Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103552/2017
Nur "Metadaten" von Bescheinigungen des Sozialministeriumservice
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103552/2017vom 07.09.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des Dragan M*****, *****Adresse*****, vom 3. 11. 2016, beim Finanzamt am 8. 11. 2016 eingebracht, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 14. 10. 2016, mit welchem der Antrag vom 15. 9. 2016 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die im Juni 1998 geborene Jasmina V***** ab Juli 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 4*****, den Beschluss gefasst:
I. Der angefochtene Bescheid vom 14. 10. 2016 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 11. 5. 2017 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorlage
Mit Bericht vom 20. 7. 2017 legte das Finanzamt die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) Dragan M***** vom 3. 11. 2016, eingebracht am 8. 11. 2016, gegen den Abweisungsbescheid vom 14. 10. 2016 vor und führte unter anderem aus (OZ 9):
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1
Beschwerde
08.11.2016
Bescheide
2
Familienbeihilfe (Zeitraum: 07.2016-10.2016)
14.10.2016
Beschwerdevorentscheidung
3
Beschwerdevorentscheidung
11.05.2017
Vorlageantrag
4
Vorlageantrag
09.06.2017
Vorgelegte Aktenteile
5
Antrag Beih3
15.09.2016
6
Metadaten BSB-Gutachten
13.10.2016
7
Metadaten neuerl. BSB-Gutachten
04.04.2017
8
Anforderung erneutes BSB-Gutachten
19.07.2017
Bezughabende Normen
§ 2 (1) lit. c i. V. m. § 8 (6) FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Beschwerde und der Vorlageantrag verweist auf eine argumentierte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der als anspruchsbegründend eingewandten Tochter V***** Jasmina, und auf einen daraus resultierenden Anspruch (gem. § 2 Abs.1 lit.c FLAG 1967) auf Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) und auf den Erhöhungsbetrag gem. § 8 Abs. 4 FLAG 1967
Beweismittel:
Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag und weitere hochgeladene Akt-Dokumente
Stellungnahme:
Im Hinblick auf die Beweisregel des § 8 (6) FLAG 1967 wird abhängig vom Ergebnis der nunmehr (unter Weiterleitung auch der mit dem Vorlageantrag nachgereichten Dokumente) neuerlich beantragten Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamtes) ° entweder (im Fall der Feststellung des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit der dzt. 19-jährigen Tochter) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (zwecks Ermöglichung einer Weitergewährung), ° oder (im Fall einer erneuten Bestätigung der Vor-Gutachten, nach denen eine Beeinträchtigung, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt, nicht vorliegt) die Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet beantragt. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass ein ev. auf einem anderen Rechtsgrund (etwa Berufsausbildung der Tochter i. S. des § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967) basierender Beihilfenanspruch weder in der Bescheidbeschwerde, noch im Vorlageantrag eingewandt, sondern vielmehr argumentiert wurde, dass die Tochter aufgrund ihres Gesundheitszustandes weder erwerbstätig sein, noch eine Berufsausbildung absolvieren könne.
Aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt lässt sich unter anderem entnehmen:
Abweisungsbescheid (OZ 2)
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom 15. 9. 2016 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die im Juni1998 geborene Jasmina V***** ab Juli 2016 ab und begründete dies wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen
Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Entscheidung enthielt folgenden Hinweis:
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des
Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n):
Name des Kindes Datum Geschäftszahl
V***** Jasmina 16. Okt. 2016 786*****034
Antrag (OZ 5)
Mit dem Formular Beih 3 beantragte der Bf am 15. 9. 2016, beim Finanzamt am selben Tag eingereicht, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für seine Tochter Jasmina V***** wegen
SLE LUPUS, FAKTOR 5 Leiden, Thrombose mit 2 Stants, evtl. dauernde Erwerbsminderung
ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung.
Beschwerde (OZ 1)
Gegen den Abweisungsbescheid vom 14. 10. 2016 erhob der Bf als Berufung bezeichnete Beschwerde, die mit 3. 11. 2016 datiert ist und am 8. 11. 2016 beim Finanzamt persönlich überreicht wurde:
Aufgrund des og Abweisungsbescheides vom 14.10.2016 - mir zugegangen am 19.10.2016 erhebe
ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
BERUFUNG
und begründe dies wie folgt:
Bei meiner Tochter V***** Jasmina, geboren ....6.1998 ist an einer systemischen Lupus
erythematodes erkrankt. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um eine Autoimmunerkrankung die
schleichend beginnt und bei der nicht nur die Haut sondern Organe geschädigt werden.
Gesundheitliche Probleme in Zusammenhang mit der Lupuserkrankung traten bei meiner Tochter
bereits ab dem 16. Lebensjahr auf. Sie erkrankte im Jänner 2014 an einer Beinvenenthrombose (
Faktor V-Leiden-Mutation). Dabei handelt es sich um einen chronischen Verschluss, der zwei Jahre
lang mit Medikamenten (verschiedenen Injektionen) behandelt wurde (Beilagen). Nachdem sich
dieser bereits chronische Zustand nicht besserte wurde eine Stentimplantation (5.4.2016
Krankenhaus der Barmherzigen Brüdern) vorgenommen.
Gleichzeitig traten starke Gelenksschmerzen an den Knien, Händen, Fingern auf, zudem hat sie ein
Erythem an den Wangen, dem Rücken und den Oberschenkeln. Aufgrund von Nierenbeschwerden
wurde eine Nierenbiopsie durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass aufgrund der
Lupuserkrankung (Lupusnephritis IV G im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes) bereits
zu einer Schädigung der Nieren gekommen ist. Meine Tochter wird mit einer Chemotherapie
ähnlich wie bei einer Krebserkrankung, Cortison und Immunsupressiva (siehe Beilagen) behandelt.
Sie hat außerdem eine tumoröse Schwellung im Bereich des Nackens, die ebenfalls durch diese
Erkrankung verursacht ist. (siehe Befunde)
Mir wurde von den behandelnden Ärzten mitgeteilt, dass es sich hier um eine schwerwiegende
entzündliche Erkrankung des rheumatischen Formenkreises handelt, welche die Funktion von
Organen (Nieren) bedroht und die möglicherweise sogar tödlich sein kann (Beilage). Auch
Infektionen sind unter der Therapie mit Immunsuppressiva häufiger und können besonders schwer
verlaufen. Der systemische Lupus erythematodes ist zwar behandelbar, kann aber nach meinen
Informationen bislang nicht vollständig geheilt werden.
Bei Jasmina muss die Behandlung lebenslang fortgesetzt werden. Sie befindet sich seit Mai 2016
regelmäßig in Chemotherapie (Cyclophosphamid/Endoxan) zuletzt am 3.11.2016. Außerdem wird sie
mit Immunsuppresiva behandelt und muss schon deswegen Infektionsquellen strikt meiden
(Beilage), da es sonst zu schweren Komplikationen kommen kann. Die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ist ihr schon aus diesem Grund nicht möglich (Beilage ärztliche Bestätigungen).
Ich habe aus den genannten Gründen am 15.9.2016 einen Antrag auf die Familienbeihilfe und die
erhöhte Familienbeihilfe gestellt, weil zu einer finanziellen Belastung (Selbstbehalte für zahlreiche
Medikamente) wird. Jasmina kann aufgrund ihres Gesundheitszustandes weder Erwerbstätig sein
noch eine Berufsausbildung als Lehrling absolvieren. Sie erhält auch kein Arbeitslosengeld oder
sonstige Sozialleistungen und ist daher ohne Einkommen.
Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde nunmehr abschlägig beschieden. Beide Untersuchungen zur
Feststellung des Grades der Behinderung meiner Tochter, durch Sachverständigenärzte des
Bundessozialamtsservice (22.8.2016 und 12.10.2016) ergaben, dass meine Tochter zu 60% behindert
ist. Allerdings wurde im selben Gutachten angemerkt, dass Jasmina nicht dauerhaft außerstande
sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Zeitraum als nicht nur vorübergehend von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung meiner Tochter habe ich allen Grund zur Annahme, dass
der Grad der Behinderung meiner Tochter nicht nur vorübergehend besteht, sondern es sich um
eine langwierige chronische Erkrankung handelt, die eine nicht bloß vorübergehende Behinderung
bewirkt.
Meine Tochter erhält im November 2016 eine weitere Chemotherapie und wird im AKH neuerlich
untersucht. Die neuerlichen Befunde reiche ich so schnell wie möglich dem Finanzamt und dem
Bundessozialamtsservice nach.
Ich stelle hiermit den
ANTRAG
auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab Beginn der Erkrankung im Jänner 2014. (Beilagen)
Weiters stelle ich den Antrag auf eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung und der
voraussichtlichen Dauer dieses Zustandes.
Beilagen: Die Unterlagen (Befunde, Anamnesen, Arzbriefe) lege diesem Schreiben bei.
Da meine Tochter im November neuerlich im AKH therapiert und untersucht wird, reiche ich die
Befunde (Arztbriefe und Anamnesen) so rasch als möglich dem Finanzamt bzw dem
Bundessozialamtsservice nach.
In dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt ist in OZ 1 im Anschluss an die Beschwerde keine der angeführten Beilagen, sondern folgender Text beigefügt:
Bei Meine Tochter liegt zumindest seit dem 16. Lebensjahr eine erhebliche körperliche Behinderung
vor. Aufgrund der
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
Dies stellt für meine Familie eine erhebliche finanzielle Belastung dar. (Beilage: Anamnese) Auch
eine Berufsausbildung in Form einer Lehre ist wegen der Erkrankung unrealistisch.
Beschwerdevorentscheidung (OZ 3)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. 5. 207 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen
Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen, oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich
mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr
Sozialministeriumservices) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Anhand des neuerlichen (Fach)Ärztlichen Gutachtens des Sozialministeriumservices vom
04.04.2017 beträgt der Grad der Behinderung (unverändert) 60% ab 01.05.2016. Eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 wurde jedoch nicht
bestätigt.
Ist das Kind nicht dauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, hat jedoch
eine Behinderung von mindestens 50% , besteht nach § 8 FLAG 1967 ein Anspruch auf
Erhöhung des Grundbetrages. Unabdingbare Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass
der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (Berufsausbildung,etc.)
Da Ihre Tochter Jasmina keine Berufsausbildung ausübt, ist eine Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe nicht möglich.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Vorlageantrag (OZ 4)
Der Bf stellte mit Schreiben vom 7. 6. 2017, beim Finanzamt eingelangt am 9. 6. 2017, als Bescheidbeschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Vorlageantrag:
Aufgrund meiner Bescheidbeschwerde vom 8.11.2016 in dem ich neuerlich einen Antrag auf
Feststellung des Grades der Behinderung und deren voraussichtlichen Dauer gestellt habe, nunmehr
neuerlich ein Grad der Behinderung von 60% durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen bei meiner Tochter Jasmina V*****' anerkannt. Gleichzeitig wurde jedoch
festgestellt, dass meine Tochter voraussichtlich nicht dauernd außerstande wäre sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Mit Beschwerdevorentscheidung datiert mit 11.5.2017 - mir zugegangen am 15.5.2017 - wurde meine
Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ich erhebe gegen diese Beschwerdevorentscheidung
innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
BESCHEIDBESCHWERDE
Und stelle gleichzeitig den Antrag auf Vorlage dieser Angelegenheit beim Bundesfinanzgericht und
begründe dies wie folgt:
Wie der Behörde bereits bekannt ist leidet meine Tochter Jasmina V*****, geboren am ...6.1998 seit
ihrem 16. Lebensjahr an systemischen Lupus erythematodes. Diese Erkrankung verläuft in Schüben,
wobei Schäden zurückbleiben. Lupus erythematodes ist aber bisher nicht heilbar!
Die (medikamentöse) Therapie des Lupus erythematodes zielt darauf ab, eine Verschlimmerung der
Krankheit, die Folgeschäden sowie die mit der Krankheit verbundenen Einschränkungen zu
vermindern.
Die Folge dieser Erkrankung sind nicht nur Hautschäden sondern auch Organschäden, Gelenksschäden
und Thrombosen. Jasmina hat bereits Organschäden an den Nieren (siehe Befunde), sie hat
Tumorgewebe im Nacken und hat ständig Gelenkschmerzen aufgrund von Gelenkentzündungen in
den Händen und den Fingern sowie Gefühlsstörungen in den Knien.
Weiters leidet meine Tochter an einer erhöhten Thromboseneigung (Faktor V Leiden Mutation)
aufgrund dieser Erkrankung hatte sie bereits Beinvenenthrombosen, welche die Implantation von
Stants in der Beckenvene erforderlich wurden (siehe Befunde).
Aufgrund der Gefühlsstörungen in den Knien besteht bei ihr zudem eine erhöhte Sturzgefahr. In den
letzten vier Wochen ist dies einige Male passiert (siehe Beilagen - Hanuschkrankenhaus etc).
Aufgrund dieser Sturzneigung wird am 26.6.2017 auch eine neurologische Untersuchung
durchgeführt. Sobald ich diesen Befund in Händen habe werde ich ihn an das zuständige Finanzamt
nachreichen.
Meine Tochter erhält eine Reihe von Medikamenten, wie Antirheumatika, Immunsupressiva und
diverse Chemotherapien (Siehe Medikamentenliste).
Nach meinen Informationen ist also nicht davon auszugehen, dass sich die Erkrankung innerhalb der
nächsten Jahre bessert. Ich bin der Ansicht, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen Bereich handelt, sondern dass dieser Zustand
voraussichtlich mehr als drei Jahre dauern wird.
Jasmina ist aufgrund ihrer Erkrankung und des bereits festgestellten Grades der Behinderung von 60
vH nicht arbeitsfähig (Beilage Praktischer Arzt sowie Sachverständigengutachten). Der Einstieg in eine
Berufsausbildung ist ihr derzeit nicht möglich.
Meine Ehefrau und ich verfügen nur über ein geringes Erwerbseinkommen. Die Unterhaltslasten und
die zusätzlichen Kosten, welche durch die Krankheit meiner Tochter entstehen werden ohne jegliche
staatliche Hilfe von mir und meiner Ehefrau getragen. Dies stellt für uns eine erhebliche Belastung
dar.
Jasmina würde gerne ein eigenes Einkommen erzielen oder eine Berufsausbildung absolvieren, dies
ist ihr aber aufgrund ihres Gesundheitszustandes/Behinderung für einen für mich unabsehbaren
Zeitraum nicht möglich.
Ich stelle hiermit den
ANTRAG
auf Feststellung, dass meine Tochter aufgrund des bereits festgestellten Grades der Behinderung von
60 vH voraussichtlich dauernd (mehr als drei Jahre) außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen
Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages § 2 Abs 1 lit c des
Familienlastenausgleichsgesetzes.
Im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts sind folgende Beilagen ersichtlich:
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder (19. 4. 2016 - 21. 4. 2016)
Laut Bericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder befand sich Jasmina von 19. 4. 2016 bis 21. 4. 2016 in stationärer Behandlung wegen
chron. Verschluss der V. iliaca ext. dext, postthrombotisches Syndrom
Faktor V Leiden, Arthralgie in Abklärung, Microzyt. hypochrom. Anämie
St.p. TVT 2014 (V. fem. Communis)
Die Therapie erfolgte mittels
DSA, PTA mit Stentimplantation Vena iliaca communis und externa
rechts am 20.04.2016.
Ein MRK des Neurokraniums am 21. 4. 2016 brachte folgendes Ergebnis:
Altersgemäße und unauffällige Darstellung des Neurokraniums ohne Nachweis vaskulitistypischer
Veränderungen, keine entsprechenden Deformationen der arteriellen Leitgefäße. Keine Mikroblutungen.
Keine rezente Ischämie oder Blutung.
Allgemeines Krankenhaus, Histologie (24. 5. 2016)
Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien berichtete über eine am 24. 5. 2016 vorgenommene Histologie betreffend einer Entnahme aus der linken Niere von Jasmina (aktenkundig ist nur die Seite 1 von 3).
Dr. Bernd S*****, Arzt für Allgemeinmedizin (16. 3. 2017)
Dr. Bernd S*****, Arzt für Allgemeinmedizin, berichtete am 16. 3. 2017 über die Medikamentation von Jasmina bei folgender Diagnose:
orale Antikoagulation, tiefe Venenthrombose, Lupus erythematodes, Lupusnephritis.
Ambulanzkarte Wilhelminenspital (21. 5. 2017)
Der Ambulanzkarte des Wilhelminenspitals der Stadt Wien vom 21. 5. 2017 lässt sich entnehmen:
Diagnosen
31.05.2017 (Erl: ...): Distorsio artic. talocrur. dext.
31.05.2017 (Erl: ...): Contusio ped. dext. (S90.3) - Prellung sonstiger
und nicht näher bezeichneter Teile des Fußes
Anamnese (Unfallchir.A) vom 31.05.2017 16:23, Erl: ...
Sturz aufgrund plötzlichen Kraftverlust in beiden Beinen.
Befund (Unfallchir.A) vom 31.05.2017 16:23, Erl: ...
Kommt sitzend mit der Rettung.
Diskrete Schwellung am re. Fußrücken und im Sprunggelenksbereich, Bewegung nicht eingeschränkt
jedoch schmerzhaft, Zehen frei beweglich. Sensibilitätseinschränkung beidseits im Kniebereich bei
bekanntem Lupus erythematodes dzt. in Behandlung und neurol. Abklärung.
Z.n. Stentimplantation V. iliaca bds.
Re. OSG bandstabil, kein Talusvorschub.
Knie bandstabil, kein intraartikulärer Erguss, Patelle beidseits sehr verstärkt lateralisierbar. DMS in
der Peripherie in Ordnung.
Röntgenbefund (Unfallchir.A) vom 31.05.2017 16:23, ...
Kein sicherer Hinweis auf recente knöcherne Läsion. Korrekte Artikulation.
Befundbericht AKH vom 24. 5. 2016
Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien berichtete am 24. 5. 2016 über einen stationären Aufenthalt von Jasmina in der Zeit vom 19. 5. 2016 bis 24. 5. 2016:
Aufnahmegrund
V.a. Lupusnephritis
Diagnosen:
Lupusnephritis im Rahmen eines frisch diagnostizierten SIE
St.p. TBVT rechts (2015)
2x Stent V. Iliaca communis et ext dext. (2016)
Faktor V Leiden
St.p. generalisiertes Exanthem 05/2016
Diagnosen bei Entlassung
M32.9 Systemischer Lupus erythematodes, nicht näher bezeichnet
...
Entlassungszustand: gebessert
...
Zusammenfassung des Aufenthalts
Die Patientin wurde am 19.5.2016 zur geplanten Nierenbiopsie bei Verdacht auf Lupusnephritis
aufgenommen. Anamnestisch bestehen Gelenkschmerzen an Fingern, Handgelenken und Kniegelenken
bds, laborchemisch waren in den letzten ambulanten Kontrollen eine deutliche Proteinurie
(Protein/Kreatinin Ratio: 1072mg/g) und Erythrozyurie auffällig. In der Serologie vom 12.5. 2016waren C3
und C4 deutlich vermindert, ANA 1:160 (homogenes Muster), anti-dsDNA (ELIA) >13000 lU/ml, im RIA
nicht linear verdünnbar. Asserdem wurden atypische ANCA, anti-Histon und grenwertig erhöhte
anti-Sm-Antikörper nachgewiesen
Die Punktion der linken Niere erfolgte am 19.05.2016 komplikationslos. Im Kontrollultraschall 4h Post Bx
konnte kein Hämatom festgestellt werden. Sämtliche Blutbild-Verlaufskontrollen waren stabil.
In der histologischen Aufarbeitung zeigte sich das Bild einer proliferativen Glomerulonephritis mit
Schlingennekrosen und Halbmondbildung entsprechend einer Lupusnephritis Klasse IV G (A)
nach ISN/RPS und einem Aktivitäts/Chronizitätsindex von 10:0.
Frau V***** erhielt daraufhin zunächst Kortikosteroide zunächst hochdosiert i.v. über 3 Tage dann oral
(zuletzt Aprednislon 75 mg/die).
Nach ausführlicher Aufklärung und schriftlicher Einwilligung erhielt Frau V***** am 24.5. eine Infusion von
Endoxan 1400 mg (entsprechend 0,75g/m2 KOF) verabreicht. Unter entsprechende Begleitmedikation
wurde die Therapie gut vertragen und soll fortan nach NIH-Schema für weitere 6 Monate weitergeführt
werden.
Aufgrund einer dezenten ödematösen Schwellung des rechten Knöchels bei Z.n. Stentimplantation in die
rechte V. iliaca communis wurde eine sonographische Kontrolle durchgeführt. Hier ergab sich der
hochgradige Verdacht auf eine in-stent-Thrombose. Die Antikoagulation mit Xarelto wurde unverändert
weitergeführt.
Frau V***** kann nach im Übrigen komplikationslosem Aufenthalt am 24.5.2016 nach Hause entlassen
werden.
...
Histologie
SEB-Diagnose
Diffuse, endokapillär proliferative, fokal nekrotisierende und
halbmondbildende GN, durchaus passend zu Nierenbeteiligung im Rahmen
einer Systemerkrankung. IHC abwarten
...
Diagnose:
Proliferative Glomerulonephritis, Schlingennekrosen und
Halbmondbildung entsprechend einer Lupusnephritis Klasse IV G (A)
nach ISN/RPS. Aktivitäts/Chronizitätsindex 10:0.
...
Sonographie der Becken-Beinvenen rechts (23.5.2016):
Vd a. In-Stent Thrombose V. iliaca re / V. fem. com.
Anamnese
SA
Beruf: Dipl. Kindergartenbetreuerin
derzeit arbeitssuchend, ledig, lebt bei Eltern
...
FK
St.p. TBVT 2014 + 2x Stent 2016 V. iliaca communis, dextra
Faktor V Leiden
St.p. generalisiertes Exanthem (05/2016)
...
Ultraschallbefund AKH 23. 5. 2016
Eine US-Untersuchung am 23. 5. 2016 brachte folgendes Ergebnis:
Ind.: V.a. TVT bei VIE Stent rechts.
Rechte UE:
Die VFC, VFS und V. pop frei.
Die VIE sowohl im Stent Bereich als auch am Übergang zur VFC sonomorphologisch zwar schwer zu
Beurteilen es besteht jedoch der hochgradige Verdacht einer instent Thrombose. Hier zumindest deutliche
Wandverdickung / throbotische Ablagerungen der VFC / VIE.
Geringes Lymphödem am Unterschenkel
Befundbericht AKH vom 11. 5. 2016
Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien berichtete am 11. 5. 2016 über einen ambulanten Aufenthalt von Jasmina:
Diagnosen
Gonalgie bds
Anamnese
Kommt mit der Rettung aufgrund von Knieschmerzen bds. Hatte am 20.04.16 Bein-OP mit Stent Impl. bei
den Bamherzigen Brüder, wegen Thrombose, bei ZN. TBVT 2014 mit chronischem Verschluss der V.
iliaca ext. dex und posthromobotischen Syndrom
Faktor V Leiden Mutation
Vor 1 Woche stationäre Aufnahme im Evangelischen KH bei generalisiertem Exanthem (vasculitischer
aspekt It. Foto am Handy der Mutter), hochfieberhaft, Leukopenie
immer wieder GEIenksschmerzen in Handgelenken und Fingergelenken.
Im April AK g ds DNA hochpositiv, Komplement verbrauch, AK gegen SM grenzwertig posiitv
Atypischer ANCA 1:1280
ANA/ANF Hep 2 1:80
V. a. SLE
...
Heute Nacht massive Knieschmerzen, mit Beginn heute Nacht, kein Trauma,vermehrt Bewegung am
Wochenende
Coritsonreduktion wäre für heute geplant gewesen.
Grunderkrankung:
St.p. Thrombose 2014
...
2014 Thrombose re V. Iliaca (Faktor 5 Leiden), 6 Monate Xarelto, danach Pause. Im Sommer 2015
Beinschwellung, daher Planung eines Stents.
März 2016 Arthalgien, Transaminasenerhöhung, DU in PK: V.a. postvirales Geschehen. Kinderklinik
Anfang April wegen Gelenkschmerzen: Blutabnahme: Anti-DNA ca 6000. Am 20.4. Stent in V. iliaca rechts
(Barmherzige Brüder), seither T-ASS+Xarelto. Im Anschluss daran am 29.4. akute Aufnahme EKH mit
Exanthem, Gelenkschmerzen und Leukopenie, daher V.a. Lupus. EW/Harn positiv, daher Beginn
Prednisolon. Gestern laut Kinderarzt auch Hämaturie.
Subjektiv derzeit Gelenkschmerzen, keine weiteren Beschwerden unter Prednisolon, Resochin, Naproxen.
...
Metadaten BSB-Gutachten 13. 10. 2016 (OZ 6)
Aktenkundig sind folgende "Metadaten" einer Bescheinigung des Sozialministeriumservide vom 13. 10. 2016:
+---------------------------+
Ablage | BSB-Beschein. |
+----------------------+ +-------------------------------------------
... V***** Jasmina
erledigt: E
22.09.2016 Anforderung vorgemerkt Antrag
14.10.2016 Erledigung durchgeführt
Grad der Behind.: 60 % ab 01.05.2016
dauernd
erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: vor 21. Lj.:
Nachuntersuchung: 13.10.2019 vorauss. weitere 3 Jahre: ja
Stellungnahme
GDB: Der führende GdB 1 wird um 1 Stufe erhöht, da Leiden 2 eine relevante Z
usatzbehinderung darstellt.-DEU: Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche e
ine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt. -NAU: da eine Befundbesserung vo
n Leiden 1 möglich ist-
Bescheinigung: 13.10.2016 GZ: 786*****034 **1**
Metadaten BSB-Gutachten 13. 10. 2016 (OZ 6)
Aktenkundig sind folgende "Metadaten" einer Bescheinigung des Sozialministeriumservide vom 13. 10. 2016:
+---------------------------+
Ablage | BSB-Beschein. |
+----------------------+ +-------------------------------------------
... V***** Jasmina
erledigt: A
16.02.2017 Anforderung vorgemerkt Antrag
11.05.2017 Erledigung durchgeführt
Grad der Behind.: 60 % ab 01.05.2016
dauernd
erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: vor 21. Lj.:
Nachuntersuchung: 04.04.2020 vorauss. weitere 3 Jahre: ja
Stellungnahme
GDB: Der führende GdB 1 wird um 1 Stufe erhöht, da Leiden 2 eine relevante Zus
atzbehinderung darstellt Eine über 6-2016 rückwirkende Anerkennung ist nicht
durch fachärztliche Befundberichte belegt. -DEU: Es liegt keine Beeinträchtig
ung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.-NAU: da Besserung
möglich-
Bescheinigung: 04.04.2017 GZ: 786*****058 **1**
Anforderung neues Gutachten (OZ 8)
Unter OZ 8 des Finanzamtsaktes ist folgende Anforderung eines neuen Gutachtens beim Sozialministeriumservice ersichtlich:
+---------------------------+
Einlaufstück | BSB-Beschein. |
+----------------------+ +-------------------------------------------
... V***** Jasmina
Art der Erkrankung/Behinderung und andere Informationen an BSB ....................
systemischer Lupus erythematodes; Streitpunkt ist laut Vorlageantrag eine daraus
resultierende dauernde Erwerbsunfähigkeit, und zwar ab dem 16.Lebensjahr
Grund für Anforderung der Bescheinigung
- X Überprüfung des laufenden Bezuges der erhöhten FB
- Neuantrag ab (MMJJ)
- Neuantrag ab dem Eintritt der Behinderung lt. Bescheinigung
- Beschwerde
E-Mail-Adresse ...............................................................................................
Status:
Mit E-Mail vom 19. 7. 2017 übermittelte das Finanzamt dem Sozialministeriumservice den Vorlageantrag "samt mitübermittelter ärztlicher Bescheinigungen, Patientenbriefe und Krankenanstalts-Dokumente in eingescannter Form."
Kein Volltext der Gutachten
Der vollständige Text der Gutachten des Sozialministeriumservice ist in den vorgelegten Finanzamtsakten nicht enthalten. Dieser steht offenkundig dem Finanzamt nicht zur Verfügung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
c)
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ...
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)
deren Nachkommen,
b)
deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)
deren Stiefkinder,
d)
deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a)
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b)
das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c)
sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht...
§ 8 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich ...
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ...
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0063; VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068; VfGH 10. 12. 2007, B 700/07).
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, m. w. N.).
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 13. 10. 2016 und vom 4. 4. 2017 unbekannt
Der angefochtene Bescheid stützt sich ausschließlich auf ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom 16. 10. 2016 mit dem Ordnungsbegriff 786*****034.
Die Beschwerdevorentscheidung stützt sich ferner auf ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom 4. 4. 2017 mit dem Ordnungsbegriff 786*****058.
Beide Gutachten wurden vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Offenkundig hat das Finanzamt den angefochtenen Bescheid ohne Kenntnis des Inhalts des Gutachtens vom 16. 10. 2016 erlassen und die Beschwerdevorentscheidung ohne Kenntnis des Inhalts des Gutachtens vom 4. 4. 2017 erlassen.
Das Finanzamt hat auch anlässlich der Vorlage der Beschwerde offenkundig keinen Versuch unternommen, diese Gutachten beizuschaffen.
Ob der Bf die Gutachten kennt, steht nicht fest.
Unbekanntes Beweismittel
Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt der Beihilfenbehörde (vgl. etwa VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013 oder VwGH 13. 12. 2012, 2009/16/0325). Dieser Verpflichtung kann die Behörde nicht nachkommen, wenn sie das Gutachten nicht einmal kennt.
Weder das Finanzamt noch das Gericht können derzeit beurteilen, ob die Gutachten vom 16. 10. 2016 und vom 4. 4. 2017 vollständig und schlüssig sind.
Daran ändert auch die Anforderung eines dritten Gutachtens durch das Finanzamt nicht.
Zurückverweisung
Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.
Der Erlass des BMF vom 23. 12. 2002, 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF vom 2. 2. 2010, BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Sozialministeriumservice durch die Finanzämter vor.
Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. BFG 21. 7. 2014, RV/7101144/2014; BFG 23. 3. 2015, RV/7105504/2014; BFG 6. 4. 2015, RV/7103602/2014; BFG 20. 4. 2015, RV/7103843/2014; BFG 6. 3 .2016, RV/7103019/2015; BFG 2. 6. 2016, RV/7105776/2015; BFG 3. 7. 2016, RV/7105191/2015 oder BFG 19. 9. 2016, RV/7104021/2016).
Die Veranlassung einer Gutachtensergänzung oder eines neuen Gutachtens erfolgt im elektronischen Verkehr der Finanzämter mit dem Sozialministeriumservice, das Bundesfinanzgericht ist in dieses elektronische Verfahren nicht eingebunden.
Bereits im Hinblick auf das für die Einholung und Ergänzung von Gutachten des Sozialministeriumservice vorgesehene elektronische Verfahren erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen (vgl. etwa BFG 8. 1. 2016, RV/7105055/2015, BFG 6. 3. 2016, RV/7103019/2015, BFG 3. 7. 2016, RV/7105191/2015 oder BFG 19. 9. 2016, RV/7104021/2016).
Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. BFG 6. 3. 2016, RV/7103019/2015).
Beischaffung der Gutachtens vom 16. 10. 2016 und vom 4. 4. 2017
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren die Gutachten vom 16. 10. 2016 und vom 4. 4. 2017 beizuschaffen und in weiterer Folge hierzu Parteiengehör zu wahren haben.
Beischaffung des dritten Gutachtens
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren das dritte Gutachten, das es angefordert hat, nach dessen Erstellung beizuschaffen und in weiterer Folge hierzu Parteiengehör zu wahren haben.
Weiteres Verfahren
Für das weitere Verfahren wird bemerkt, dass die neuerliche Entscheidung des Finanzamts sich mit dem Inhalt der Gutachten auseinandersetzen zu haben wird.
Nur vollständige und schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice stellen eine taugliche Entscheidungsgrundlage dafür dar, ob Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbetrag) für die in keiner Berufsausbildung stehende Tochter zufolge voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren ist.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 7. September 2017
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103552/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103552.2017
- Stammnummer
- 116911
- Gültig
- 07.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF