Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0318-Z4I/02
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0318-Z4I/02vom 08.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Nikolaus
Lehner, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Mahlerstraße 13, vom 25. Juni
2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
12. Juni 2001, Zl. 100/68274/2000-84, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. April 2001 wies das Hauptzollamt
Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. April 2001 auf Aussetzung
der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides vom 2. März 2001, Zahl
100/68274/2001-9-Vo, als unbegründet ab. Aufgrund des
Ermittlungsergebnisses habe das Hauptzollamt Wien weder begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung noch würden
beweiskräftige Unterlagen für einen unersetzbaren Schaden
vorliegen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 7. Mai 2001 form- und
fristgerecht der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Darin brachte der
Beschwerdeführer vor, dass er am 10. Februar 1995 seine
Geschäftsanteile an der M. verkauft habe und seither bloß als
technischer Angestellter für die Firma tätig gewesen sei. Er habe in
dieser Eigenschaft mit der Entrichtung der Einfuhrabgaben nichts mehr zu tun
gehabt. Es seien daher jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung angebracht, da er für einen Zeitraum zur abgabenrechtlichen
Verantwortung gezogen werde, in welchem er weder Kenntnis über die
Geschäftstätigkeit der M. gehabt habe noch diese beeinflussen
hätte können.
Die Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2001, Zahl 100/68274/2000-84, als
unbegründet abgewiesen.
Der Einwand, dass der Beschwerdeführer seine
Geschäftsanteile am 10. Februar 1995 verkauft habe und danach nur mehr
als technischer Angestellter fungiert habe und in dieser Eigenschaft nichts mehr
mit der Entrichtung von Eingangsabgaben zu tun gehabt hätte, gehe ins
Leere. Der Beschwerdeführer sei zunächst als leitender Angestellter
der M. tätig gewesen und hätte dadurch sehr wohl Kenntnis von den
betriebenen Malversationen gehabt. Dass der Beschwerdeführer in weiterer
Folge nur mehr als technischer Angestellter tätig gewesen sei, ändere
nichts an der Beteiligung bei der Entziehung der verfahrensgegenständlichen
Waren aus der zollamtlichen Überwachung.
Die Vorschreibung des Zolles beziehe sich deshalb auf den
Zeitraum 20. Jänner 1995 bis Ende April 1995, da im Jahre 1994 keine
Zollabgabe angefallen sei. Weder im Hinblick auf die Eingabe noch unter
Bedachtnahme des derzeitigen Ermittlungsstandes würden daher
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung vorliegen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 25. Juni 1995 Beschwerde
erhoben. Unter Wiederholung der Ausführungen in der Berufung hinsichtlich
des Verkaufes der Geschäftsanteile und der Tätigkeit als technischer
Angestellter sowie des Bemessungszeitraumes wurde der Antrag auf Aufhebung der
Berufungsvorentscheidung und des Erstbescheides gestellt.
Weiters wurde geltend gemacht, dass auch die
Direktverkäufe der F. von der vorgeschriebenen Zollschuld abzuziehen
gewesen wären.
Außerdem lägen dem bekämpften Bescheid
Beurteilungen von Vorfragen zugrunde, welche im Rahmen des gegen den
Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens zu klären
seien.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Art. 244 ZK regelt nur die materiellen Voraussetzungen
einer Aussetzung der Vollziehung.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren
über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten
daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für
diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der
Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 7. 8. 2003,
Zl. 2000/16/0573).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO
um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus
eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. VwGH 27.9.1999,
98/17/0227).
Unbestritten sind im Zuge der Überführung der
Speichermodule in den freien Verkehr zu geringe Bemessungsgrundlagen
erklärt worden. Unbestritten ist weiters, dass im Rahmen der Weitergabe der
Speichermodule entsprechende Meldungen an das Zollamt Suben, welche aufgrund der
gewährten Zollbegünstigung im Rahmen des im Jahr 1995 geltenden
nationalen Kontingentes erforderlich gewesen wären, nicht erfolgt sind.
Der Hinweis, dass das Hauptzollamt Wien dem
Beschwerdeführer einerseits die Tatbeteiligung an der Hinterziehung von
Eingangsabgaben im Zeitraum August 1994 bis Ende April 1995 anlaste,
andererseits jedoch nur Abgaben für den Zeitraum vom 20. Jänner
1995 bis Ende April 1995 vorschreibe, vermag keine begründete Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Entscheidung aufzuzeigen. Im Jahr 1994 war
für Speichermodule keine Erhebung von Zöllen vorgesehen. Die
Gewährung des Zollsatzes "null" im Rahmen eines nationalen Kontingentes
wurde erst im Jahre 1995 durch die Übernahme des Zolltarifs der
Gemeinschaft im Zuge des EU-Beitritts Österreichs eingeführt.
Dementsprechend war es im Jahr 1994 auch nicht erforderlich den Weiterverkauf
der Zollbehörde mitzuteilen. Die erste relevante Einfuhr von Waren, welche
unter das Regime des nationalen Kontingentes fiel, erfolgte erst am
20. Jänner 1995. Die ebenfalls unerhoben gebliebene
Einfuhrumsatzsteuer wurde entsprechend der Bestimmung des § 72a ZollR-DG
jedoch nicht nachträglich buchmäßig erfasst, womit sich eine
Nachforderung erst für die Einfuhren ab dem 20. Jänner 1995
ergab.
Hinsichtlich der Direktverkäufe ist festzustellen,
dass auch für diese im Zuge der Einfuhr wegen der Unterfakturierung zu
geringe Werte erklärt wurden und auch hierfür keine Meldungen an das
Zollamt Suben erstattet wurden. Das Beschwerdevorbringen konnte jedoch keine
Zweifel an der vom Hauptzollamt seinem Bescheid zugrunde gelegten
grundsätzlichen Tatbeteiligung hervorrufen.
Das Ergebnis des Gerichtsverfahrens wird im Hauptverfahren
zu berücksichtigen sein. Im Aussetzungsverfahren ist lediglich an Hand der
Berufungs- bzw. Beschwerdevorbringen zu prüfen, ob begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vorliegen bzw. ob durch die
Vollziehung - dies wurde im gegenständlichen Verfahren allerdings
nicht geltend gemacht - dem Beschwerdeführer ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Aus den Ermittlungsergebnissen ist in Übereinstimmung
mit den Beschwerdevorbringen allerdings zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 10. Februar 1995 seine Geschäftsanteile an
der M. verkauft und ab diesem Zeitpunkt nur mehr als technischer Angestellter
tätig war. Aus der Bescheidbegründung ist jedoch nicht zu entnehmen
warum die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers an der Entziehung der
Speichermodule aus der zollamtlichen Überwachung mit der Einstellung der
Geschäftstätigkeit in Bezug auf Ein- und Verkäufe im April 1995
und nicht bereits mit dem Verkauf der Geschäftsanteile und der Abberufung
als Geschäftsführer der M. geendet haben soll.
Aus diesem Grund ergeben sich begründete Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme als Gesamtschuldner
hinsichtlich des Zeitraumes vom 10. Februar bis Ende April 1995. Der sich
in diesem Zeitraum ergebende und damit für eine Aussetzung in Betracht
kommende Abgabenbetrag beträgt € 110.164,31 (entspricht
ATS 1,515.894,00).
Art. 244 dritter Satz ZK sieht aber eine Aussetzung der
Vollziehung bei der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur gegen
Sicherheitsleistung vor. Die Sicherheitsleistung ist eine Bedingung der
Aussetzung der Vollziehung (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/16/0018 bzw. Alexander in
Witte, Zollkodex-Kommentar3,
Art.244, Rz 40 und 42)
Vom Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom
4. Februar 2004 eine Sicherheitsleistung angefordert. Dieser hat jedoch auf
das betreffende Schreiben weder reagiert noch dargelegt, dass eine derartige
Forderung aufgrund seiner Lage zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder
sozialer Art führen könnte. Die teilweise Aussetzung der Vollziehung
war daher zu versagen und die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 8. September 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0318-Z4I/02
- Stammnummer
- 11671
- Gültig
- 08.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF