Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0003-K/02
Einleitung, Finanzstrafverfahren, Verdacht, Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-K/02vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch die Eidos
Wirtschaftsberatung GmbH, wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens 2002
gemäß
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 13.Feber 2002 gegen den Bescheid
vom 10.Jänner 2002 des Finanzamtes Villach über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10.Jänner 2002 hat das Finanzamt
Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Villach vorsätzlich a.) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1991 bis
1995 Vorsteuerbeträge geltend gemacht hat, obwohl sie in diesem Zeitraum
eine unternehmerische Tätigkeit nicht ausgeübt hat, wodurch mit
Bescheid festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von ATS 97.711,--
verkürzt festgesetzt wurde,
b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Oktober
bis Dezember 1996 in Höhe von ATS 2.791,-- eine Verkürzung an
Umsatzsteuer bewirkte,
c.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch das Ausstellen von Rechnungen über von ihr nicht
erbrachte Leistungen dazu beigetragen hat, dass der Geschäftsführer
der Firma N. GmbH in den Jahren 1991 bis 1995 unberechtigterweise
Vorsteuerbeträge geltend gemacht hat, wodurch mit Bescheid festzusetzende
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 186.567,-- verkürzt festgesetzt
wurden,
d.) durch das Ausstellen von Rechnungen über nicht
erbrachte Leistungen dazu beigetragen, dass der Geschäftsführer der N.
GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen, für die Monate Oktober 1996 in Höhe
von ATS 19.300,-- und für Dezember 1996 in Höhe von ATS 19.500,-- eine
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt hat,
e.) dazu beigetragen hat, dass durch den
Geschäftsführer der N. GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden
Lohnkonten, eine Verkürzung von Lohnsteuer 1993 in Höhe von
ATS 97.648,--, für 1994 in Höhe von ATS 151.212,--, für 1995
in Höhe von ATS 107.107,-- und für 1996 in Höhe von ATS
125.546,-- und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für 1993 in Höhe von ATS 12.549,--, für 1994 in Höhe
von ATS 16.920,-- für 1995 in Höhe von ATS 14.720,-- und 1996 in
Höhe von ATS 11.649,-- bewirkt wurde und hiedurch zu Punkt a.) eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG , zu Punkt b.)
eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zu
Punkt c.) eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 in
Verbindung mit § 11 FinStrG, zu Punkt d.) eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 11 FinStrG und
zu Punkt e.) eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
in Verbindung mit § 11 FinStrG, begangen habe.
Begründend wurde auf Feststellungen im Zuge einer bei
der Firma N. GmbH für die Jahre 1993 bis 1995 durchgeführten
Betriebsprüfung hingewiesen. Demnach habe die Bw. in diesem Zeitraum
Rechnungen gegenüber der Firma N. GmbH gelegt, ohne die zur Verrechnung
gelangten Leistungen tatsächlich erbracht zu haben. Dadurch habe die Firma
N. GmbH Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht. Die verrechneten Arbeiten,
nämlich Buchhaltungsarbeiten, Belegorganisation und Schreibarbeiten
wären tatsächlich vom Gatten der Bf. erbracht worden, welcher zugleich
bei der Firma N. GmbH als Buchhalter angestellt sei. Die Beschuldigte habe
demnach lediglich den Ehegatten im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht
unterstützt. Aufgrund dieser Feststellungen wären beim Ehegatten der
Bf. die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu erhöhen
gewesen und der N. GmbH als Haftende vorzuschreiben.
Den Feststellungen liegt zugrunde, dass der zwischen der N.
GmbH und der Bf. im Jahre 1991 abgeschlossene Werkvertrag lediglich eine vage
Umschreibung der geschuldeten Tätigkeiten enthält und in den
Rechnungen die erbrachten Leistungen ebenfalls bloß vage umschrieben sind.
Grundaufzeichnungen über erbrachte Leistungen fehlen. Eine nennenswerte
Kontrolle erbrachter Leistungen sei nicht erfolgt. Die Bf. habe die in den
Rechungen ausgewiesenen Beträge in den Jahren 1991 bis 1996 besteuert und
Vorsteuern geltend gemacht. Ertragsteuerlich sei diese Vorgangsweise ohne
Konsequenzen geblieben.
Es bestehe daher der Verdacht, dass die abgerechneten
Leistungen nicht von der Bf. selbst, sondern vom Ehegatten der Bf. erbracht
wurden. Dadurch wurde vermieden, dass sich diese Beträge beim Ehegatten
ertragsteuerlich ausgewirkt haben. Insgesamt habe diese Vorgangsweise zu einer
steuerlich günstigeren Variante geführt. Die Beschuldigte habe durch
diese Vorgangsweise auch bewusst dazu beigetragen, dass die N. GmbH zu Unrecht
Vorsteuern geltend gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 13.Feber 2002, in welcher im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. sei
aufgrund des Werkvertrages vom 10.12.1991 für die N. GmbH unternehmerisch
tätig geworden. Die Annahme der Strafbehörde I. Instanz, sie habe
lediglich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gehandelt sei unzutreffend.
Die Klientenbetreuung für einen Dritten und eheliche Beistandspflicht
bedeute einen Widerspruch in sich, welcher dadurch verstärkt werde, dass
die Abgeltung über Jahre von dritter Seite erfolgt sei. Zivilrechtlich
bestehe die Beistandspflicht im Erwerb des Ehepartners, wobei damit die
Selbständigkeit des Ehepartners gemeint sei. Ihr Gatte sei jedoch nicht
selbständig tätig. Nicht berücksichtigt sei der
Vermögenseinsatz der Bf. in Höhe von ATS 1,1 Mio.. Für eine
Mitarbeit auf Basis ehelicher Lebensgemeinschaft fehle es an Beweisen. Das in
lit. a zur Last gelegte Finanzvergehen erweise sich daher als unzutreffend.
Nicht verständlich sei der Vorwurf (lit. b), sie habe es unterlassen
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, weil unter lit. a ihr eine
unternehmerische Tätigkeit abgesprochen worden sei. Beides schließe
jedoch einander aus. Hinsichtlich der unter lit. c. bis e. zur Last gelegten
Vergehen wird darauf verwiesen, dass die Bf. keinen Einfluss auf die
Lohnverrechnung der N. GmbH habe. Mit Eingabe vom 15. März 2002
bringt die Bf. einen weiteren Schriftsatz ein, welcher im anhängigen
abgabenrechtlichen Verwaltungsgerichtshofverfahren vorgelegt wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt .
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten nach § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern
für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Mit undatiertem Werkvertrag aus dem Jahre 1991 wurde
vereinbart, dass die Bf. im Auftrag der Kanzlei Dateneingabearbeiten auf ihrer
EDV Anlage durchführe, zu deren Ausübung sie aufgrund ihres
Gewerbescheines berechtigt sei, wobei sie sich verpflichte sämtliche durch
diese Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen streng geheim zu halten. Die
Auftraggeberin (N. GmbH) stellte die Software zur Verfügung. Die Bf. legte
im Zeitraum Abrechnungen für ihre Tätigkeiten, die aus Rechnungen und
Stundenberichten bestanden. Die von der Bf. an die N. GmbH überreichten
Stundenberichte enthielten lediglich Aufzeichnungen über erbrachte
Arbeitszeit. Angaben zu den Klienten und über die Art der Tätigkeiten
enthielten sie nicht.
Am 29. Juni 1997 änderten bzw. konkretisierten die
Vertragsparteien den Werkvertrag dahingehend, dass die erbrachten Leistungen in
die vier Tätigkeitsbereiche Buchhaltungsorganisation, Schreibarbeiten,
Sortiertätigkeiten und Zustellungs- bzw. Abholdienst aufzuschlüsseln
sind. Am 23. Jänner 2001 wurde das Werkvertragsverhältnis von der N.
GmbH aufgelöst.
Dem Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde I.
Instanz lag der Bericht des Finanzamtes vom 14. April 1997 über das
Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen in den Jahren 1993 bis 1996 bei der
Bf., Schreibbüro, zugrunde. Die Abgabenbehörde gelangte im Zuge der
Prüfung zum Ergebnis, dass die Bf. eine unternehmerische Tätigkeit
nicht ausgeübt hat (Tz. 12 des Berichtes). Demnach sei sie lediglich
Erfüllungsgehilfin ihres Ehegatten, welcher als Sachbearbeiter bei der
Firma N. GmbH angestellt sei. Die Bf. habe keine eigenwirtschaftlichen
Interessen verfolgt, ihr Handeln sei vom familiären Zusammenwirken
geprägt. Es würden lediglich Hilfstätigkeiten erbracht. In Tz.17
des Berichtes stellte der Prüfer fest, dass eine Einkunftsquelle nicht
vorliege, weil der überwiegende Teil der Tätigkeit vom Ehegatten
erbracht werde. Dem Beweisverlangen, einen Nachweis der Befähigung zur
Erbringung der zur Verrechnung gelangten Leistungen (insb.
Datenerfassungsarbeiten, Schreibarbeiten, Belegerfassungsarbeiten) sei die Bf.
im Prüfungsverfahren nicht nachgekommen. Die Abgabepflichtige sei im
Prüfungsverfahren nicht in der Lage gewesen, eine konkrete Beschreibung
ihrer Tätigkeit zu erbringen. Sie habe demnach im Beweisverfahren nicht
mitgewirkt und sei der Aufforderung ihre Fähigkeiten unter Beweis zu
stellen nicht nachgekommen.
Die Abgabenbehörde nahm die Umsatzsteuerverfahren 1991
- 1995 wieder auf und erließ neue Sachbescheide. Gegen diese
Bescheide erhob die Bf. im Abgabenverfahren Berufung.
Im folgenden abgabenbehördlichen Berufungsverfahren
gelangte die Abgabenbehörde II. Instanz mit Erkenntnis vom 23. April
1999 in einem aufwändig geführten Beweisverfahren zur Ansicht, dass
nicht die Bf. selbst, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit der Ehegatte der Bf.
die verrechneten Leistungen erbracht habe. Sie habe keinen Einfluss darauf, ob
die von der N. GmbH aufgetragenen Tätigkeiten erledigt würden
oder nicht. Sie führe keine selbständige gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit aus und ist somit nicht als Unternehmerin anzusehen. In den
Entscheidungsgründen stellte die Abgabenbehörde II. Instanz fest, dass
der Gatte der Bf. seit 1991 im Unternehmen der N. GmbH angestellt sei. Im
Erkenntnis der Abgabenbehörde II. Instanz konnten Feststellungen
darüber, welcher Art genau die Tätigkeiten des Ehegatten waren nicht
getroffen werden, weil genaue Arbeitsaufzeichnungen über die verrechneten
Leitungen fehlen.
Nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte am
30. Jänner 2002 eine neuerliche Prüfung des Unternehmens der Bf.
für die Jahre 1997 bis 2001. Nunmehr wurde der Bf. die
Unternehmereigenschaft zuerkannt und die Betriebseinnahmen 1997 bis 2001 in
Höhe von insgesamt ATS 1,320.600,-- (1997: ATS 260.000,--; 1998: ATS
273.300,--; 1999: ATS 244.250,--; 2000: ATS 309.150,--; 2001: ATS
233.900,--) erhoben.
Als Betriebsgegenstand wurde wie bereits 1991
"Schreibbüro" in Form eines Einzelunternehmens festgestellt. Die Vorsteuern
wurden in Anlehnung an die Bestimmung des § 14 UStG mit 1,8% geschätzt
(vgl. Tz. 15 des Berichtes vom 16.04.2002). Der Gewinn wurde gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Betriebsausgaben wurden bei der
Gewinnermittlung in Anlehnung an die Pauschalierungsverordnung nach § 17
EStG mit 12% geschätzt, weil die Abgabepflichtige Aufwendungen als
Betriebsausgaben geltend gemacht hat, deren überwiegende betriebliche
Veranlassung (z. Bsp.: KFZ Kosten, Garagierung) bzw. das Ausmaß der
betrieblichen Nutzung (z. Bsp.: Telefonkosten) nicht nachgewiesen werden
konnte.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Der Ermittlungstätigkeit der Prüfungsabteilung
Strafsachen lag ein Bericht der Prüfungsabteilung aus dem Jahr 1997 und das
Erkenntnis der Abgabenbehörde II. Instanz vom 23. April 1999 zugrunde.
Aufgrund des Abschlusses eines Werkvertrages zwischen der Bf. und der N. GmbH
über Datenerfassungs- und Schreibarbeiten im November 1991 habe die Bf.
Leistungen gegenüber der N. GmbH verrechnet, zu deren Erbringung sie
tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, geht es nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kann auch die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an
die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält.
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
der Rechtsmittelerledigung, wobei die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
ermächtigt ist, zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen Erhebungen zu
tätigen (VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047).
Im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens Einsicht in den Bericht des Finanzamtes gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über die Prüfung der Aufzeichnungen bei der Bf.
vom 16. April 2002 genommen. Darin wurde nunmehr für die Jahre 1997 bis
2001 eine unternehmerische Tätigkeit der Bf. nicht in Frage gestellt und
die bereits dargestellten Feststellungen getroffen.
Fest steht daher in gegenständlichem Sachverhalt, dass
Leistungen erbracht und verrechnet wurden. Tatsache ist jedoch auch, dass die
Bf. zur Erbringung von Schreibarbeiten bzw. Datenerfassungsarbeiten
gegenüber Dritten seit 20. November 1991berechtigt war (vgl.
Gewerbeschein des zuständigen Magistrates vom 20.11.1991). Die Bf. war ab
1991 somit berechtigt, das Gewerbe "Schreibbüro" auszuüben.
Feststellungen über die Fähigkeiten der Bf. hinsichtlich der jeweils
beschriebenen Tätigkeiten sind dem Einleitungsbescheid nicht zu entnehmen.
Eine zeitnahe Einvernahme der Bf. und ihres Gatten zu den
Prüfungsfeststellungen im Jahr 1997 ist bis zur Einleitung des
Strafverfahrens im Jahr 2002 nicht erfolgt. Maßgebend für die
Beurteilung des Sachverhaltes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Entscheidung durch die Finanzstrafbehörde II. Instanz.
Wenn im Abgabenverfahren bei unverändertem Auftrags-
und Arbeitsgebiet auf Basis eines Werkvertrages (Schreibbüro,
Datenerfassung und Buchhaltungsorganisation) zuerst die Unternehmereigenschaft
für die Jahre 1991 bis 1995 verneint, anschließend für die Jahre
1997 bis 2001 aber die Unternehmereigenschaft anerkannt wird, bedarf es nach
Ansicht der Finanzstrafbehörde II. Instanz weiterer Feststellungen für
den ausreichend begründeten Verdacht einer Abgabenhinterziehung
(Umsatzsteuer) in den Jahren 1991 bis 1995.
Zusammenfassend bewertet, besteht nach Ansicht der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz derzeit kein begründeter Verdacht
einer Abgabenhinterziehung. Wenn das Finanzamt im Abgabenverfahren bei gleicher
Sachlage die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts
widersprüchlich beurteilt, reicht die Feststellung, die Bf. sei nicht
unternehmerisch tätig gewesen für sich allein nicht aus, um den
Verdacht der Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuer) ausreichend zu begründen.
Es bedarf daher weiterer Ermittlungen und zusätzlicher Feststellungen um
den Verdacht einer Abgabenhinterziehung zu begründen.
Es sind daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
noch Ermittlungen und Vorerhebungen zu pflegen, weswegen der bekämpfte
Bescheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Überprüfung an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
7. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-K/02
- Stammnummer
- 11700
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF