Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300041/2017
Rechtzeitige Beschwerde gegen ein in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers gefälltes Erkenntnis des Spruchsenats wegen deren nicht erfolgter Anmeldung (§ 150 Abs. 4 FinStrG) zu Unrecht zurückgewiesen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300041/2017vom 19.09.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte - Partnerschaft, Baumannstrasse 9/11, 1030 Wien, betreffend die Beschwerde des Beschuldigten vom 7.8.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 27.7.2017, Strafnummer *******,
über die Zurückweisung einer Beschwerde
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 22.5.2017, SpS *****, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) in seiner Abwesenheit der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 verhängt. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den ausgewiesenen Verteidiger erfolgte am 21.6.2017.
Mit Schriftsatz vom 20.7.2017 erhob der Bf. durch seinen Verteidiger Beschwerde gegen dieses Erkenntnis.
Mit Bescheid vom 27.7.2017 wies die Finanzstrafbehörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg diese Beschwerde des Bf. gegen das bezeichnete Erkenntnis des Spruchsenates gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG zurück.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom 7.8.2017. Es wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Eingewendet werden
unrichtige rechtliche Beurteilung und
verfassungswidrige Auslegung
des Gesetzes oder Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes (
§
150 Abs. 4 FinStrG) unter
Verletzung
der Grundrechte nach Art.
2 StGG
und vor allem der
Art.
6 und 13 der EMRK.
Der Beschuldige sei zur Verhandlung nicht erschienen, da dieser seit langem nicht mehr in Adresse2, wohnhaft sei. Er habe kein Protokoll erhalten und habe mangels Vertretung oder Kenntnis vom Erkenntnis auch kein Rechtsmittel gegen das
in seiner
Abwesenheit mündlich verkündete Erkenntnis anmelden oder erheben können, von dem er nichts gewusst habe. Damit werde dem Bf. die Möglichkeit jedes Rechtsmittels entzogen, wenn die Rechtsmittelfrist ab einem Zeitpunkt zu laufen beginne, von dem der Bf. keine Ahnung besitze.
Ein
Blick
auf ZPO und StPO
zeige,
dass dies nach
anderen
Verfahrensordnungen
n
icht
zulässig sei, ohne
Rechtsbelehrung u
nd Protokollzustellung eine
Rechtsmittelfrist, noch dazu
einer
damals
unvertretenen
Partei gegenüber, in Gang zu setzen.
Damit werde bei Anwendung des § 150 Abs. 4 FinStrG auch auf in Abwesenheit verkündete
Erkenntnisse
unter Annahme
des
Beginnes
ein
es Fristenlaufes vor Kenntnis des
Rechtsmittelwerbers
vom zu bekämpfenden Bescheid die Möglichkeit einer wirksamen
Beschwerde
iS des § Art
13 EMRK entzogen. Bei verfassungskonformer Interpretation sei
somit §
150
Abs. 4 FinStrG auf die
Fälle
der mün
dlichen Verkündung
unter Anwesen
heit oder Vertretung
des
Beschuldigten
zu reduzieren.
Nach ständiger Judikatur des VfGH und des E
GMR müsse die B
eschwerde
auch faktisch wirksam sein
(
EGMR 4.5.2000,- ÖJZ 2001, 74 )
was diese nicht sei,
wenn ohne Wissen um ein
Erkenntnis die Rechtsmittelfrist ablaufen können und damit de facto jeder
Rechtsbehelf
gegen
Abwesenheitserkenntnisse ausgeschaltet werde.
Nach § 150 Abs. 4 FinStrG sei
die Beschwerde
nicht zurückzuweisen, da diese Bestimmung laute:
"E
ine nicht oder verspätet angemeldete Berufung ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde
von einer gemäß § 151 Abs. 1
berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung
weder anwesend noch vertreten war."
Der Beschuldigte sei weder bei der mündlichen Verhandlung anwesend
noch
vertreten gewesen [
der
V
erteidiger sei
namens des Beschuldigten (
§ 151 Abs. 1 Z
1 lit. a
FinStrG)
erst nach
Zustellung
des Strafbescheides eingeschritten], sodass die Zurückweisung rechtswidrig
iS des
§ 150
Abs.
4
letzter
Satz FinStrG sei
.
Das nach § 150 FinStrG zuständige Bundesfinanzgericht möge daher den zu Strafnummer *******
, SpS *****, Steuernummer: ****, ergangenen Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher
Beurteilung in eventu wegen wesentlicher Verfahrens- und Begründungsmängel, i
nsbesondere wegen Unterstellung eines grundrechtswidrigen Inhaltes und Verletzung der Norm des
§
150 Abs. 4 letzter
Satz FinStrG aufheben und die zu Unrecht zurückgewiese
Beschwerde unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Verspätung der
geschäftsordnungsgemäßen Behandlung iS der §§ 161 FinStrG zuführen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist das Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.
Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.
Nach der Aktenlage steht fest, dass (wegen nicht gehöriger Ladung) weder der Bf. noch sein Verteidiger bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 22.5.2017 anwesend waren und das Erkenntnis des Spruchsenates, SpS *****, in seiner Abwesenheit verkündet wurde.
Wie der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde und auch der Amtsbeauftragte im Vorlagebericht zutreffend ausführen, sind gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG letzter Satz FinStrG von der Konsequenz der Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen unterlassener Anmeldung jene Parteien ausgeschlossen, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten waren. Dadurch soll der Rechtsschutz im Falle eines Abwesenheitserkenntnisses nicht ausgehebelt werden.
Das zugrundeliegende Erkenntnis des Spruchsenates vom 22.5.2017, SpS *****, wurde dem Bf. zu Handen seines Verteidigers am 21.6.2017 zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete daher gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG am 21.7.2017. Die vom Bf. am 20.7.2017 eingebrachte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 22.5.2017, SpS *****, erweist sich daher als zulässig und rechtzeitig.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 27.7.2017, Strafnummer *******, über die Zurückweisung dieser Beschwerde
war daher als rechtswidrig (ersatzlos) aufzuheben.
Informativ wird abschließend mitgeteilt, dass die Beschwerde des Bf. vom 20.7.2017 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates (SpS *****) beim Bundesfinanzgericht unter der Zahl RV/****** anhängig ist und (nach noch anzuberaumender mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes) einer materiellen Erledigung zugeführt werden wird.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich eindeutig aus den zitierten Gesetzesbestimmungen, weswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am 19. September 2017
Normen und Schlagworte
- § 150 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300041/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300041.2017
- Stammnummer
- 116643
- Gültig
- 19.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF