Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0156-G/02
Gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsfreibetrages bei Entnahme und anschließender Vermietung eines Betriebsgebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0156-G/02vom 26.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Veräußerung eines Betriebes (technisches Büro) unter Zurückbehaltung und Vermietung des Betriebsgebäudes wird das bis dahin notwendige Betriebsvermögen des veräußerten Betriebes bildende Gebäude diesem Betrieb endgültig entzogen. Ob anlässlich dieses Vorganges eine Überführung des Gebäudes in das Privatvermögen oder in einen anderen - bereits bestehenden oder erst zu gründenden - Betrieb "Gewerbliche Vermietung" stattfindet, ist für das Schicksal des anlässlich der Herstellung des Gebäudes geltend gemachten Investitionsfreibetrages unbeachtlich. In jedem Fall liegt eine Entnahme des Gebäudes vor, die die Folgen des § 10 Abs.9 EStG 1988 nach sich zieht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 26. August 2004 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Gerald Kirchmaier, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael Ropposch, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1995 nach in Graz durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) führte seit dem
Jahr 1977 ein technisches Büro (Planung von Heizungs- und
Elektroinstallationen) in der Form eines Einzelunternehmens. Daneben erzielte er
Einkünfte aus einer für das Gericht ausgeübten
Sachverständigentätigkeit. Im Mai 1993 erwarb er eine unbebaute
Liegenschaft und errichtete darauf ein Bürogebäude. Mit
31. März 1994 verlegte er den Betriebsstandort seines technischen
Büros vom K-platz 8 in das neu errichtete Bürogebäude in der
R-straße 41. In diesem Bürogebäude befinden sich auch zwei
Wohnungen im Ausmaß von je rund 55m². Eine davon wurde ab
1. Juni 1994 an die Fa. U GmbH und Co KG vermietet, die zweite ab
1. August 1994 zu Wohnzwecken an den Mieter S. Grund und Gebäude
waren in der Bilanz des technischen Büros im Jahr 1994 zur Gänze
als Betriebsvermögen ausgewiesen. Von den gesamten Errichtungskosten des
Gebäudes wurden Investitionsfreibeträge geltend gemacht. Andere
betriebliche Einkünfte, außer den genannten Einkünften aus
selbständiger Arbeit, erklärte der Bw. für das Jahr 1994
nicht.
Mit Notariatsakt vom 21. Februar 1995 wurde die
P GmbH gegründet, an der der Bw. zu 75% und seine Ehegattin zu 25%
beteiligt sind. Mit Kaufvertrag vom 1. Mai 1995 wurde vereinbart, dass
der Bw. aus seinem Einzelunternehmen den "Teilbetrieb Technisches Büro samt
allen zugehörigen Anlagegütern, Forderungen und Verbindlichkeiten" an
die P GmbH verkaufe. Die Sachverständigentätigkeit und die
gewerbliche Vermietung werde zurückbehalten und vom Bw. weiterbetrieben.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 2. Oktober 1995 vermietete der Bw.
die Liegenschaft in der R-Straße 41 (Büro und
Garagengebäude) an die P GmbH. Im Mietvertrag wurde ua.
ausgeführt, die Liegenschaft sei notwendiges Betriebsvermögen der Fa.
P, Sachverständiger, (somit des Einzelunternehmens des Bw.). Einvernehmlich
werde festgestellt, dass eine gewerbliche Vermietung vorliege. Der Vermieter
verpflichtete sich zur Instandhaltung, Reinigung und Bewachung der vermieteten
Liegenschaft. Weiters wurde im (schriftlichen) Mietvertrag ausgeführt, dass
das Mietverhältnis gemäß mündlicher Vereinbarung bereits am
1. Mai 1995 begonnen habe.
Für das Jahr 1995 erklärte der Bw.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seinem technischen Büro
für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. April 1995, aus
der Veräußerung des technischen Büros an die P GmbH, aus
der Sachverständigentätigkeit und aus seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer der P GmbH. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärte der Bw. die Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft in
der R-Straße 41.
Anlässlich einer für die Jahre 1995 bis 1998
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der
Prüfer ua. fest, anlässlich der Veräußerung des
Teilbetriebes "Technisches Büro" an die P GmbH habe der Bw. das
Betriebsgebäude in der R-Straße zurückbehalten (er habe es aus
dem Betrieb "Technisches Büro" entnommen), um es dem Betrieb "Gewerbliche
Vermietung" zuzuführen. Die mit der Herstellung dieses Gebäudes
zusammenhängenden Investitionsfreibeträge seien infolge der
Gebäudeentnahme innerhalb der Frist von vier Jahren daher gemäß
§ 10 Abs. 9 EStG 1988 gewinnerhöhend
aufzulösen gewesen. Der Prüfer erhöhte den zum
30. April 1995 ermittelten Veräußerungsgewinn aufgrund
dieser Feststellung um den Betrag von 3,037.746,00 S. Da der Gewinn
für das Einzelunternehmen "Technisches Büro" gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt worden sei, seien
Wertänderungen des Grund und Bodens nicht zu erfassen gewesen. Aus
Vereinfachungsgründen ging der Prüfer davon aus, dass der Buchwert des
Gebäudes dem Entnahmewert (gleichzeitig Einlagewert beim Betrieb
"Gewerbliche Vermietung") entsprochen habe.
Das Finanzamt folgte bei der Festsetzung der
Einkommensteuer für das Jahr 1995 im wiederaufgenommenen Verfahren den
Feststellungen des Prüfers.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde
ausgeführt, der Bw. habe in den Jahren 1993 und 1994 ein
Bürogebäude für sein damaliges Einzelunternehmen errichtet. Neben
dem Betrieb des Einzelunternehmens "Technisches Büro" sei in diesem
Gebäude von Anfang an auch eine gewerbliche Vermietung betrieben worden.
Die Größe des Objektes sei im Erdgeschoß für das
technische Büro ausgelegt worden und im ersten Stock sei eine gewerbliche
Vermietung geplant gewesen. In diesem Zusammenhang wird auf die dem Prüfer
gegenüber abgegebene schriftliche Stellungnahme vom 15. Juni 2000
verwiesen.
In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das in
den Jahren 1993 und 1994 errichtete Gebäude drei Geschoße habe, und
zwar ein Kellergeschoß mit einer Nutzfläche von 391,6m², ein
Erdgeschoß mit einer Nutzfläche von 354,2m² und ein
Obergeschoß mit einer Nutzfläche von 309,7m², wobei darin die
beiden ab Juni bzw. August 1994 vermieteten Wohnungen von je 51,7m²
enthalten seien. Der Bw. sei nach Fertigstellung des Gebäudes in der
R-Straße 41 mit seinem technischen Büro an diesen Standort
übersiedelt und habe es dort weiter betrieben. Mit Kaufvertrag vom
1. Mai 1995 habe er das technische Büro an die P GmbH
veräußert. Gleichzeitig habe er die Büroräume in der
R-Straße 41 an die P GmbH vermietet. Diese Vermietung habe das
gesamte Kellergeschoß, das gesamte Erdgeschoß sowie das
Obergeschoß mit Ausnahme der beiden Wohnungen umfasst. Der
ursprünglich mündlich abgeschlossene Mietvertrag sei am
2. Oktober 1995 in Schriftform abgefasst worden. Darin sei eine
Nettomiete von 140.000,- S monatlich vereinbart worden. Um einen
höheren Mietpreis zu erzielen, habe sich der Bw. als Vermieter
verpflichtet, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Dazu gehöre die
Erneuerungspflicht hinsichtlich sämtlicher Gegenstände bzw.
Liegenschafts- und Gebäudeteile, die durch die übliche Abnutzung oder
durch etwaige Schadenseinflüsse von dritter Seite nicht mehr dem
Betriebszweck der Mieterin zugeführt werden können. Der Vermieter habe
sich darüber hinaus verpflichtet, für die ordnungsgemäße
Instandhaltung, Reinigung und Bewachung des Mietobjektes durch geeignetes
Personal (Hausbesorger, Putzpersonal) zu sorgen. Zur Erbringung dieser
Nebenleistungen sei ab 1. Juni 1995 die Raumpflegerin B (erstmalig)
bei der gewerblichen Vermietung des Bw. angemeldet worden. Als Hausbesorger
für die gewerbliche Vermietung sei seit 1. Mai 1995 J tätig.
Dieser sei neben den regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen laut
Hausbesorgergesetz für die Betreuung und Überwachung der
Heizungsanlage sowie für die Pflege und Reinigung der Außenanlagen
und der Rasenflächen zuständig. Die Anmeldung als Hausbesorger bei der
gewerblichen Vermietung sei erst ab 9. Oktober 1995 erfolgt, weil J ab
1. Mai 1995 irrtümlich als technischer Zeichner beim Bw.
angemeldet gewesen sei. Durch die Übernahme der erheblichen
Nebenleistungen, die der Vermieter für den Mieter erbringe, habe ein
wesentlich höherer Mietpreis erzielt werden können, als er sonst in
einer vergleichbaren Lage zu erzielen gewesen wäre. Durch die Erbringung
von Nebenleistungen und die Erzielung von höheren Einkünften als durch
bloßen Kapitaleinsatz sei die Grenze der Vermögensverwaltung
überschritten worden, weshalb die Vermietung des Bürogebäudes zu
gewerblichen Einkünften führe.
In der Berufung wurde weiter ausgeführt, dass auch der
Prüfer das Vorliegen einer gewerblichen Vermietung anerkannt habe. Die
P GmbH habe erstmals für das Wirtschaftjahr 1995 vom
21. Februar 1995 bis 31. März 1995 bilanziert. Auch
ihre Stellung als gewerblicher Mieter sei bisher nicht angezweifelt worden. Seit
dem Jahr 1994 seien die Einkünfte aus der Vermietung Teil der
gewerblichen Einkünfte des Bw. gewesen. Nach dem Verkauf des technischen
Büros an die P GmbH habe sich daran insofern nichts geändert als
das technische Büro nunmehr in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
Mieten an den gewerblichen Vermieter entrichte. Im Zuge dieses Verkaufs sei es
jedoch in keiner Phase zu einer Entnahme der Liegenschaft aus dem Betrieb
"Technisches Büro" und nachfolgender Einlage in den Betrieb "Gewerbliche
Vermietung" gekommen. Das Gebäude sei vielmehr im Bereich des betrieblichen
Vermögens des Bw. geblieben und es sei nicht einmal zu einem Wechsel der
Einkunftsart gekommen. Lediglich der Betrieb "Technisches Büro" sei aus den
gewerblichen Einkünften ausgeschieden. Der restliche gewerbliche Betrieb
"Vermietung" habe weiter bestanden. Eine Entnahme des Gebäudes im Sinn der
Definition des § 4 Abs. 1 EStG 1988 als nicht betrieblich
veranlasster Abgang von Werten liege somit nicht vor. Da das Gebäude weder
aus dem Betriebsvermögen des Bw. ausgeschieden, noch in eine
ausländische Betriebsstätte verbracht worden sei, sei der
Investitionsfreibetrag gemäß
§ 10 Abs. 9
EStG 1988 auch nicht gewinnerhöhend aufzulösen
gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde dem Berufungsbegehren
insoweit teilweise Folge gegeben als der im Streitjahr aufzulösende
Investitionsfreibetrag um 8,54% (das sind 259.424,- S) vermindert wurde.
Ein Investitionsfreibetrag könne nur bei der Anschaffung oder Herstellung
von abnutzbaren Anlagegütern des Betriebsvermögens geltend gemacht
werden. Vermietete Wirtschaftsgüter zählten nur dann zum notwendigen
Betriebsvermögen (gewillkürtes Betriebsvermögen sei beim Bw.
infolge der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1
EStG 1988 nicht in Frage gekommen), wenn die Vermietung zumindest einer von
mehreren Hauptzwecken der betrieblichen Tätigkeit sei. Da die Vermietung
einer Wohnung zu Wohnzwecken eindeutig keinem Hauptzweck eines mit technischen
Planungen und Sachverständigenaufgaben befassten Betriebes diene, sei der
Investitionsfreibetrag hinsichtlich dieses Gebäudeanteils zu Unrecht
gebildet worden. Die Nachversteuerung einer in der Vergangenheit zu Unrecht in
Anspruch genommenen Steuerbegünstigung sei jedoch unzulässig.
Hinsichtlich der Vermietung der zweiten Wohnung an die Fa. U GmbH und Co KG
komme es nicht darauf an, ob es sich dabei um eine gewerbliche Vermietung
gehandelt habe oder nicht, sondern ob die (teilweise) Überlassung
unbeweglichen Vermögens einen von mehreren Hauptzwecken der betrieblichen
Tätigkeit gebildet habe oder ob sie mit dem (einzigen) Hauptzweck derart
eng verflochten gewesen sei, dass sie Teil der betrieblichen Einheit geworden
sei. Bis zum Abschluss der Kauf- und Mietverträge im Jahr 1995 habe
der Bw. die Erträge aus der Vermietung als "übrige Erträge" eines
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielenden technischen Büros
erklärt. Diese Betrachtungsweise sei jedenfalls hinsichtlich der Vermietung
an die Fa. U GmbH und Co KG wegen der Verwandtschaft der
Tätigkeitsbereiche des Bw. und der Mieterin (Heizungs- und
Sanitärinstallation) auch zutreffend. Wenn die Bildung eines
Investitionsfreibetrages hinsichtlich eines Anteils am Gebäude von 91,46%
vorgenommen werden konnte, sei der Bw. hinsichtlich desselben Anteils auch an
die in § 10 Abs. 9 EStG 1988 vorgesehene Frist gebunden
gewesen. Danach sei im Fall des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes aus dem
Betriebsvermögen vor Ablauf von vier Wirtschaftsjahren die
gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsfreibetrages vorgesehen.
Dieses steuerschädliche Ausscheiden könne ebenso durch
Veräußerungs- wie durch Entnahmevorgänge zustande kommen. Durch
die Veräußerung des Betriebes "Technisches Büro" unter
Zurückbehaltung und Vermietung des Gesamtgebäudes werde offenkundig,
dass das Wirtschaftsgut in demselben Ausmaß, in dem es bis dahin dem
Einzelunternehmen gedient habe (91,46%),
diesem Betrieb des Bw. nun
endgültig entzogen worden sei. Ob anlässlich dieses Vorganges eine
Überführung in das Privatvermögen oder in einen anderen (bereits
bestehenden oder auch noch nicht existent gewesenen) Betrieb "Gewerbliche
Vermietung" stattgefunden habe, sei für das Schicksal des
Investitionsfreibetrages unbeachtlich. In jedem Fall liege eine Entnahme vor,
die die Folgen des § 10 Abs. 9 EStG 1988 nach sich
ziehe.
Im Vorlageantrag wurde kein weiteres Vorbringen
erstattet.
In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. zunächst vor, seiner Ansicht nach sei die
Einkommensteuererklärung des Jahres 1995 insoweit falsch als das
Betriebsgebäude in der R-straße 41 im Teilbetrieb
Sachverständigentätigkeit verblieben sei und die Einkünfte aus
der Vermietung dieses Gebäudes an die P GmbH auch im Jahr 1995 zu
Einkünften aus selbständiger Arbeit geführt haben. Der Vertreter
des Finanzamtes entgegnete, dass im Zusammenhang mit der Auflösung der
Investitionsfreibeträge auch die Frage zu klären sei, zu welchem
Betrieb bzw. Teilbetrieb das Betriebsgebäude gehört habe.
Außerdem sei zu untersuchen, ob im Jahr 1994 ein Teilbetrieb
"Technisches Büro" überhaupt bestanden habe. Zu beachten sei in diesem
Zusammenhang auch, dass die Gewinnermittlung im Jahr 1994 für die
Sachverständigentätigkeit und das technische Büro einheitlich
erfolgt sei. Das Finanzamt habe die Teilbetriebseigenschaft des technischen
Büros seinerzeit anerkannt und die entsprechenden steuerlichen
Begünstigungen anlässlich der Veräußerung gewährt.
Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass das technische Büro ein
Teilbetrieb gewesen sei, sei damit die Frage, ob die
Investitionsfreibeträge aufzulösen gewesen seien, noch nicht
beantwortet. Entscheidend sei, welchem Teilbetrieb das Betriebsgebäude
zuzurechnen gewesen sei. Nach Ansicht des Finanzamtes sei das
Betriebsgebäude zumindest in jenem Umfang, in dem es notwendiges
Betriebsvermögen des technischen Büros gewesen sei, diesem zuzurechnen
gewesen, was zur Folge gehabt habe, dass dieser Teil des Betriebsgebäudes
anlässlich der Veräußerung des technischen Büros zu
entnehmen und die entsprechenden Investitionsfreibeträge aufzulösen
gewesen seien. Der steuerliche Vertreter des Bw. entgegnete, das Finanzamt
verkenne den Begriff "Betrieb". Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
verstehe man darunter eine organisatorische Einheit, die der Gewinnerzielung
diene. Seiner Ansicht nach haben die Sachverständigentätigkeit und das
technische Büro im Jahr 1994 nur einen Betrieb gebildet. Aus der
Relation der Umsätze (rund 99% der Umsätze seien auf das technische
Büro und nur rund 1% sei auf die Sachverständigentätigkeit
entfallen ) und des Betriebsvermögens sei zu ersehen, dass die
Sachverständigentätigkeit nur untergeordnet gewesen sei. Auf den
Einwand des Vertreters des Finanzamtes, dass, wenn im Jahr 1994 bzw. zu
Beginn des Jahres 1995 keine Teilbetriebe vorhanden gewesen seien, auch
eine Teilbetriebsveräußerung mit den entsprechenden steuerlichen
Begünstigungen nicht möglich gewesen wäre, meinte der steuerliche
Vertreter des Bw., dass er sich der Ansicht des Finanzamtes insofern
anschließe als im Jahr 1994 doch Teilbetriebe vorgelegen seien. Er
schließe sich der Ansicht des Finanzamtes auch insoweit an als das
Betriebsgebäude im weitaus überwiegenden Ausmaß dem technischen
Büro zuzurechnen gewesen sei. Abschließend brachte er zum Ausdruck,
dass er den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
zustimme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des Vorbringens der Parteien wird der folgende
Sachverhalt als erwiesen angesehen: Zum 31. März 1994
verlegte der Bw. den Betriebsstandort seiner beiden Teilbetriebe "Technisches
Büro" und "Sachverständigentätigkeit" vom K-platz 8 in das
neu errichtete Gebäude in der R-straße 41. 91,46% dieses
Gebäudes gehörten zum Betriebsvermögen des Teilbetriebes
"Technisches Büro". Das waren nicht nur die vom Bw. selbst betrieblich
genutzten Räume, sondern wegen der nahen Verwandtschaft der
Tätigkeitsbereiche des Bw. und der Mieterin auch die ab
1. Juni 1994 an die Fa. U GmbH und Co KG vermietete Wohnung.
Nicht zum Betriebsvermögen gehörte hingegen die ab
1. August 1994 an S vermietete Wohnung im Ausmaß von 8,54% des
Gebäudes. Mit Kaufvertrag vom 1. Mai 1995 wurde der Teilbetrieb
"Technisches Büro" an die P GmbH verkauft, wobei das
Betriebsgebäude zu diesem Zeitpunkt entnommen und in den erst im
Jahr 1995 gegründeten Betrieb "Gewerbliche Vermietung" eingelegt
wurde. Das Gebäude wurde - ebenfalls ab 1. Mai 1995 -
in dem Umfang, in dem es davor vom Bw. selbst im Rahmen seines technischen
Büros genutzt worden war, an die P GmbH vermietet.
Im Jahr 1994 erzielte der Bw. an betrieblichen
Einkünften somit nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die in
den Betrieb des technischen Büros integrierte Vermietung der Wohnung an die
Fa. U GmbH und Co KG stellte weder einen Teilbetrieb dar, noch bestand im
Jahr 1994 bereits ein Betrieb "Gewerbliche Vermietung", in dessen
Betriebsvermögen sich das Gebäude in der R-straße 41
hätte befinden können. Gegen das Vorliegen des Betriebes "Gewerbliche
Vermietung" bereits im Jahr 1994 spricht auch, dass sich das Gebäude
in der R-straße 41 laut Bilanz im Betriebsvermögen des
technischen Büros befunden hat und vom Teilbetrieb "Technisches Büro"
weder für das Jahr 1994, noch für die Zeit bis
30. April 1995 Miete für die Nutzung der Büroräume
gezahlt worden ist.
Anlässlich der Entnahme des Betriebsgrundstückes
samt Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung des Teilbetriebes
"Technisches Büro" zum 1. Mai 1995 waren die
Investitionsfreibeträge, die anlässlich der Herstellung des
Gebäudes gewinnmindernd geltend gemacht worden waren, daher
gemäß
§ 10 Abs. 9 EStG 1988 aufzulösen. Da
sich das Gebäude in der R-straße 41 - wie vorhin dargestellt -
zu 91,46% im notwendigen Betriebsvermögen des Teilbetriebes "Technisches
Büro" befunden hat, betragen die im Jahr 1995 aufzulösenden
Investitionsfreibeträge 2,778.322,00 S.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen, denen sich die Abgabenbehörde zweiter
Instanz anschließt.
Graz,
26. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0156-G/02
- Stammnummer
- 11699
- Gültig
- 26.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF