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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103101/2017

Werbungskosten bei Leerstehung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103101/2017vom 01.10.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, vertreten durch stv, über die Beschwerde vom 19.01.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 15.12.2016, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 und den Einkommensteuerbescheid vom 15.12.16, mit welchem der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 26.3.15 gem. § 293b BAO berichtigt wurde, zu Recht erkannt: Der Beschwerde vom 19.1.17 gegen den gem. § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 2014 vom 15.12.16 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig war, ob die mit der Leerstehung eines Mietobjektes verbunden Aufwendungen abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen; sohin ob eine Vermietungsabsicht des Beschwerdeführers im Vordergrund stand. Das Finanzamt zog im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 aus jahrelang erklärten Verlusten den Schluss, eine Vermietungsabsicht läge nicht mehr vor. Ein solcher Schluss kann aber ohne weitere Ermittlungen über die vom Bf. konkret gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewerbung des Objekts nicht gezogen werden, weshalb der gem. § 293b BAO berichtigte Bescheid zu Unrecht ergangen ist (vgl. Ritz, BAO5 § 293b Tz 2 und 6). Beide Parteien sind mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides einverstanden. Für das Jahr 2015 konnte keine der Parteien den Inhalt des am Objekt angebrachten Transparentes (als einzige Werbemaßnahme im Jahr 2015) dartun. Der Bf. hat sich mit einer Abweisung einverstanden erklärt. Beide Parteien sind mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Der Verfasser bedankt sich für die rasche und umsichtige Mitarbeit beider Parteien. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick darauf, dass letztlich weder Rechts- noch Sachverhaltsfragen zu klären waren, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 1. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103101/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103101.2017
Stammnummer
116720
Gültig
01.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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