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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103180/2013

Kein Antrag auf Wiederaufnahme und gemäß § 295 Abs. 4 BAO nach absoluter Verjährung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103180/2013vom 07.11.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache des Bf., Adr., vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-u. Steuerberatungsgesellschaft, Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 20.11.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14.8.2013, betreffend Zurückweisung der Anträge auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO sowie des Antrags auf Wiederaufnahme (betreffend Einkommensteuerbescheid 1999) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1) Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) als Beteiligter der NKG und der TKG) beantragte mit Eingabe vom 6.5.2013 unter Berufung auf § 303 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 sowie die Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO. Mit Bescheid vom 14. August 2013 erfolgte seitens des Finanzamtes die Zurückweisung dieser Anträge, da betreffend das Jahr 2000 bereits absolute Verjährung eingetreten sei und der das einkommensteuerverfahren 2000 abschließende Bescheid am 26.9.2005 ergangen sei (also außerhalb von 5 Jahren). Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde seitens des Bf. fristgerecht Beschwerde am 20.11.2013 erhoben. Diese wurde im wesentlichen damit begründet, dass im konkreten Fall der im § 304 lit. b BAO angesprochene Bescheid nur jene Berufungsentscheidung sein könne, mit der sich herausstellte, dass es sich bei der als Feststellungsbescheid intendierten Erledigungen des Finanzamts Wien Gänserndorf Mistelbach um absolut nichtigen Verwaltungsakte (somit um Nichtbescheide) gehandelt habe. Diese Berufungsscheidungen seien jedoch erst am 28.2.2013 ergangen. Die Anträge auf Bescheidaufhebung seien daher nicht verfristet eingebracht worden. Die vom Bf. vertretene Rechtsansicht, dass es sich bei dem "das Verfahren abschließenden Bescheid" iSd des § 304 lit. b BAO um die Berufungsenscheidung gegen die als Feststellungsbescheide gedachten Erledigungen handeln müsse, ergäbe sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. zum Folgenden Keppert/Koss, Der das Verfahren abschließenden Bescheid iSd § 295 Abs. 4 iVm § 304 BAO, SWK 28/2013, 1241 ff). Die unmittelbare, unter Rechtsschutzgesichtspunkten zu beachtende Verbindung zwischen dem Einkommensteuer- und dem Feststellungsverfahren sei schon im Jahr 1989 von der Bundesregierung in einem Verfahren vor dem VfGH betont worden. 2) Rechtslage und rechtliche Würdigung § 304 BAO lautet: Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung gestellt wurde. In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang entscheidungsrelevant festzuhalten, dass - der Verfassungsgerichtshof am 18.09.2014 in E 1159/2014 die Behandlung einer Beschwerde mit Beschluss abgelehnt hat, " da dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er das Recht zur Antragstellung zur Aufhebung in Rechtskraft erwachsener Bescheide mit Hinweis auf § 304 BAO in eine der verfassungskonformen Auslegung zugänglichen Weise befristet" und - d er Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Ro 2015/13/0005 entschieden hat, dass die Fristen für Anträge nach §§ 303 und 295 Abs. 4 BAO ident sind. Unter Zahl Ra 2015/15/0047 erfolgte durch den VwGH zwischenzeitlich auch eine Zurückweisung einer ao. Revision unter Hinweis auf erstangeführtes Erkenntnis. Damit ist aber in Anwendung oben angeführter Judikatur über das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Darüber hinaus erfolgte die Antragstellung am 6.5.2013 zu einem Zeitpunkt, in dem hinsichtlich des Einkommensteuerverfahrens 1999 bereits Verjährung eingetreten war. Somit ergibt sich, dass der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes nicht mit Rechtwidrigkeit belastet ist. 3) Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die zu lösende Rechtsfrage durch die oben zitierte Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofs als auch des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt ist. Wien, am 7. November 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103180/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103180.2013
Stammnummer
116908
Gültig
07.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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