Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1249-W/04
Bewertung einer Rente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1249-W/04vom 06.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Profundia WTH Ges. m. b. H, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12., 13.,
14. und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2002
erklärte der Bw. neben Pensionsbezügen sonstige Einkünfte in der
Höhe von € 6.972,90 erzielt zu haben.
Letztgenannter Betrag errechne sich- so die Beilage zur
Abgabenerklärung- aus dem Unterschiedsbetrag der im den Jahr 2002
erhaltenen Rentenzahlungen zum kapitalisierten Rentenwert zum Stichtag 31.12.
2001.
Gegen den erklärungsgemäß erlassenen, mit
22.10 2003 datierten Einkommensteuerbescheid 2002 wurde mit Schriftsatz vom
1.12. 2003 Berufung erhoben, wobei der Bw. die Ansicht vertrat, dass sich dessen
Lebensmittelpunkt außerhalb des Inlandes befinde und dieser insoweit nicht
der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege.
Zum Zwecke der Nachreichung einer detaillierten
Begründung wurde seitens der steuerlichen Vertretung um eine
Fristerstreckung bis zum 31.1. 2004 ersucht.
Aufgrund eines von der Abgabenbehörde erster Instanz
erlassenen Mängelbehebungsauftrages vom 7. 1. 2004 wurde nach erfolgter
mündlichen Vorsprache sowie einer mit 26.2. 2004 schriftlichen
Ergänzung das Rechtsmittel vom 1.12. 2003 dahingehend ergänzt , als
unter Außerstreitstellung der unbeschränkten Steuerpflicht des Bw.
nunmehr ins Treffen geführt wurde, dass der Bw. bis zum Jahre 1994
Beiträge zu einer Pensionsvorsorge geleistet habe.
Aufgrund der Tatsache, dass das in S domizilierte
Versicherungsunternehmen keinen im Inland erlaubten Geschäftsbetrieb
besessen habe, seien sämtliche Beiträge nicht als Sonderausgaben
abzugsfähig gewesen.
Dessen ungeachtet sei aufgrund der auf den
Veranlagungszeitraum anwendbaren, verfassungsrechtlich aber völlig
unhaltbaren Bestimmung des § 16 Bewertungsgesetz 1955 die Auslandspension
des Bw. als sonstige Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen.
Unter Zugrundlegung des ab dem 1.1. 2004 in Geltung
stehenden § 16 Abs. BewG (BGBl 2003/71) würde die Steuerpflicht der
Rente in einem jedenfalls außerhalb des Jahres 2002 gelegenen
Veranlagungszeitraum eintreten.
Demzufolge ergehe der Antrag auf Anwendung letztgenannter
Bestimmung auf den Veranlagungszeitraum 2002 respektive dahingehend die
sonstigen Einkünfte mit dem Wert 0 anzusetzen.
Mit dem Hinweis, dass in Entsprechung der Bestimmung des
§ 86 Abs. 8 BewG die Bewertungsvorschriften gemäß der
§§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. Nr. 71/2003 leg.
cit. erstmals für Abgabentatbestände anzuwenden sind, auf Grund derer
die jeweilige Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht, wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen die mit 29.6. 2004 datierte Berufungsvorentscheidung
wurde mit Schriftsatz vom 26.7.2004 ein Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, wobei ergänzend
ausgeführt wurde, dass es unter Zugrundlegung der ab 1.1. 2004 geltenden
Rechtslage insoweit zur richtigen Besteuerung der Rente komme, als der Eintritt
der Steuerpflicht nunmehr mit dem Überschreiten des Versicherungswertes zum
Pensionsantritt normiert sei.
Zusammenfassend komme es beim Bw. in Ermangelung der
Qualifikation als Anlassfall vor dem Verfassungsgerichtshof zu einer
(temporären) Besteuerung der Rente, wobei vorgenannte Besteuerung ab dem
Jahre 2004 wiederum für einige Zeit aufgeschoben werde.
Darüber hinaus liege auch eine Unbilligkeit im Sinne
des § 236 BAO vor, den lediglich von Pensionseinkünften "lebenden" Bw.
für zwei Jahre Steuer von nichtabsetzbaren Beiträgen entrichten zu
lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Ansehung des Wortlautes des § 86 Abs. 8 BewG sowie
der Tatsache, dass der Bw.(schon laut eigener Angaben) nicht als Anlassfall des
zur Aufhebung der bewertungsrechtlichen Vorschriften des § 16 BewG (in der
Fassung vor BGBl. I 2003/71) führenden höchstgerichtlichen Verfahrens
anzusehen ist, erfolgte nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Bewertung der Rente, in rechtlich völlig einwandfreier Art und
Weise.
Korrespondierend konnte auch den auf nämlicher
Bewertung fußenden ertragsteuerlichen Auswirkungen (Erfassung der Rente
als sonstige Einkünfte wegen Übersteigens des kapitalisierten Wertes
der Rentenverpflichtung) nicht erfolgreich entgegengetreten werden.
Insoweit der Bw. Billigkeitserwägungen im Sinne des
§ 236 BAO ins Treffen führt, konnte diesen Erwägungen seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz insoweit nicht näher
getreten werden, als in dieser Berufungsentscheidung einzig
und allein über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung im
streitgegenständlichen Zeitraum zu befinden war.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher wie
im Spruch zu entscheiden.
Wien,
6. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1249-W/04
- Stammnummer
- 11669
- Gültig
- 06.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF