Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0107-W/02
Apothekenkonzession als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-W/02vom 08.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Hermann
Stockinger und Mag. Mathias Torreiter, Wirtschaftstreuhänder,
4020 Linz, Südtirolerstraße 9 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, betreffend die
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1990 bis 1994 und betreffend die Gewerbesteuer für die Jahre
1990 bis 1994 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (in den Steuererklärungen als Apotheke XY
bezeichnet) war im Zeitraum 1990 bis 1994 eine Kommanditgesellschaft, bestehend
aus den Gesellschaftern Mag.T. (3/8 Anteile), Mag. F. (1/4 Anteil), K.D. (1/8
Anteil), B.S. (1/8 Anteil), Dr. A. (1/16 Anteil) und Mag. H. (1/16
Anteil).
Einziger Komplementär ist Mag.T. . Der Bilanzstichtag
ist der 30. April.
Mit Kaufvertrag vom 20. November 1989 (Wirkung
1. Dezember 1989) veräußerte K.D. die Hälfte seines
1/4 Kommanditanteiles an der Bw. an den Konzessionär Mag.T. . Als
Kaufpreis wurde der Betrag von 1.700.000 S vereinbart.
Nach Angaben der Bw. (siehe Steuerliche
Ergänzungsbilanz zum 30. April 1990, Tz 3
Apothekengerechtigkeit) entfällt ein Betrag von 1.201.287,25 S vom
bezahlten Kaufpreis auf den Erwerb der Apothekengerechtigkeit zum
1. Dezember 1989. Dieser im Dezember 1989 erworbene Firmenwert wurde
gemäß
§ 8 Abs. 3 EStG 1988 auf 15 Jahre abgeschrieben.
Dieser Betrag in Höhe von 1.201.287,25 S, verteilt auf 15 Jahre,
ergibt eine AfA in Höhe von 80.085 S. In der Bilanz für das Jahr
1990 wurde die AfA lediglich in Höhe von 40.042,75 S ausgewiesen, da
der Erwerbsvorgang in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres
stattgefunden hat.
Für die Jahre 1990 bis 1994 wurde bei der Bw. eine
Betriebsprüfung durchgeführt, die mit Bericht vom 30. Juli 1996
abgeschlossen wurde.
In diesem Bericht ist unter Tz 18 "Konzession"
ausgeführt worden:
Am 1. Dezember 1989
wurde von Mag.T. ein 1/8 Anteil an der
Apotheke XY erworben. Der von der
Betriebsprüfung ermittelte nichtabnutzbare Konzessionswert zum
1. Dezember 1989 betrage743.292 und vermindere die Abschreibungsbasis
des Firmenwertes um jenen Betrag.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Konzession ein persönliches Betriebsrecht sei und
nicht auf andere übertragen werden dürfe (§ 12 Abs. 1 ApG). Sie
sei nicht veräußerlich und nicht vererblich. Dieser Grundsatz bedeute
jedoch keineswegs, dass auch die Apotheke als wirtschaftliches Unternehmen nicht
übertragbar wäre. Demnach unterscheide das Apothekengesetz zwischen
der Neuerteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke oder
für eine bereits bestehende Apotheke.
Beim Gesuch und der
Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke entfalle das
Erfordernis und die Prüfung des Vorliegens eines Bedarfes im Sinne des
§ 10 Abs. 2 ApG (sachliche
Konzessionsvoraussetzungen).
Mit dem Entfall der
Prüfung der sachlichen Konzessionsvoraussetzungen (Bedarfsprüfung)
beim Erwerb einer bestehenden Apotheke sei selbstverständlich eine
Stärkung der Apotheke als wirtschaftliches Unternehmen verbunden, da der
bisherige Inhaber für sein Unternehmen leichter einen Abnehmer finden
würde.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung handle es sich bei dem apothekengesetzlich (§ 10 Abs.
2 ApG i.V.m. § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 ApG) gewährleisteten
Schutz um ein eigenes nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, das im
Falle des entgeltlichen Erwerbes einer bestehenden öffentlichen Apotheke
bzw. eines Mitunternehmeranteiles (Bilanzbündeltheorie) anzusetzen sei, und
nicht um einen Teil des Firmenwertes.
Inhaltlich finde dieses
Wirtschaftsgut im Entfall der sachlichen Konzessionsvoraussetzungen
(§ 10 ApG) bei Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer
bestehenden Apotheke seinen Niederschlag, die im Falle der
Veräußerung einer bestehenden Apotheke bzw. eines
Mitunternehmeranteiles als untrennbar mit dieser verbunden übergehen,
sodass wirtschaftlich eine Übertragung der Konzession, und zwar der
sachlichen Konzessionskomponenten, stattfinde. Da die sachlichen
Konzessionsvorteile zeitlich unbefristet seien, liege ein nichtabnutzbares
Wirtschaftsgut vor.
Für die Berechnung
des anteiligen Konzessionswertes (12,5%) in Höhe von 743.292 S wurde
seitens der Betriebsprüfung vom geschätzten Reingewinn für den
geschützten Mindestumsatz ausgegangen.
Da in objektiver Weise
die Ermittlung eines diesen Mindestumsatz entsprechenden Reingewinnes nicht
möglich war, wurde als Grundlage für die Ermittlung des
Konzessionswertes der Pachterlös herangezogen, der für den
Mindestumsatz im Falle einer Verpachtung zu erzielen wäre, das wären
unter Zugrundelegung der Pachtzinssätze der österreichischen
Apothekerkammer für die konkret gegebene Verteilung von
65% Krankenkassenerlöse und 35% Privaterlöse und mangels
anderer geeigneter Unterlagen bei einem geschätzten Pro - Kopf
- Heilmittelverbrauch von 1.630 S exklusive Umsatzsteuer (aus Studie
Industriewissenschaftliches Institut) insgesamt 634.274 S (fiktive Pacht
für Krankenkassenumsätze 320.499 S und Privatumsätze
313.775 S).
Dieser Pachterlös
wurde in weiterer Folge im Schätzungswege um 25% für Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Verpachtung gekürzt, sodass sich ein Reingewinn
für den gesetzlich geschützten Mindestumsatz in Höhe von
475.706 S ergibt. Hievon wurden 75% (356.780 S) abgeleitet aus dem
Verhältnis der Verkehrswerte von bestehenden öffentlichen Apotheken zu
Drogerien - als auf den geschützten Bereich entfallend, als ewige Rente
unter Zugrundelegung eines 6%igen Kapitalisierungszinssatzes als Konzession
angesetzt. Hierdurch ergebe sich insgesamt ein Konzessionswert in Höhe von
5.946.333 S für den veräußerten Anteil von 12,5 %,
somit 743.292 S.
Tz 19
Firmenwert
Unter Hinweis auf die
obigen Ausführungen wurde der Firmenwert entsprechend
vermindert:
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1.12.1989
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1990
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1991
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Wert laut StB
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3.223.861,75 S
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3.183.819,00 S
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3.103.734,00 S
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Wert laut Bp.
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2.480.569,75 S
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2.465.303,00 S
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2.434.770,00
|
Vermögensänderung
|
-
743.292,00 S
|
-
718.516,00 S
|
-
668.964,00 S
|
VÄ des Vorjahres
|
0,00 S
|
743.292,00 S
|
718.516,00 S
|
Erfolgsauswirkung
|
-
743.292,00 S
|
24.776,00 S
|
49.552,00 S
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1992
|
1993
|
1994
|
Wert laut StB
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3.023.649,00 S
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2.943.564,00 S
|
2.863.479,00 S
|
Wert laut Bp.
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2.404.237,00 S
|
2.373.704,00 S
|
2.343.171,00
|
Vermögensänderung
|
-
619.412,00 S
|
-
569.860,00 S
|
-
520.308,00 S
|
VÄ des Vorjahres
|
668.964,00 S
|
619.412,00 S
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569.860,00 S
|
Erfolgsauswirkung
|
49.552,00 S
|
49.552,00 S
|
49.552,00 S
Die Betriebsprüfung hat die Apothekengerechtigkeit in
Höhe von 1.201.287,25 S als ein Wirtschaftsgut getrennt, und zwar in
den Firmenwert (457.997 S), der auf 15 Jahre abschreibbar ist und in den
Konzessionswert (743.290 S), der ein immaterielles Wirtschaftsgut
darstellt, dass nicht abschreibbar ist.
Diese Beurteilung hatte steuerlich pro Jahr eine
Gewinnerhöhung von 49.552 S (für das Jahr 1990 lediglich
24.776 S, da nur die 1/2 AfA angesetzt wurde) zur Folge, weil an die Stelle
der erklärten AfA von 80.085 S (im Jahr 1990: 40.042,75 S) nur
eine AfA in Höhe von 30.533 S (im Jahr 1990: 15.266 S)
trat.
Im Zuge der Betriebsprüfung sind auch andere
Feststellungen getroffen worden, die zu Änderungen der Gewinne der Jahre
1990 bis 1994 geführt haben, wobei auch die
Gewerbesteuerrückstellungen an die geänderten Besteuerungsgrundlagen
angepasst bzw. neu dotiert worden sind.
Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom 27. Jänner 1997
das Verfahren hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO und der Gewerbesteuer
für die Jahre 1990 bis 1994 wiederaufgenommen und gleichzeitig den
Feststellungen der Betriebsprüfung gemäß entsprechende Bescheide
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO und Bescheide über die Festsetzung der
Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1994 erlassen.
Die Bw. hat durch ihren steuerlichen Vertreter gegen die
Feststellungsbescheide für die Jahre 1990 bis 1994 und gegen die
Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1994 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Beantragt wurde, dass die in den
berufungsgegenständlichen Jahren geltend gemachte Firmenwertabschreibung
voll anerkannt werde.
In den angefochtenen Bescheiden hat die
Betriebsprüfung die Abschreibungsbasis des Firmenwertes, welcher aus dem
Erwerb von 1/8 Anteil an der Bw. durch Mag.T. am 1. Dezember 1989
resultierte, vermindert, weil es sich dabei nach Meinung des
Betriebsprüfers zum Teil um einen nicht abnutzbaren Konzessionswert
handle.
Die Einkünfteerhöhungen bzw.
Gewinnerhöhungen betreffen ausschließlich den Gesellschafter Mag.T. .
Gemäß
§ 6 Z 1 EStG 1988 gelte bei Land- und
Forstwirtschaft und bei Gewerbetreibenden der Firmenwert als abnutzbares
Anlagevermögen. Dieser sei gemäß
§ 8 Abs. 3 EStG
1988 gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre
abzusetzen.
Der Firmenwert ergebe sich als Unterschiedsbetrag zwischen
dem auf die einzelnen übernommenen Wirtschaftsgüter aufgeteilten
Kaufpreis und dem Verkehrswert der einzelnen übernommenen
Wirtschaftsgüter. Für die Apothekenkonzession sei zu prüfen, ob
sie ein selbständiges Wirtschaftsgut darstelle oder als Teil des
Firmenwertes anzusehen sei.
Eine selbständige Aktivierung könne nur dann
erfolgen, wenn ein Betrag der zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils
aufgewendet wurde, sich klar und eindeutig von den übrigen Aufwendungen
abhebe und im Rahmen der sonstigen Aufwendungen nicht unbedeutet
sei.
Neben dieser Fähigkeit zur gesonderten Bewertung werde
auch gefordert, dass ein solches Wirtschaftsgut bei der Veräußerung
greifbar sei (vgl. Aufsatz Univ.Doz. Dr. Robert Hofiaus und Mmag. Josef Schuch,
SWK A 541/96).
Gerade diese selbständige Bewertbarkeit sei bei
Apothekenkonzessionen im Zuge der Übertragung des Betriebes nicht gegeben.
Die Konzession könne nicht für sich veräußert und bewertet
werden. Die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten örtlichen
Bereiches ein Apothekenunternehmen betreiben zu können, trete vielmehr
regelmäßig bei der Veräußerung des Unternehmens als Teil
des Firmenwertes in Erscheinung. Dies gelte ebenso für den Fall der
Abtretung von Anteilen bei Weiterbestehen des
Apothekenunternehmens.
Univ.Prof. DDr. Hans Georg Ruppe führt in seinem
Aufsatz im RdW 1996/4 S 3812 folgendes aus:
"Die österreichische Judikatur hat unter Geltung des
EStG 1967 und EStG 1972 Konzessionen und andere Gewerbeberechtigungen, welche
die gewerberechtliche Grundlage eines Unternehmens bilden, als untrennbare
Bestandteile des Firmenwertes angesehen. Ebenso wurden rechtlich oder faktisch
geschützte Wettbewerbsverhältnisse als Bestandteile des Firmenwertes
angesehen."
Der Gesetzgeber des EStG 1988 habe die Neuregelung -
Fiktion der Abnutzbarkeit des Firmenwertes - vor dem Hintergrund der
bekannten, gefestigten Judikatur des VwGH zum Firmenwertbegriff vorgenommen und
wollte - das ergebe sich einwandfrei aus den Materialien - eine
Rechtsänderung herbeiführen. Die bisher von der Judikatur als
nichtabnutzbar eingestuften Firmenwerte sollten künftig auf 15 Jahre
abschreibbar sein. Der Versuch, unternehmenstragende Konzessionen bzw.
Aufwendungen zur Erlangung rechtlich geschützter Wettbewerbsvorteile
nunmehr aus Anlass dieser Gesetzesänderung aus dem Firmenwert
herauszubrechen, würde in offenen Widerspruch zu dem deutlich ermittelbaren
Willen des Gesetzgebers des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen.
Zusammenfassend führt die Bw. in ihrer Berufung aus,
dass bei entgeltlichem Erwerb eines Apothekenunternehmens kein Teil des
Kaufpreises für ein eigenes Wirtschaftsgut "Apothekenkonzession"
auszuweisen sei, einerseits wäre diese so eng mit den anderen
Firmenwertfaktoren verbunden, dass eine selbständige Bewertung nicht
möglich erscheine bzw. willkürlich wäre, andererseits wäre
eine solche Trennung, selbst wenn sie von der Bewertungsseite her möglich
wäre, dem Zweck widersprechend, den der Gesetzgeber des EStG 1988 nach
den klaren Aussagen der Materialien mit der neuen Firmenwertabschreibung
verfolgte.
Diese Berufung wurde dem Betriebsprüfer zur
Stellungnahme übermittelt, der im wesentlichen seine Argumente im
Betriebsprüfungsbericht wiederholt. Darüber hinaus äußerte
er sich hinsichtlich der ertragsteuerlichen Würdigung wie
folgt:
Hierbei handle es sich bei den apothekengesetzlich
(§ 10 Abs. 2 ApG i.V.m. § 46 Abs. 2 ApG und § 48
Abs. 2 ApG) gewährleisteten Schutz, der die Lebensfähigkeit
bestehender öffentlicher Apotheken durch Verankerung einer Mindestanzahl
von 5.500 zu versorgenden Personen sichern soll, um ein eigenes nichtabnutzbares
immaterielles Wirtschaftsgut, das im Falle des entgeltlichen Erwerbes einer
bestehenden öffentlichen Apotheke bzw. eines Mitunternehmeranteiles
(Bilanzbündeltheorie) anzusetzen sei, und nicht um einen Teil des
Firmenwertes.
Unter dem Firmenwert werde nach Lehre und Rechtsprechung
jener Wert eines Betriebes verstanden, der nicht einzeln betrieblich
eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden könne, sondern sich
als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und
immateriellen Wirtschaftsgüter ergebe, also durch den Betrieb des
Unternehmens im Ganzen vermittelt werde. Er gründe sich auf die gute Lage
eines Unternehmens, seinen guten Ruf, der Bekanntheit seiner Firma (Firmenname),
seinen guten Geschäftsbeziehungen, seine langjährige Erfahrung, der
Qualität der Belegschaft, seiner guten innerbetrieblichen Organisation,
Wettbewerbsverbote und -vorteile, Konkurrenzunterbindungsverträge,
Marktposition, Marktbeherrschung, Bezugs- und Absatzbedingungen,
Absatzorganisation, Vertriebsrechte, Kundenstock, Ansehen des Firmennamens und
-geheimnisse, Kreditwürdigkeit, usw.
Der Firmenwert trete beim entgeltlichen Erwerb eines
Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles als Unterschiedsbetrag
zwischen den Teilwerten der einzelnen übernommenen materiellen und
immateriellen Wirtschaftsgüter und dem Gesamtkaufpreis für das
Unternehmen in Erscheinung.
Nach Ansicht des Betriebsprüfers werde im
Geltungsbereich des EStG 1988 eine grundsätzliche Trennung zwischen
Firmenwert und Konzession vorzunehmen und lediglich der Firmenwert auf 15 Jahre
abzuschreiben sein.
Nach der Judikatur des VwGH, Erkenntnis vom 28.11.1980,
B 529/77 komme der Apothekenkonzession, anders als bei sonstigen
Unternehmen, eine überragende Bedeutung zu. Zufolge der dem Gebiet der
Apotheke eigentümlichen Verhältnisse müsse die mit dem Firmenwert
nachgerade idente Konzession als eine nach der Verkehrsauffassung essentielle
Unternehmensgrundlage, die eine mehr oder minder reale, wertbeständige
Größe darstelle, betrachtet werden. Da bei Apotheken weitgehend
wertbestimmend der Umsatz sei, wäre es unlogisch, bei gleich bleibendem
oder steigendem Umsatz eine Entwertung der Konzession zu unterstellen. Der durch
die Apothekenkonzession weitgehend gewährleistete Schutz vor
Konkurrenzierung bewirke nämlich tatsächlich eine weitgehende
Umsatzgarantie.
Nach Rechtsansicht der Betriebsprüfung wäre die
Berufung aus den oben angeführten Gründen abzuweisen.
Gemäß
§ 276 Abs. 6 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
direkt vorgelegt.
Die Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7.1.1998 bis zur
Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshofe zur Zahl 97/13/0155 anhängigen
Beschwerdeverfahrens ausgesetzt, dessen Ausgang für die Entscheidung
über diese Berufung von wesentlicher Bedeutung ist, da dieselbe Rechtsfrage
zu klären war.
Strittig ist, ob die Apothekenkonzession bei entgeltlichem
Erwerb untrennbarer Teil des Firmenwertes und damit nach § 8 Abs. 3 EStG
1988 jedenfalls über die AfA abschreibbar ist oder ob sie vom Firmenwert zu
unterscheiden ist und ein eigenes (nicht abnutzbares) Wirtschaftsgut
darstellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht
abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
angesetzt werden.
Gemäß
§ 8 Abs. 3 EStG 1988 sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Firmenwertes bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben gleichmäßig
auf 15 Jahre abzusetzen.
Um von den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines
Wirtschaftsgutes eine AfA vornehmen zu können, muss das Wirtschaftsgut der
Abnutzung oder einer Substanzverringerung unterliegen. Ein Wirtschaftsgut
unterliegt dann der Abnutzung, wenn sein Wert durch die Benutzung
allmählich aufgezehrt wird, sei es, dass es durch den Gebrauch in seiner
Substanz immer mehr vermindert und schließlich ganz aufgebraucht wird oder
dass es durch seine Verwendung oder Nutzung in seiner Gebrauchsfähigkeit
immer mehr herabgesetzt wird, bis es schließlich seine Fähigkeit,
nutzbringend zu verwenden, in so hohem Maß eingebüßt hat, dass
seine weiter betriebliche Verwendung nicht mehr zweckmäßig
erscheint.
Der VwGH hat im Zuge seines Erkenntnisses vom 25.
Jänner 2000, 94/14/0141 vorerst den Ausführungen des
Beschwerdeführers zugestimmt, wonach Konzessionen und andere
Gewerbeberechtigungen, die die gewerberechtlichen Grundlagen eines Unternehmens
bilden, auf Grund ihres firmenwertähnlichen Charakters in der Regel mit dem
Firmenwert derart verbunden seien, dass sie dessen Schicksal bei der Beurteilung
ihrer Absetzbarkeit teilten. In der Folge brachte der Gerichtshof im besagten
Erkenntnis jedoch zum Ausdruck, dass bei einer Konzession für eine Apotheke
jedoch insofern eine Ausnahme vorliege, als der Erwerb einer Konzession für
eine neu zu errichtende Apotheke von einer (umfangreichen) Bedarfsprüfung
abhängig sei, wodurch bestehenden Apotheken Schutz vor Konkurrenzierung
geboten werde, während für die Übernahme einer bereits
bestehenden Apotheke nur bestimmte Formerfordernisse zu erfüllen seien
(§ 46 ApG).
Der Konzession einer bereits bestehenden Apotheke als
immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens komme daher eine
wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zu, weswegen der Wert einer solchen
Konzession nicht zwangsläufig untrennbarer Bestandteil des Firmenwertes und
damit absetzbar sei. Vielmehr stelle diese Konzession ein
firmenwertähnliches Wirtschaftsgut dar, das keiner Abnutzung unterliege.
Denn anders als bei sonstigen Unternehmen komme bei Apotheken der Konzession auf
Grund der darauf beruhenden weit gehenden Sicherung des laufenden Umsatzes eine
überragende Bedeutung als tragende Komponente zu. Zudem bedürfe es
keiner weiteren Ausführungen, dass Konzessionen für Apotheken
wirtschaftlich verwertbar seien und auch verwertet werden.
Eine andere steuerliche Beurteilung des hier strittigen
Konzessionswertes der Bw. ist auch im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom
2. März 1998, G 37/97 nicht geboten, im Rahmen dessen Teile des ApG
aufgehoben wurden. Dies vor allem deshalb, weil der Verfassungsgerichtshof in
diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht hat, dass die Regelungen des
§ 10 Abs. 2 Z 2 und 3 ApG, die den bestehenden öffentlichen
Apotheken einen Existenzschutz gewähren, nicht verfassungswidrig sind.
Verfassungswidrig sei allerdings § 10 Abs. 2 Z 1 ApG
(Verstoß gegen Art. 6 StGG). Nach dieser mit dem Erkenntnis
aufgehobenen Bestimmung wurde ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke
bereits verneint, sofern die Zahl der von der neu zu errichtenden
öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5.500
beträgt. Der Schutz der Apotheken wird durch die Aufhebung der genannten
Bestimmung des ApG durch das besagte Erkenntnis jedoch nicht wesentlich
beeinträchtigt, sodass sich daraus wohl keine Änderung der
steuerlichen Beurteilung ergeben kann (vgl. VwGH: Apothekenkonzession nicht
abnutzbar - kein Teil des Firmenwertes, Recht der Wirtschaft, Seite
180/2000).
Bezugnehmend auf dieses Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes (vgl. Apothekengesetznovelle 1998) ist nunmehr im Zuge
eines Bedarfsprüfungsverfahrens für eine neu zu errichtende
öffentliche Apotheke - so wie bisher - zu untersuchen, ob die
Zahl der versorgenden Personen der bestehenden umliegenden Apotheken unter 5.500
fällt (vgl. Schwammberger, Zum Bedarfprüfungsverfahren des ApG nach
dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1998, G 37/97,
RdM 1998/111).
Damit ist auch klargestellt, dass diese auf Grund des
besagten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes neue Rechtslage ohne
Auswirkung auf bestehende Apotheken ist, d.h. der auf Basis von 5.500 zu
versorgenden Personen gegebene Existenzschutz bestehender Apotheken bleibt
weiterhin erhalten.
Bezüglich der Einwendungen der Bw., ob die
Apothekenkonzession ein selbständiges Wirtschaftsgut darstelle oder als
Teil des Firmenwertes anzusehen sei, so ist darauf zu verweisen, dass sich die
Möglichkeit einen Konzessionswert vom Firmenwert zu trennen und ihn als
nicht abnutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln, bereits aus früherer Lehre
und Judikatur ergibt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 5.
April 1978, 664, 892/77 hervorgehoben, dass die Grenze zwischen im
Geschäfts- und Firmenwert enthaltenen Gütern und den
selbständigen immateriellen Wirtschaftsgütern nicht immer leicht zu
ziehen sei und daher keine allgemeine Regel bestehe, dass der Wert einer
Konzession nicht aus dem Firmenwert herausgelöst werden könne.
Vielmehr stellt diese Konzession ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut
dar, das keiner Abnutzung unterliegt.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis
vom 28. Jänner 1980, B 259/77) kommt der Apothekenkonzession, anders
als einer Konzession bei sonstigen Unternehmungen, eine überragende
Bedeutung zu. Zufolge der dem Gebiet der Apotheken eigentümlichen
Verhältnisse müsse die mit dem Firmenwert nachgerade idente Konzession
als eine nach der Verkehrsauffassung essenzielle Unternehmensgrundlage, die eine
mehr oder minder reale, wertbeständige Größe darstellt,
betrachtet werden.
Auch die Literatur vertritt die Auffassung, dass
Konzessionen als immaterielle Wirtschaftsgüter vom Firmenwert zu
unterscheiden sind, die dem Firmenwert zwar ähnlich sind, aber dennoch
nicht zum Firmenwert gehören, und folglich ein eigenes Wirtschaftsgut
darstellen (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988, § 8
Tz 48).
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen
somit auch der im nunmehrigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26. Februar 2003, 97/13/0155 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, wonach
Apothekenkonzessionen, weil sie einen besonderen Schutz vor Konkurrenzierung
bieten, nicht abnutzbare firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter
darstellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-W/02
- Stammnummer
- 11692
- Gültig
- 08.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF