Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0095-L/02
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-L/02vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Uniconsult Wt- und Stb GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. und ihr Ehegatte erwarben mit Kaufvertrag vom
6.10.1993 das in Punkt II. näher beschriebene Grundstück und
Miteigentumsanteile an einem Grundstück. Das Finanzamt setzte die
Grunderwerbsteuer vorläufig von der erklärten Gegenleistung
fest. Im weiteren Ermittlungsverfahren zur Feststellung der
endgültigen Gegenleistung kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass die Bw.
nicht als Bauherrin des Reihenhauses anzusehen sei und setzte die
Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der Baukosten laut Schlussrechnung
fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung:
Die Bw. habe eine Liegenschaft erworben. In der Folge kam es zur
Bauausführung im Auftrag der Grundeigentümer auf Basis eines
Werkvertrages mit der I-GmbH als Bauorganisator für die Gesamtabwicklung.
In diesem Zusammenhang erfolgte eine gesonderte Einreichung des Bauprojektes bei
der Baubehörde durch die Grundeigentümer als Bauherren. Der
Eingabe war der Einreichplan vom 15.6.1994 (genehmigt nach Maßgabe des
Bescheides vom 26.8.1994) angeschlossen, in welchen die I-GmbH als Bauherr
ausgewiesen ist, als Grundeigentümer sind neben sechs weiteren Allein- bzw.
Miteigentümern die Bw. und ihr Ehegatte angeführt. Das
Finanzamt wies die Berufung insbesondere unter Hinweis auf die
Entstehungsgeschichte des gegenständlichen Wohnhausprojektes (Wohnanlage
P.) als unbegründet ab. Im Vorlageantrag wird
ausgeführt: Die Bw. hatte nicht zuletzt auf Grund der
Geschäftsführertätigkeit ihre Ehegatten der I-GmbH einen
wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung des Hauses, die über die
Durchführung von Sonderwünschen hinausging. Die Bw. sei gegenüber
der Baubehörde als Grundeigentümerin aufgetreten. Der Kauf der
Liegenschaft sei unmittelbar vom Verkäufer erfolgt und wurde keineswegs
Grund und Gebäude einheitlich von der I-GmbH erworben. Die
Fixpreisvereinbarung habe keineswegs die Möglichkeit von Nachforderungen
gegenüber dem Bw. ausgeschlossen. Nach herrschender Auffassung trage der
Steuerpflichtige solange die diesbezüglichen Risken, solange keine
gegenteiligen Vereinbarungen hiezu abgeschlossen seien. Zwischen dem
Grundstückskauf und dem Werkvertrag habe keine unlösbare Verbindung
bestanden. Diesbezüglich werde wiederum auf die
Geschäftsführertätigkeit des Ehegatten der Bw. an der I-GmbH
hingewiesen. Vielmehr bot sich dies aufgrund der Gesellschafter- und
Geschäftsführereigenschaft ihre Ehegatten an und folgte keinem
tatsächlichen oder faktischen Zwang, die Bauorganisation der I-GmbH zu
übertragen. Aufgrund der besonderen Position der Bw. und deren Ehegatten
wäre eine Auftragsvergabe grundsätzlich auf jedem Dritten
gegenüber möglich gewesen. Es handle sich sohin um zwei
getrennte zu betrachtende Vorgänge, einerseits Liegenschaftskauf und
andererseits Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes und sohin erfolgte der
Erwerb der Liegenschaft nicht im bebauten Zustand. Zur Anmerkung in der
Berufungsvorentscheidung, wonach bei Einreichung des Tekturplanes die I-GmbH als
Bauherr aufscheine, sei auf eine interne Vereinbarung der I-GmbH und der Bw. als
Bauherren zu verweisen, wonach die I-GmbH im Innenverhältnis gegenüber
den Behörden den Bw. vertreten sollte. Die I-GmbH handelte somit nicht im
eigenen Namen sondern namens und auftrags der von ihr vertretenen
Bauherren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer
Gegenleistung auch alles zu verstehen, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der
Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene
Zustand sein. Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird.
Abgesehen von dem Fall der rechtlichen
Bestandsverknüpfung durch den Willen der Parteien ist Gegenstand des
Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand aber auch dann, wenn
zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist der Fall,
wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und
er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei
können auf der Veräußererseite auch mehrere Personen als
Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlag-gebend ist, dass der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten.
Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Der
Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im
Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen. Ohne
Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
(oder den Verträgen) über die Gebäudeerrichtung, unabhängig
von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne dass es darauf
ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die
planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können.
Der Erwerber eines Grundstückes ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann:
Dem Bauherren obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten,
der Baubehörde gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die
Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen.
Ist jedoch ein Bauprojekt in allen Einzelheiten geplant und zu einem gewissen
Betrag offeriert, so kann der Käufer üblicherweise auf die Gestaltung
des Gebäudes - abgesehen von geringfügigen Änderungen
- keinerlei Einfluss nehmen und auch keine Bauaufträge
erteilen. b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist: Der
Bauherr schließt die Verträge mit den Baufirmen im eigenen Namen ab
und wird aus diesen Abmachungen unmittelbar verpflichtet und berechtigt, sodass
er Baumängel, Garantieansprüche und Verzögerungsschäden auch
unmittelbar selbst geltend machen kann. c) das finanzielle Risiko tragen
muss, d.h., dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle
Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ gegeben sein.
Im vorliegenden Fall wurde - wie in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt - der I-GmbH die
Baubewilligung für die Wohnanlage P erteilt, diese hat das Projekt
beworben, die Errichtung betrieben und die Bauleistungen mit den
Bauunternehmungen und Professionisten abgerechnet. Jeder
Grundstückserwerber war verpflichtet, das Wohnhaus zumindest in Baustufe I
errichten zu lassen. Die Rechnungslegung an die einzelnen Erwerber erfolgte
entsprechend dem Werkvertrag durch die I-GmbH nach dem Baufortschritt. Eine
unmittelbare Berechtigung oder Verpflichtung der einzelnen Erwerber
gegenüber den Bauunternehmen bestand nicht. Darüber hinaus bestand auf
Grund der vertraglichen Fixpreisvereinbarung keinerlei Preisrisiko;
allfällige Kostensteigerungen hätten die I-GmbH getroffen. Die auch in
der Berufungsvorentscheidung angesprochene Verbindung zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag ist somit evident. Eine
Einflussmöglichkeit auf die Gesamtgestaltung der Wohnhausanlage bestand
nicht, geringe Änderungen des bis zur Baureife geplanten Bauvorhabens
begründen die Bauherreneigenschaft nicht. Der Bw. ist daher die
Bauherreneigenschaft nicht zuzuerkennen.
Im Baugenehmigungsverfahren ist die I-GmbH als Bauherrin
aufgetreten, die Erwerber als Grundeigentümer. Die vorgetragene Vertretung
durch die I-GmbH ist als Schutzbehauptung anzusehen. Ein
Vertretungsverhältnis ist offen zu legen und der Vertreter hat der
Behörde gegenüber deutlich zu machen, dass der für den
Vertretenen agiert. Es genügt nicht, dass der Vertreter dem Vertretenen den
wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will.
Bezüglich der Geschäftsführereigenschaft des
Ehegatten der Bw. bei der I-GmbH und der konkreten Abwicklung des Bauprojektes
ist zu sagen, dass nicht die abstrakte Möglichkeit zu prüfen ist, den
Bauauftrag einem anderen Unternehmen zu erteilen, sondern der konkrete
Geschehensablauf zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Bw. in ein
Vertragsgeflecht einbinden lassen, wodurch sichergestellt war, dass nur solche
Interessenten Grund und Boden erwerben konnten, die auch den Auftrag zur
Errichtung eines Gebäudes erteilt haben. Daher sind auch die
Errichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-L/02
- Stammnummer
- 11686
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF