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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100106/2017

Säumnisbeschwerde betreffend offenes Rechtsmittel

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100106/2017vom 01.10.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Beschwerde vom 8.12.16 gegen den Abweisungsbescheid vom 18.11.16 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2011-2014, beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs 2 BAO eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer (Bf) hat mit Schreiben vom 14.6.17, eingelangt beim BFG am 29.8.17 gem § 284 Abs 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt betreffend der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid Wiederaufnahme der Einkommensteuerfahren 2011 bis 2014 Säumnisbeschwerde erhoben. Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des BFG vom 4.9.17 gem § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen, oder anzugeben, warum eine Verletzung nicht oder nicht mehr vorliegt. Das Finanzamt hat am 20.9.17 innerhalb der vom BFG gesetzten Frist einen Bescheid erlassen und die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren abgewiesen. Die Zustellung ist durch Hinterlegung am 25.9.17 erfolgt. Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben; wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Gemäß § 284 Abs 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Im Hinblick darauf, dass nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Beschwerde ein Bescheid der Abgabenbehörde ergangen ist (oder eine Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erfolgt ist), war die Säumnisbeschwerde zulässig. Da der Bescheid, nämlich die Beschwerdevorentscheidung, innerhalb der vom BFG gesetzten Frist erlassen und zugestellt wurde, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 1. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100106/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100106.2017
Stammnummer
116580
Gültig
01.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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