Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0131-G/04
Liebhaberei bei Fremdenzimmervermietung im Eigenheim – objektive Ertragsfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-G/04vom 27.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ekkehard Kiffmann, gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark betreffend
Nichtfeststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die
Jahre 1997 bis 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. vermietet seit dem Jahr
1984 vier Fremdenzimmer in dem von ihr bewohnten Eigenheim in B. R.
In Streit steht im
gegenständlichen Fall, ob dieser - unter die Liebhabereivermutung des
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung fallenden -
Tätigkeit eine Einkunftsquelleneigenschaft zukommt (Auffassung der Bw.)
oder ob dies nicht der Fall ist (Meinung des Finanzamtes).
Zu einer
steuerlichen Erfassung dieser
Tätigkeit kam es erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1990 und weisen die
erklärten Betriebsergebnisse bis einschließlich 1999 nachstehende
Entwicklung auf:
|
1990:
|
10.577,00
|
1991:
|
-20.142,00
|
1992:
|
-10.234,00
|
1993:
|
-13.464,00
|
1994:
|
-34.965,00
|
1995:
|
4.382,00
|
1996:
|
2.085,00
|
1997:
|
-31.267,00
|
1998:
|
-8.721,21
|
1999:
|
322,00
|
Summe:
|
-
101.427,00
In Zuge des
Berufungsverfahrens wurden seitens der Bw. auch für die Jahre
vor der steuerlichen Erfassung -
1984 bis 1989 - Überschussermittlungen vorgelegt:
|
1984:
|
-5.247,42
|
1985:
|
-7.796,84
|
1986:
|
405,16
|
1987:
|
4.170,49
|
1988:
|
4.576,49
|
1989:
|
11.180,49
Zu diesen
Überschussermittlungen hat das Finanzamt in den nunmehr in Berufung
gezogenen Bescheiden, worin das Vorliegen einer Einkunftsquelle verneint worden
ist, bemerkt, dass unter den Werbungskosten folgende, bei einer
Fremdenzimmervermietung zwangsläufig anfallende Aufwendungen nicht
aufschienen:
Versicherungsaufwand, Brennstoffe (1984 bis 1987),
geringwertige Wirtschaftsgüter wie Vorhänge, Bettwäsche,
Geschirr, etc., Müllabfuhr-, Kanal- und Wassergebühren. Die
vorgelegten Überschussermittlungen seien somit insoweit zu ergänzen,
wobei der Aufwand in Anlehnung an die Vorjahre "vorsichtig" mit jeweils
S 10.000,00 pro Jahr (Versicherung S 3.000,00, geringwertige
Wirtschaftsgüter S 5.000,00, Müll, Kanal, Wasser, übrige
S 2.000,00) geschätzt würde.
Weiters wurde vom Finanzamt begründend
ausgeführt, dass auch in den Jahren 1993, 1994, 1997 und 1998 sowie in den
mittlerweile eingebrachten Steuererklärungen für die Jahre 2000 bis
2002 kein Versicherungsaufwand geltend gemacht worden sei und insoweit die
erklärten Ergebnisse zu ergänzen seien (1993 und 1994 jeweils
geschätzt mit S 4.000,00, 1997, 1998 und 2000 bis 2002 jeweils
geschätzt mit S 6.000,00).
Ergänzungsbedürftig seien die Betriebsergebnisse
auch hinsichtlich der Gebäude- und Vordach-AfA. Ab dem Jahr 1994 hätte
die Bw. zwar kein Anlagenverzeichnis geführt und deshalb keine AfA geltend
gemacht. Für die Liebhabereibeurteilung wäre dies jedoch trotzdem von
wesentlicher Bedeutung, weshalb eine AfA von S 5.959,00 pro Jahr (1994 bis
2002) zu berücksichtigen sei.
Für die
Liebhabereibeurteilung ergäben die bisher vorliegenden Jahre folgendes
Bild:
|
Jahr:
|
Erklärtes
Ergebnis:
|
AfA:
|
Versicherung:
|
Sonstiger
Aufwand:
|
Korrigiertes
Ergebnis:
|
1984:
|
-5.247,00
|
|
-3.000.00
|
-7.000,00
|
-15.247,00
|
1985:
|
-7.796,00
|
|
-3.000,00
|
-7.000,00
|
-17.796,00
|
1986:
|
405,00
|
|
-3.000,00
|
-7.000,00
|
-9.595,00
|
1987:
|
4.170,00
|
|
-3.000,00
|
-7.000,00
|
-5.830,00
|
1988:
|
4,576,00
|
|
|
|
4.576,00
|
1989:
|
11.180,00
|
|
|
|
11.180,00
|
1990:
|
10.577,00
|
|
|
|
10.577,00
|
1991:
|
-20.142,00
|
|
|
|
-20.142,00
|
1992:
|
-10.234,00
|
|
|
|
-10.234,00
|
1993:
|
-13.464,00
|
|
-4.000,00
|
|
-17.464,00
|
1994:
|
-34.965,00
|
-5.959,00
|
-4.000,00
|
|
-44.924,00
|
1995:
|
4.382,00
|
-5.959,00
|
|
|
-1.577,00
|
1996:
|
2.085,00
|
-5.959.00
|
|
|
-3.874,00
|
1997:
|
-31.267,00
|
-5.959,00
|
-6.000,00
|
|
-43.226,00
|
1998:
|
-8.727,00
|
-5.959,00
|
-6.000,00
|
|
-20.686,00
|
1999:
|
322,00
|
-5.959,00
|
|
|
-5.637,00
|
Summe:
|
|
|
|
|
-
189.899,00
Die Jahre
2000 bis 2002 zeigten folgendes Bild:
|
Jahr:
|
Erklärtes
Ergebnis:
|
AfA:
|
Versicherung:
|
Sonstiger
Aufwand:
|
Korrigiertes
Ergebnis:
|
2000:
|
22.862,00
|
-5.959,00
|
-6.000.00
|
|
10.903,00
|
2001:
|
12.996,00
|
-5.959,00
|
-6.000.00
|
|
1.037,00
|
2002
(€):
|
405,00
|
-433,06
|
-436,04,00
|
|
-508,10
Aus diesen
Aufstellungen werde daher deutlich, dass bis einschließlich des Jahres
1999 ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von rd.
S 190.000,00 erwirtschaftet worden sei; auch die bereits vorliegenden
Ergebnisse der Jahre 2000 bis 2002 seien nicht geeignet, die
Liebhabereivermutung zu widerlegen. Außerdem würden die Umsätze
dieser Jahre eine sinkende Tendenz aufweisen, sodass auch für die Zukunft
nicht mit Ergebnissen zu rechnen sei, welche die entstandenen Verluste von rd.
€ 13.800,00 neutralisieren könnten.
Die Voraussetzungen, unter welchen die Vermutung der
Liebhaberei widerlegt werden könne, würden - so das Finanzamt
weiter - im § 2 Abs. 4 LVO genannt:
Danach liege Liebhaberei
nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse.
Bei Betätigungen im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 3 gelte als absehbarer
Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahrenab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. von höchstens 23
Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Die Bw. hätte nun -
wie oben ausgeführt - in einem Zeitraum von 16 Jahren einen
Werbungskostenüberschuss von rd.
S 190.000,00 (€ 13.800,00) erwirtschaftet. Die dem Finanzamt
vorliegenden Steuererklärungen samt Beilagen (2000 bis 2002), ließen
ebenfalls nicht erkennen, dass sich in dem von der LVO vorgegebenen
("absehbaren") Zeitraum ein Gesamtgewinn ergeben werde. Dazu wäre es
nämlich erforderlich, dass in 4 Jahren Überschüsse in einer
solchen Höhe erzielt werden müssten, die diese Überschüsse
egalisieren und darüber hinaus zu einem Gesamtüberschuss der Einnahmen
führen würden.
Eine
Prognoserechnung, woraus ein Gesamtüberschuss der Einnahmen
früher ableitbar wäre, habe die Bw. trotz mehrmaliger
diesbezüglicher Aufforderung bis dato noch nicht vorgelegt.
Es sei daher davon auszugehen,
dass hinsichtlich der Betätigung "Fremdenzimmervermietung" keine
Einkunftsquelle vorliege. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
für die Jahre 1997 bis 1999 seien daher nicht festzustellen.
In ihrer gegen die
Nichtfeststellungsbescheide 1997 bis
1999 gerichteten Berufung führt die Bw. ua. aus, dass die
Abgabenbehörde I. Instanz insbesondere deshalb eine
Liebhabereivermutung unterstelle," weil seit der steuerlichen Erfassung im Jahr
1990 der Saldo aller Betriebsergebnisse (1990 bis 1999) einen Gesamtverlust von
S 101.427,00 ausweise".
Zudem werde vom Finanzamt das
Nichtvorliegen einer Prognoserechnung
moniert und daraus der Schluss gezogen, "dass die dem Finanzamt
vorliegenden Steuererklärungen samt Beilagen auch für die Zukunft
nicht erkennen lassen, dass sich in dem von der Liebhabereiverordnung
vorgegebenen absehbaren Zeitraum" - lt. Bw. gegenständlichenfalls 23
Jahre ab dem Jahr 1984 - "ein Gesamtüberschuss ergeben
wird".
Es werde daher
"ausdrücklich" die nachstehende Prognoserechnung vorgelegt, die bereits im
Jahr 2006 einen Gesamtüberschuss von € 829,03 aufweise. Dies,
obwohl der prognostizierte Überschuss von € 1.000,00 pro Jahr
für die Jahre 2003 bis 2006 eine sehr vorsichtige Schätzung darstelle
und sicher zu erreichen sei; dabei sei nämlich nicht einmal eine zu
erwartende Umsatzsteigerung berücksichtigt worden:
|
Jahr:
|
Ergebnis
(in Euro):
|
Ergebnis
(in Schilling):
|
Quelle:
|
1984:
|
-381,34
|
-5.247,42
|
Eigenberechnung
|
1985:
|
-566,62
|
-7.796,84
|
Eigenberechnung
|
1986:
|
29,44
|
405,16
|
Eigenberechnung
|
1987:
|
303,08
|
4.170,49
|
Eigenberechnung
|
1988:
|
332,59
|
4.576,49
|
Eigenberechnung
|
1989:
|
812,52
|
11.180,49
|
Eigenberechnung
|
1990:
|
768,66
|
10.577,00
|
Bescheid
|
1991:
|
-1.463,78
|
-20.142,00
|
Bescheid
|
1992:
|
-743,73
|
-10,234,00
|
Bescheid
|
1993:
|
-978,47
|
-13.464,00
|
Bescheid
|
1994:
|
-2.541,01
|
-34.965,00
|
Bescheid
|
1995:
|
318,45
|
4.382,00
|
Bescheid
|
1996:
|
151,52
|
2.085,00
|
Bescheid
|
1997:
|
-2.272,26
|
-31.267,00
|
Bescheid
|
1998:
|
69,67
|
958,64
|
Ein/Ausg.Re.
|
1999:
|
23,40
|
322,00
|
Bescheid
|
2000:
|
1.661,45
|
22.862,00
|
Bescheid
|
2001:
|
944,46
|
12.996,00
|
Bescheid
|
2002:
|
361,00
|
4.967,47
|
Bescheid
|
2003:
|
1.000,00
|
13.760,30
|
Schätzung
|
2004:
|
1.000,00
|
13.760,30
|
Schätzung
|
2005:
|
1.000,00
|
13.760,30
|
Schätzung
|
2006:
|
1.000,00
|
13.760,30
|
Schätzung
|
Gesamt:
|
829,03
|
11.407,68
|
In der abweisend ergangenen
Berufungsvorentscheidung wird einleitend (unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 4 LVO) bemerkt, dass gegenständlichenfalls der
absehbare Zeitraum mit dem Jahr 1984
begonnen hätte und somit bereits mit dem Jahre 2003 und nicht - wie
in der Berufung dargestellt - mit dem Jahr 2006 geendet hätte; die
Differenz auf die 23 Jahre würde nämlich Zeiträume
vor 1984, also "Anlaufzeiträume"
betreffen.
In diesen 20 Jahren (1984 bis
2003) würde nun schon auf Grund der Prognoserechnung der Bw. ein
Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von
€ 2.170,97 (829,03 abzgl. 3.000,00 für 2004 bis 2006)
erwirtschaftet.
Zu den in der Prognoserechnung vorgenommenen Korrekturen
der Überschussrechnungen wird ausgeführt, dass es für die
Untersuchung, ob die betreffende Betätigung nach
objektiven Merkmalen geeignet sei, in
einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss zu erzielen, nicht in der
Dispositionsmöglichkeit liege, Werbungskosten anzusetzen oder
nicht.
Es sei nun unbestritten, dass seit dem Jahr 1994 für
die Errichtungskosten Gebäude und Vordach keine AfA in den
Überschussrechnungen aufscheine. Allein die Berücksichtigung dieser
Position würde das - ohnedies negative - Ergebnis um € 4.330,00
(433,06 x 10) verschlechtern.
Weiters widerspräche es der Lebenserfahrung, dass in
einigen Jahren keine Werbungskosten für die anteilige
Gebäudeversicherung geltend gemacht worden sind, noch dazu, da das
Versicherungsverhältnis durchgehend aufrecht gewesen sei und
Versicherungsprämien daher nicht nur sporadisch angefallen sein
könnten.
Schließlich sei das
Ergebnis 1998 in unrichtiger Höhe angesetzt, wobei diese Differenz
(+ € 69,67 statt - € 703,47) aus einer
Umsatzsteuergutschrift für ein Jahr resultierte, für das der
Überschuss nach der Nettomethode ermittelt worden wäre. Die
Umsatzsteuer habe aber als "Durchlaufer keinen Einfluss auf das Ergebnis
1998."
Zusammenfassend werde daher
festgehalten, dass sich bei Einbeziehung dieser obgenannten Positionen für
den absehbaren Zeitraum ein
Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von rd.
€ 10.000,00 ergäbe, weshalb daher hinsichtlich der
Betätigung "Fremdenzimmervermietung"
keine Einkunftsquelle
vorliege.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Vorlageantrag wird
argumentiert, dass das Finanzamt in seiner Prognoserechnung eine -
betragsmäßig nicht näher aufgeschlüsselte -
Gebäude-AfA angesetzt habe. Tatsache sei jedoch, dass im Wege der
vorgelegten Überschussrechnungen sämtliche Abschreibungen zum Ansatz
gebracht und auch bei den Schätzungen für die Prognoserechnung der
Jahre 2003 bis 2006 berücksichtigt worden wären.
Hinsichtlich des Ansatzes einer
Gebäudeversicherung wird ausgeführt, dass tatsächlich ein
anteiliger Betrag betreffend die Feuerversicherung von jährlich ca.
€ 40,00 zu berücksichtigen wäre. Das Gesamtergebnis
würde aber dennoch nicht negativ werden, zumal dem ein
Gesamtüberschuss von € 829,03 gegenüber stünde.
Schließlich gehe die Abgabenbehörde I. Instanz
in ihrer Berufungsvorentscheidung - so die Bw. weiter - global von einem
Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von rund
€ 10.000,00 aus, ohne jegliche Erläuterung, wie sie zu diesem
Betrag gekommen wäre. Diese Schätzung sei nicht nur rechtswidrig,
sondern auch in sich unschlüssig.
Somit sei für eine
Beurteilung hinsichtlich eines zu erwartenden Gesamtüberschusses die von
ihr vorgelegte Prognoserechnung heranzuziehen. Diese weise einen entsprechenden
zu erwartenden Überschuss auf, so dass davon auszugehen sei, dass
hinsichtlich der gegenständlichen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung keine Liebhaberei
vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der im vorliegenden Fall anzuwendenden
Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 358/1997 (im Folgenden: LVO) wird Liebhaberei bei
einer Betätigung angenommen, wenn Verluste entstehen
aus
der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
(§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO) oder
aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind
(§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO) oder
aus
der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (§ 1
Abs. 2 Z 3 LVO).
Im
gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Bw. mit der Vermietung von
Fremdenzimmern in ihrem Eigenheim eine Tätigkeit betreibt, die unter die
Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO fällt.
Diese Annahme kann jedoch nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO
dann ausgeschlossen bzw. widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als
absehbarer
Zeitraumein Zeitraum von 20
Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab
dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Die genannten Zeiträume gelten für
Betätigungen (entgeltliche Überlassungen), die nicht
vor dem 14. November 1997
begonnen worden sind; für vorher
begonnene Betätigungen nur dann, wenn eine Erklärung (Option) auf
Anwendung dieser Fristen - im vorliegenden Fall durch Optionsantrag vom 23.
Dezember 1999 - abgegeben worden ist
(§ 8 Abs. 3 LVO).
Die Bw. betreibt nun seit dem Jahr 1984 ihre
Fremdenzimmervermietung und beträgt bereits lt.
eigener Prognoserechnung der
Gesamtüberschuss der
Werbungskosten
über die Einnahmen in dem
maßgebenden Beurteilungszeitraum
(1984 bis einschließlich 2003) € 2.170,97. Dies, obwohl bei der
Berechnung der Bw. einige Aufwendungen (Positionen) unberücksichtigt
geblieben sind, die auch nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates -
aus den in der Berufungsvorentscheidung genannten Gründen - einzubeziehen
wären:
Die "Gebäude-AfA"in Höhe von jährlich € 433,06 (S 5.959,00),
insgesamt € 4.330,06 ist - entgegen der diesbezüglichen
Argumentation im Vorlageantrag - sehr wohl "aufgeschlüsselt" bzw.
nachvollziehbar, und zwar bereits in der Berufungsvorentscheidung vom
10. Jänner 2001 (S. 3, 4. Absatz).
Weiters ist unbestritten, dass das Ergebnis für das
Jahr 1998 in unrichtiger Höhe ermittelt worden ist und sich damit der von
der Bw. prognostizierte Gesamtüberschuss der Werbungskosten um weitere
€ 633,00 (- € 703,47 statt + € 69,67) auf
€ 7.134,00 erhöht.
Wenn nun - im Schätzungswege - für
jene 11 Jahre, in denen seitens der Bw. keine (zweifelsohne angefallenen)
Versicherunsprämien in den Überschussermittlungen enthalten sind, nur
ein Betrag von insgesamt € 2.866,00 in die Prognoserechnung einbezogen
würde, ergibt sich bereits der in der Berufungsvorentscheidung
prognostizierte Gesamtüberschuss von rd.
€ 10.000,00.
Der unabhängige Finanzsenat vermag bei dieser Sachlage
jedenfalls nicht zu erkennen, dass dieser - im Übrigen auf der
Prognoserechnung der Bw. aufbauende - zu erwartende Gesamtüberschuss
"rechtswidrig" bzw. "in sich auch unschlüssig" sei. Doch selbst dann, wenn
- entgegen der Aktenlage (die geltend gemachte Prämien betrugen zB
1995: S 7.093,00, 1996: S 6.101,00 oder 1999: S 5.799,90) -
nunmehr behauptet wird, dass die anteiligen Versicherungsprämien mit
jährlich bloß
€ 40,00 (S 550,41) anzusetzen
wären, ändert dies nichts an der Tatsache, dass in einem absehbaren
Zeitraum von einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten keine Rede sein kann.
Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass
auch der im Vorlageantrag geäußerte "Optimismus" hinsichtlich einer
allfälligen, zukünftig zu
erwartenden Umsatzsteigerung eher
unrealistisch erscheint, wenn man sich die
Umsatzentwicklung der vergangenen Jahre
vor Augen führt:
So ging nämlich der Umsatz, der im Jahr 1998 noch
S 135.000,00 betragen hat, bis zum Jahr 2002 sukzessive zurück
(1999: S 131.220,00, 2000: S 126.954,45, 2001: S 115.081,82
und 2002: S 104.335,54).
Zusammenfassend kommt daher auch der unabhängige
Finanzsenat - gleich dem Finanzamt - zur Auffassung, dass es der Bw. nicht
gelungen ist, hinsichtliche ihrer Betätigung "Fremdenzimmervermietung" die
Vermutung der Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 LVO zu
widerlegen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
27. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-G/04
- Stammnummer
- 11696
- Gültig
- 27.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF