Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500273/2017
Gekürzte Ausfertigung iZm Verkürzung Marktgebühr
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500273/2017vom 10.10.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Erkenntnis in gekürzter Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, über die Beschwerden der Beschuldigten vom 15.03.2107,
gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom 9.11.2016, MA 6/ARP-S-8811/2015 ua (Oktober 2015, hg. anhängig unter GZ RV/7500273/2017), MA 6/ARP-S-1599/2016 ua (Jänner 2016, hg. anhängig unter GZ RV/7500275/2017) und MA 6/ARP-S-2188/2016 ua (Februar 2016, hg. anhängig unter GZ RV/7500276/2017), betreffend Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs 1 lit a WAOR, im Beisein der Schriftführerin Christine Seper, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.9.2017, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG werden die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Entscheidungsgründe
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
In den streitgegenständlichen Monaten (Oktober 2015, Jänner und Februar 2016) hatte die Beschwerdeführerin einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt.
Die Bestellungsurkunde wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
Das Bundesfinanzgericht hat am 20.9.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen unmittelbar ausgefolgt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG wurde nicht gestellt. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Wien, am 10. Oktober 2017
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 29 Abs. 2a VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 29 Abs. 5 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500273/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500273.2017
- Stammnummer
- 116622
- Gültig
- 10.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF