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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500587/2017

Beschwerde gegen eine Parkometer-Vollstreckungsverfügung mit inhaltlichen Einwendungen gegen den Titelbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500587/2017vom 23.10.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde der X1, A1, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 28.02.2017, Zahlungsreferenz 019643544099, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.01.2017, MA 67-PA-507290/7/0, wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 62,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Am 28.02.2017 erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, als belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 019643544099, da die mit Strafverfügung vom 03.01.2017, MA 67-PA-507290/7/0, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 62,00 gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde. In ihrer Beschwerde brachte die Bf. vor: "Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den oben genannten Zahlungsbefehl Ich habe Einspruch erhoben gegen eine Strafe wo man mir keinen Beweis liefern kann weder mit Foto noch mit einer Rada Aufnahme. Ich werde bis zur höchsten Stelle gehen denn ohne Beweis werde ich nicht bezahlen Notfalls werde ich die Medien über Vorgehen der Polizei an Österreichischen Bürgern Informieren." Über die Beschwerde wurde erwogen: § 17 Zustellgesetz normiert:  "Hinterlegung   1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.   2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.   (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an de der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.   (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind.(vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094). Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Strafverfügung vom 03.01.2017, MA 67-PA-507290/7/0, bei der Post Geschäftsstelle 1221 hinterlegt und ab dem 10.01.2017 zur Abholung bereit gehalten. Das behördliche Dokument ist von der Bf. nicht behoben worden. Nach Auskunft des Zentralen Melderegisters verfügte die Bf. seit 29.09.2003 über einen Hauptwohnsitz in A1 und hat keine Zustellmängel geltend gemacht. Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Zustellung durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am 10.01.2017 rechtmäßig war. Aktenkundig ist, dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung mit der Strafverfügung übereinstimmt und der in der Strafverfügung festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von € 62,00 im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung (28.02.2017) noch nicht getilgt war. § 3 VVG normiert:  "(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.  (2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist." § 35 EO normiert: "(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte." Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. VwGH vom 28. 4. 1992, 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG). Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Mit dem Vorbringen des Bf., man könne ihr keinen Beweis für die Strafe liefern, ist für die Beschwerde nichts gewonnen, da der Vollstreckungsverfügung vom 28.02.2017, Zahlungsreferenz 019643544099, die rechtskräftige Strafverfügung vom 03.01.2017, MA 67-PA-507290/7/0, zu Grunde liegt und die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann. Da die vorliegende Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.   Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen. Wien, am 23. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500587/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500587.2017
Stammnummer
116692
Gültig
23.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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