkauf von Neu-
und Gebrauchtfahrzeugen und in geringem Ausmaß auch in der
Kfz-Werkstätte vornehmlich in der Kundenbetreuung tätig.
Haupttätigkeiten: Kundengespräche im
Zusammenhang mit dem Verkauf von Neufahrzeugen, dem Ein- und Verkauf von
Gebrauchtfahrzeugen und hinsichtlich der Werkstätte der Einsatz speziell
bei Kundenreklamationen, Versicherungsfällen und Besprechungen mit den
Mitarbeitern.
Zeitlich gesehen ist der Arbeitseinsatz in der
Verwaltung als gering einzustufen. Die Verwaltungsarbeiten werden
überwiegend von Frau M. S. (20 % Beteiligung und damit ASVG-Mitarbeiterin)
besorgt - die Leitung der Werkstätte hatte im Prüfungszeitraum
der Sohn H. P. S. als Kfz-Mechanikermeister im Angestelltenverhältnis.
Gattin und Sohn (sowie die ebenfalls im
ASVG-Angestelltenverhältnis im Verwaltungsbereich tätige Tochter)
haben die Vertretung übernommen.
Die Höhe der Bezüge orientiert sich mehr
an den finanziellen Möglichkeiten der GesmbH als an der tatsächlich
geleisteten Arbeit - besonders in den Jahren 1997 und 1998 wurde der
Lebensunterhalt speziell aus den Einkünften aus der eigenen gewerblichen
Tätigkeit als Tankstellenbetreiber bestritten."
Der Berufung beigelegt wurde der beantwortete
"Fragenkatalog". Im Einzelnen heißt es:
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1.
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Welche konkreten Tätigkeiten übte Herr
J. S. im Prüfungszeitraum als wesentlich Beteiligter
(Geschäftsführer) für die GesmbH aus? Um eine detaillierte
Schilderung und Aufzählung der einzelnen Aufgabenbereiche wird
ersucht.
Antwort:
vg. Brief (gemeint: Berufung)
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2.
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Besteht bzw. bestand die Möglichkeit, sich
im Rahmen der Tätigkeiten vertreten zu lassen?
Antwort:
Ja, vg. Brief (gemeint: Berufung)
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a)
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Wie oft war eine Vertretung im
Prüfungszeitraum bereits tatsächlich erfolgt?
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b)
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Von wem und für welche Aufgabenbereiche
erfolgte die Vertretung konkret?
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c)
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Wurde die Vertretung von einem Dienstnehmer,
einem weiteren Geschäftsführer oder einer betriebsfremden Person
übernommen?
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d)
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Wer hat die Kosten dafür
getragen?
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3.
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Werden bzw. wurden gewissen Tätigkeiten
durch Hilfskräfte unterstützt? Wenn ja, wofür und in welchem
Ausmaß ist dies konkret geschehen? Von wem wurden diese Hilfskräfte
entlohnt?
Antwort:
Ja, lfd durch angestellte Mitarbeiter der GesmbH, Entlohnung durch
GesmbH
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4.
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Wie erfolgte im Prüfungszeitraum die
Entlohnung?
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a)
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Welcher Auszahlungsmodus (monatlich,
jährlich, unregelmäßig) bestand je Kalenderjahr?
Antwort:
in allen Jahren unregelmäßig.
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b)
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Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
laufenden Bezüge:
Antwort:
keine laufenden Bezüge
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c)
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Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
sonstigen Bezüge
Antwort:
keine sonstigen Bezüge
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d)
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Bekanntgabe der Art und Höhe der
Sachbezüge (Firmen-Pkw, Dienstwohnung). Die diesbezüglichen
Berechnungsgrund- bzw. Unterlagen wie zB. Kauf-, Leasing und Mietverträge,
Fahrtenbücher etc. sind vorzulegen.
Antwort:
Keine Sachbezüge ohne Verrechnung.
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e)
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Inwieweit war die Entlohnung (auch)
erfolgsabhängig? Die bezughabenden Vertrags- und Berechnungsunterlagen sind
in Fotokopie vorzulegen.
Antwort:
Ausschließlich erfolgsabhängig und je nach Liquidität der
GesmbH.
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Sie werden ersucht, eine Auflistung der
Bezüge bzw. Vergütungen getrennt nach Kalenderjahren sowie Fotokopien
der dazugehörigen Aufwands- und Verrechnungskonten für den
Prüfungszeitraum vorzulegen.
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5.
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Inwiefern bestand die Möglichkeit, im Rahmen
der Tätigkeiten sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der
Bezüge und sonstigen Vergütungen maßgeblich zu beeinflussen? Um
Vorlage der schriftlichen bzw. um Bekanntgabe der mündlichen
Vereinbarungen, die darüber bestehen, wird ersucht.
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6.
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Welche Art von Auslagenersetzen und in welcher
Höhe wurde im Zuge der Tätigkeiten im Prüfungszeitraum je
Kalenderjahr bezahlt? Um Vorlage der bezughabenden vertraglichen Regelungen wird
ersucht.
Antwort:
Keine Auslagenersätze
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a)
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KM-Gelder und sonstige Reisekosten (Bahn, Flug,
Taxi)
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b)
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Tages- und Nächtigungsgelder
(Reisekostenabrechnungen)
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c)
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Sonstige
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7.
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Werden die einzelnen Tätigkeiten in den
Räumlichkeiten der GesmbH ausgeübt; wird vom Unternehmen ein
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt?
Antwort:
Verwaltungsarbeiten in den Räumen der GesmbH - wechselnder
Arbeitsplatz.
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8.
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Welche Arbeitsmittel wurden auf eigene Kosten
beigestellt? Werden von der GesmbH für die Beistellung Vergütungen
geleistet? Die entsprechenden Unterlagen sind vorzulegen.
Antwort:
Keine eigenen Arbeitsmittel auf eigene Kosten.
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9.
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Wie gestaltet sich die Arbeitszeit
(gleichmäßig auf die Woche verteilt, je nach Arbeitsanfall etc.). Um
Darstellung der erbrachten Arbeitszeit und deren Lagerung im
Prüfungszeitraum wird gebeten.
Antwort:
Arbeitseinsatz ganz unregelmäßig nach Arbeitsanfall, bzw. Ausfall der
angestellten Mitarbeiter.
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10.
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Wie oft und wie lange war der wesentlich
Beteiligte im Prüfungszeitraum auf Urlaub oder krank?
Antwort:
im Durchschnitt 2 1/2 Wochen pro Jahr.
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a)
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Um Bekanntgabe der Krankentage bzw. konsumierten
Urlaubstage pro Kalenderjahr wird ersucht.
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b)
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Wer hat während dieser Abwesenheiten die
Vertretung bzw. die Wahrnehmung welcher konkreten Agenden
übernommen?
Antwort:
die angestellten Geschäftsführer und andere Mitarbeiter
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c)
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Bestand im Prüfungszeitraum ein
(vertraglicher) Anspruch auf Gebührenurlaub?
Antwort:
nein
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d)
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Wurde im Prüfungszeitraum eine Urlaubs- und
Krankenstandskartei geführt - wenn ja wird um deren Vorlage
ersucht.
Antwort:
nein
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11.
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Nach welcher Bestimmung sind die Bezüge
pflichtversichert (ASVG oder GSVG) und von wem (Geschäftsführer oder
GesmbH) werden die Beitragskosten getragen?
Antwort:
GSVG - Tragung der Kosten durch J. S.
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12.
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Welche Vereinbarungen sind hinsichtlich der
Auflösung des Vertragsverhältnisses getroffen worden
(Kündigungstermine, -fristen, -gründe)?
Antwort:
Keine
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13.
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Unter welcher Einkunftsart wurden bisher bzw.
werden die im Prüfungszeitraum erhaltenen Bezüge bzw. Vergütungen
zur Einkommensteuer erklärt?
Antwort:
selbständige Arbeit
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14.
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Alle vorhandenen schriftlichen Verträge, die
das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem wesentlich
Beteiligten definieren bzw. regeln (Gesellschafts-, Anstellungs-, Dienst-,
Werkvertrag, Umlaufbeschlüsse, Nachträge zu den einzelnen
Verträgen, etc.) sind vorzulegen.
Antwort:
Gibt es nicht.
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15.
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Wurden die in Rede stehenden Bezüge und
Vergütungen im Prüfungszeitraum der Kommunalsteuer
unterworfen?
Antwort:
nein
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG
idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner 1999 in §
122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075, 30.11.1999,
99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999,
99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339). Die diesbezüglichen Ausführungen der Bw. im
Fragenkatalog (vgl. Punkte 10 "Urlaub/Krankheit", 11 "Pflichtversicherung", 12
"Vereinbarungen bei Vertragsauflösung", 13 "Einkunftsart", 14 "schriftliche
Verträge", 15 "Kommunalsteuerpflicht") sind im gegebenen Zusammenhang daher
nicht von entscheidender Bedeutung zumal auch schriftlichen Unterlagen nicht
vorgelegt werden konnten (insb. Punkt 14).
a) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Laut Firmenbuch vertritt der Geschäftsführer die
Bw. bereits seit 26.08.1982. Evident ist auch, dass die
Tätigkeitsverpflichtung des Geschäftsführers nicht auf die
Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes abstellt. Wie die Bw.
in der Tätigkeitsbeschreibung des Geschäftsführers selbst darlegt
(Einkauf/Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen,
Kundengespräche/Kundenbetreuung, Einsatz bei Kundenreklamationen,
Behandlung von Versicherungsfällen, Besprechung mit den Mitarbeitern), muss
dieser in vielseitiger Art und Weise für die Gesellschaft tätig
werden. Aus dem umfangreichen Aufgabenbereich des Geschäftsführers und
der Tatsache, dass er durchgehend als Geschäftsführer der Bw.
tätig war, ist auf dessen Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus zu schließen. Daran vermag auch der Umstand, dass der
Geschäftsführer noch eine Tankstelle in Form eines Einzelunternehmens
betreibt bzw. dass er einen wechselnden Arbeitsplatz (Verwaltungsarbeiten in den
Räumen der GesmbH) hat, nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof
geht - wie oben ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung von
einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den
betrieblichen Organismus" aus (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076). Entscheidend ist
der umfangreiche, unstrittige Tätigkeitsbereich des
Geschäftsführers, der es bewirkt, dass der Geschäftsführer
jedenfalls strukturell in den Organismus der Bw. eingegliedert ist. Dieser ist
jedenfalls gegeben.
Dass sich der Geschäftsführer in den einzelnen
Tätigkeitsbereichen durch Gattin, Sohn und Tochter vertreten lassen kann,
vermag nichts an der Beurteilung der Eingliederung des
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Bw. zu
ändern, denn die Delegierung von Arbeiten ist auch bei leitendem
Führungspersonal keine unübliche Vorgangsweise (VwGH 18.2.1999,
97/15/0175). Fest steht, dass für das Unternehmen der persönliche
Arbeitseinsatz des Geschäftsführers zB im Ein- und Verkauf von Neu-
und Gebrauchtfahrzeugen, Kundenakquisition, Kundenreklamationen,
Versicherungsfällen, Besprechungen mit Mitarbeitern erforderlich war. Im
Berufungsfall ist eine faktische Eingliederung des Geschäftsführers
bei Erfüllung des von ihm persönlich übernommenen
Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben und zwar
sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht.
b)
Unternehmerwagnis:
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos führt die
berufungswerbende Gesellschaft ins Treffen, die Entlohnung des
Geschäftsführers sei erfolgsabhängig und je nach Liquidität
der Bw. gestaltet. Die Höhe der Bezüge orientiere sich mehr an den
finanziellen Möglichkeiten der GesmbH als an der tatsächlich
geleisteten Arbeit des Geschäftsführers. Der Auszahlungsmodus der
Entlohnung sei unregelmäßig gewesen. Es seien weder laufende
Bezüge noch sonstige Bezüge geleistet worden. Sachbezüge seien
nur gegen Verrechnung erfolgt. Der Aufforderung eine Auflistung der Bezüge
bzw. Vergütungen sowie Fotokopien der Aufwands- und Verrechnungskonten
vorzulegen ist die Bw. nicht nachgekommen. Ebenso blieb die Frage 5 des
Fragenkataloges (Möglichkeiten, einnahmen/ausgabenseitig die Bezüge zu
beeinflussen) unbeantwortet. Hinsichtlich der Auslagenersätze gab sie
bekannt, dass solche nicht bezahlt worden seien.
Die Ausführungen führen nicht zum Erfolg der
Berufung. Bei Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt, kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Wie den Einkommensteuererklärungen
zu St. Nr. 00 zu entnehmen ist, wurden in den Jahren 1997, 1998 und 1999 an
Geschäftsführerbezüge 150.000,-- S, 120.000,-- S und 280.000,-- S
ausbezahlt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach
ausgeführt hat, eignet sich, im Hinblick auf die Schwierigkeiten der
Sachverhaltsfeststellung und der oftmals fehlenden zivilrechtlichen Wirksamkeit
bei Insichgeschäften der Gesellschafter-Geschäftsführer, für
Feststellungen betreffend das Unternehmerwagnis, in erster Linie die nach
außen in Erscheinung getretene tatsächliche Abwicklung des
Gesellschaftsverhältnisses. Dabei stellt auch die Benennung der
Vergütung keine entscheidende Rolle. An Hand der konkreten Entwicklung der
Betriebsergebnisse der Bw. und der tatsächlichen
Geschäftsführergehälter wird zu überprüfen sein, ob
sich ein wesentliches Einnahmenrisiko für den Geschäftsführer
ergeben hat. Keinesfalls ist jedoch allein aus der bloßen Möglichkeit
der Geschäftsführer infolge der wesentlichen Beteiligung
Geschäftsführergehälter selbst zu bestimmen, auf ein
Unternehmerrisiko der Geschäftsführer zu schließen (vgl. VwGH
26.11.2002, 2002/15/0178, 24.9.2002, 2001/14/0106, 23.4.2002, 2001/14/0060,
29.1.2002, 2001/14/0067).
Eine schriftliche Entlohnungsvereinbarung, die auch ein
Unternehmerrisiko birgt, bestand laut der Aktenlage zwischen der GmbH und dem
Geschäftsführer J. S. nicht.
Der Aufforderung, die Erfolgsabhängigkeit der
Entlohnung des Geschäftsführers durch Berechnungsunterlagen
nachzuweisen sowie die Bezüge aufzulisten und Aufwands- und die
zugehörigen Verrechnungskonten (Frage 4.e) vorzulegen, kam die Bw. nicht
nach. Ebenso gab die Bw. zur Frage 5 - Möglichkeiten, im Rahmen der
Tätigkeiten sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der
Bezüge/Vergütungen zu beeinflussen - eine Stellungnahme nicht
ab.
Aus der Aktenlage (Erklärungen der Bw., des
Geschäftsführers und Vorhaltsbeantwortung) ergibt sich folgendes
Bild:
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Jahr
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Gewinn/Verlust der GmbH laut
Erklärung
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GF-Bezüge lt. Bilanzen der Bw.
|
GF-Bezüge lt. Erklärung
Geschäftsführer
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GF-Bezüge laut Fragenkatalog
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1997
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316.452,-- S
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150.000,-- S
|
150.000,-- S
|
erfolgsabhängig und je nach
Liquidität
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1998
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594.769,-- S
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120.000,-- S
|
120.000,-- S
|
"
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1999
|
798.707,-- S
|
280.000,-- S
|
280.000,-- S
|
"
Im Berufungsfall ergibt sich zum einen aus den Bilanzen der
Bw. und den Erklärungen des Gesellschafter-Geschäftsführers die
Höhe der Geschäftsführerbezüge zum anderen vermag die Bw.
nicht darzutun, wie sich die eingewendete "Erfolgsabhängigkeit" auf die
Geschäftsführerbezüge auswirkte.
Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im
Prüfungszeitraum und dass ein wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit hat, die
Gehälter von leitenden Angestellten somit auch seine eigenen den allenfalls
geänderten Ertrags- bzw. Erfolgsverhältnissen des Unternehmens
anzupassen, geht der Einwand der Bw., wonach die Einordnung der
Geschäftsführerbezüge als "Gehalt" nicht zutreffe, ins Leere.
Das Vorbringen, die Entlohnung sei je nach Liquidität
der Bw. erfolgt, lässt auch das Trennungsprinzip zwischen
Geschäftsführer und Gesellschafter außer Acht. Wie der
Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, trifft das Risiko der
liquiditätsmäßigen Erfüllbarkeit der
Zahlungsverpflichtungen (auch Gehälter) alle Gläubiger der
Gesellschaft gleich. In dem auf dem Trennungsprinzip aufbauenden System der
Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften ist jedenfalls - dh auch bei
Mehrheitsgesellschaftern oder Alleingesellschaftern - zwischen der
Position als Gesellschafter und jener als Geschäftsführer zu
unterscheiden. Aufgrund des Trennungsprinzips kommt der Wahrung der Interessen
als Anteilseigner, durch Aufrechterhaltung des Unternehmens im Hinblick auf das
Unternehmerwagnis aus der Geschäftsführertätigkeit keine
Bedeutung zu. Grund hiefür ist die Beteiligung an der Gesellschaft und
Besicherung des Vermögens der GesmbH. Ein Wagnis für die
Geschäftsführertätigkeit ergibt sich daraus nicht, da es nicht
auf das Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft ankommt.
Bei Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung der
Geschäftsführerentlohnung steht fest, dass der
Geschäftsführer in den Streitjahren 1997 bis 1999 für seine auf
Dauer angelegte Tätigkeit laufende Gehälter in Höhe von
150.000,-- S, 120.000,-- S, 280.000,-- S ausbezahlt erhalten hat. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof reicht es für die
Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) aus, wenn die
Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich
gutgeschrieben wird (VwGH 27.8.2002, 2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Bei diesem Sachverhalt ist daher davon auszugehen, dass die
Einnahmen des Geschäftsführers durch die Gesellschaft vorgegeben sind
und ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko nicht zu erkennen ist.
Was die ausgabenseitige Beurteilung des
Auftragsverhältnisses des Geschäftsführers anlangt, gab die Bw.
lediglich an, dass keine Auslagenersätze bezahlt worden seien und dass
keine Arbeitsmittel auf eigene Kosten angeschafft (Frage 8) worden sind.
Fest steht, dass der Geschäftsführer in seinen
Einkommensteuererklärungen Reisekosten, Tages- und Nächtigungsgelder
bzw. sonstige Betriebsausgaben aber auch - entgegen den Ausführungen
im Fragenkatalog (11) - die Beitragskosten für die GSVG nicht geltend
gemacht hat. Erst ab dem Jahr 2000 bringt der Geschäftsführer 6 % als
Ausgabenpauschale in Abzug.
Unabhängig davon, begründen Aufwendungen wie
Reisekosten, Pflichtversicherungsbeiträge kein relevantes
unternehmensspezifisches Wagnis (vgl. VwGH 18.12.2002, 2001/13/0141).
Auf Grund der bestehenden Sach- und Aktenlage ist
festzuhalten, dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerwagnis
nicht bestanden hat.
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im Streitfall sind als Geschäftsführerentgelt
150.000,-- S (1997), 120.000,-- S (1998) und 280.000,-- S (1999) in den Bilanzen
der Bw. und in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen ausgewiesen. Damit
ist aber eine laufende Entlohnung im Sinne der oben zitierten
höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
16. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-K/02
- Stammnummer
- 11703
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF