Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0139-K/03
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0139-K/03vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 2 am 30. Juni 2004
über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dietmar Thuller, gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch
HR Dr. Veit Jonach, betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) über den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2001 nach in Klagenfurt durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine GesmbH, deren Geschäftszweig die
Betonstahlverlegung ist. Herr W.K. hält einen Geschäftsanteil im
Ausmaß von 50% und ist ihr einziger Geschäftsführer.
Bei der Bw. fand im Jahre 2002 eine den Zeitraum 1.
Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an den wesentlich
(zu 50%) beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter als
Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1992, BGBl.
Nr. 818/1993, zu qualifizieren und diese folglich in der Höhe von S
370.000,--/€ 26.888,95 im Jahre 1999, von S 220.000,--/€
15.988,02 im Jahre 2000 und von S 581.035,--/€ 42.225,46 im Jahre 2001 der
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zuzurechnen seien.
In seinem Bericht über die durchgeführte
Lohnsteuerprüfung hielt der Prüfer fest, dass die Entlohnung des
Geschäftsführers in einem Werkvertrag vom 29. Oktober 2000 festgelegt
worden sei. Zur Entlohnung sieht der Werkvertrag unter Punkt VII Folgendes
vor:
"Als Honorar wird wie folgt vereinbart. Der
Werkvertragsnehmer erhält für seine
Geschäftsführertätigkeit ein monatliches Honorarkonto in der
Höhe von S 20.000,--. Als Abrechnungsbasis wird für die
Geschäftsführung eine umsatzabhängige Berechnungskomponente
vereinbart, die nach Vorliegen der Steuererklärungen der GmbH 4% des
Netto-Umsatzes zuzüglich 12% des Gewinnes ausmacht. Die
Honoraransprüche basieren auf den endgültigen Steuererklärungen
und stellen lediglich Vorauszahlungen dar, wobei das endgültige Ergebnis
für die Endabrechnung heranzuziehen ist. Die Endabrechnung hat immer mit
dem spätesten Datum der Bilanzlegung zu erfolgen."
Als Begründung für die Einordnung der
Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers unter
§ 22 Z. 2 EStG 1988 führte der Prüfer vorerst aus, dass die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung desselben in den betrieblichen Organismus spreche. Auf Grund der
geringfügigen Schwankungen der Geschäftsführerbezüge sei von
einem relevanten Unternehmerrisiko nicht auszugehen. Letztlich würden auch
laufende Auszahlungen der Geschäftsführervergütungen (und zwar im
Jahre 2000 im Oktober S 60.000,00 und im Dezember S 310.000,00 - insgesamt S
370.000,00, im Jahre 2001 im April S 40.000,00 sowie von Mai bis
einschließlich Dezember je S 20.000,00 - insgesamt S 220.000,00 sowie im
Jahre 2001 im Jänner S 40.000,00, in den Monaten Februar bis Dezember je S
20.000,00 sowie im Monat Dezember S 30.000,00 - insgesamt S 270.000,00)
vorliegen. Insgesamt seien die Bezüge des Geschäftsführers daher
in der bereits oben Höhe DB- und DZ-pflichtig, wobei den Vergütungen
im Jahre 2001 die Nachzahlung an Geschäftsführervergütungen aus
dem Jahre 2000 in Höhe von S 203.535,00 und die von der GmbH dem
Geschäftsführer vergütete Einkommensteuer-Vorauszahlung in
Höhe von S 107.500,00 hinzugerechnet wurden.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden
Haftungs- und Abgabenbescheid und setzte auf Grund der o.a.
Prüfungsfeststellungen mit Bescheid vom 15. Jänner 2003 den
Dienstgeberbeitrag mit € 33.660,29/S 463.175,69 (davon entfallend auf
die Geschäftsführerbezüge 1999: € 1.210,00/S 16.650,00,
2000: € 719,46/S 9.900,00 und 2001 € 26.146,58/S 1.886,44) sowie den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit € 3.544,28/S 48.770,36 (davon
entfallend auf die Geschäftsführerbezüge 1999: € 134,44/S
1.850,00, 2000: € 75,14/S 1.034,00 und 2001: € 194,24/S 2.672,76)
fest.
In der gegen diesen Haftungs- und Abgabenbescheid
eingebrachten Berufung vom 17. Februar 2003 brachte die Bw. vor, dass W.K.
nur in geringem Ausmaß in den betrieblichen Organismus der Bw.
eingegliedert sei, weil Haupteinkunftsquelle ein Dienstverhältnis in der
BRD sei und die Geschäftsführertätigkeit eine neben gereihte
Einkunftsquelle darstelle. Die Geschäftsführerbezüge würden
in den geprüften Wirtschaftsjahren um 20% divergieren. Es sei auf die
Geschicke des Geschäftsführers zurückzuführen, dass die
Umsatz- und Erfolgsentwicklung einer nur rund 20%igen Gehaltsdifferenz des
Geschäftsführers entspreche. Das Einnahmenrisiko bestehe darin, dass
sich bei Umsatzrückgängen bzw. Jahresverlusten das
Geschäftsführergehalt um auf deutlich weniger als die Hälfte
reduzieren könne. WK. habe aconto-Zahlungen auf das ihm zustehende
Geschäftsführergehalt erhalten; die endgültige Abrechnung
könne erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erfolgen, wobei "eine
Einschränkung auf Grund der außerordentlich guten Arbeit des
Geschäftsführers, auf Basis des Zwischenergebnisses, keine notwendige
Reduktion der Teilzahlungen auf das Geschäftsführergehalt erfordert
hätte".
Mit Vorhalt vom 7. April 2003 wurde der Bw. zwecks
Abklärung des schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der
GesmbH und dem Geschäftsführer ein Fragenkatalog folgenden Inhaltes
zugesandt:
"1. Welche konkreten Tätigkeiten übte
Herr W.K. im Prüfungszeitraum als wesentlich Beteiligter
(Geschäftsführer) für die GesmbH aus? Um eine detaillierte
Schilderung und Aufzählung der einzelnen Aufgabenbereiche wird ersucht.
2. Besteht bzw. bestand die Möglichkeit, sich
im Rahmen der Tätigkeiten vertreten zu lassen?
a) Wie oft war eine Vertretung im
Prüfungszeitraum bereits tatsächlich erfolgt?
b) Von wem und für welche Aufgabenbereiche
erfolgte die Vertretung konkret?
c) Wurde die Vertretung von einem Dienstnehmer,
einem weiteren Geschäftsführer oder einer betriebsfremden Person
übernommen?
d) Wer hat die Kosten dafür getragen?
3. Werden bzw. wurden gewisse Tätigkeiten
durch Hilfskräfte unterstützt? Wenn ja, wofür und in welchem
Ausmaß ist dies konkret geschehen? Von wem wurden diese Hilfskräfte
entlohnt?
4. Wie erfolgte im Prüfungszeitraum die
Entlohnung?
a) Welcher Auszahlungsmodus (monatlich,
jährlich, unregelmäßig) bestand je Kalenderjahr?
b) Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
laufenden Bezüge.
c) Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
sonstigen Bezüge.
d) Bekanntgabe der Art und Höhe der
Sachbezüge (Firmen-PKW, Dienstwohnung).
Die diesbezüglichen Berechnungsgrund- bzw.
Unterlagen wie z.B. Kauf- Leasing u.
Mietverträge, Fahrtenbücher etc. sind
vorzulegen.
e) Inwieweit war die Entlohnung (auch)
erfolgsabhängig? Die bezughabenden Vertrags- und Berechnungsunterlagen sind
in Fotokopie vorzulegen.
Sie werden ersucht, eine Auflistung der
Bezüge bzw. Vergütungen getrennt nach Kalenderjahren sowie Fotokopien
der dazugehörigen Aufwands- und Verrechnungskonten für den
Prüfungszeitraum 1997 bis laufend vorzulegen.
5. Inwiefern bestand die Möglichkeit, im
Rahmen der Tätigkeiten sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der
Bezüge und sonstigen Vergütungen maßgeblich zu beeinflussen? Um
Vorlage der schriftlichen, bzw. Bekanntgabe der mündlichen Vereinbarungen,
die darüber bestehen, wird ersucht.
6.) Welche Art von Auslagenersätzen und in
welcher Höhe wurden im Zuge der Tätigkeiten im Prüfungszeitraum
je Kalenderjahr bezahlt? Um Vorlage der bezughabenden vertraglichen Regelungen
wird ersucht.
a) KM-Gelder und sonstige Reisekosten (Bahn, Flug,
Taxi)
b) Tages- und Nächtigungsgelder
(Reisekostenabrechnungen)
c) Sonstige
7. Werden die einzelnen Tätigkeiten in den
Räumlichkeiten der GesmbH ausgeübt; wird vom Unternehmen ein
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt?
8. Welche Arbeitsmittel wurden auf eigene Kosten
beigestellt? Werden von der GesmbH für die Beistellung Vergütungen
geleistet? Die entsprechenden Unterlagen sind vorzulegen.
9. Wie gestaltet sich die Arbeitszeit
(gleichmäßig auf die Woche verteilt, je nach Arbeitsanfall etc.)? Um
Darstellung der erbrachten Arbeitszeit und deren Lagerung im
Prüfungszeitraum wird gebeten.
10. Wie oft und wie lange war der wesentlich
Beteiligte im Prüfungszeitraum auf Urlaub oder krank?
a) Um Bekanntgabe der Krankentage bzw.
konsumierten Urlaubstage pro Kalenderjahr wird ersucht.
b) Wer hat während dieser Abwesenheitszeiten
die Vertretung bzw. die Wahrnehmung welcher konkreten Agenden übernommen?
c) Bestand im Prüfungszeitraum ein
(vertraglicher) Anspruch auf Gebührenurlaub?
d) Wurde im Prüfungszeitraum eine Urlaubs-
und Krankenstandskartei geführt - wenn ja wird um deren Vorlage ersucht.
11. Nach welcher Bestimmung sind die Bezüge
pflichtversichert (ASVG oder GSVG) und von wem (Geschäftsführer oder
GesmbH) wurden diese Beitragskosten getragen?
12. Welche Vereinbarungen sind hinsichtlich der
Auflösung des Vertragsverhältnisses getroffen worden
(Kündigungstermine, -fristen, -gründe)?
13. Unter welcher Einkunftsart wurden bisher bzw.
werden die im Prüfungszeitraum erhaltenen Bezüge bzw. Vergütungen
zur Einkommensteuer erklärt?
14. Alle vorhandenen schriftlichen Verträge,
die das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem wesentlich
Beteiligten definieren bzw. regeln (Gesellschafts-, Anstellungs-, Dienst-,
Werkvertrag, Umlaufbeschlüsse, Nachträge zu den einzelnen
Verträgen, etc.) sind vorzulegen.
15. Wurden die in Rede stehenden Bezüge und
Vergütungen im Prüfungszeitraum der Kommunalsteuer unterworfen?"
Dieser Fragenkatalog wurde von der Bw. wie folgt
beantwortet:
"1. Herr K.W. ist zuständig für die
dispositiven Tätigkeiten bzw. für den Unternehmenserfolg (Akquirierung
von Kunden, laufende Kundenbetreuung, Überwachung der Baustelle, Betreuung
der Mitarbeiter, Termin- und Baustellenplanung, Koordination der Aufträge
und Arbeitsprozesse).
2. Selbstverständlich, sofern notwendig. Bis
dato war es noch nicht notwendig, Herrn K.W. vertreten zu lassen.
3. Sofern dispositive Tätigkeiten durch
Hilfskräfte ausgeführt werden können, was wiederum auf das
Geschick des Geschäftsführers zurückzuführen ist, welcher
die Arbeiten so zerteilt, dass es auch für Mitarbeiter der Gesellschaft
(Hilfskräfte) möglich ist, diese zu bewerkstelligen.
4. A) Herr K. bezog Akonto-Zahlungen auf das ihm
zustehende Geschäftsführergehalt. Die endgültige Abrechnung ist
wie vertraglich vorgesehen immer erst nach Abschluss und Vorliegen des
Jahresabschlusses möglich. B) Keine laufenden Bezüge C)
Dienstverhältnis bei einem anderen Unternehmen D) keine Sachbezüge E)
Die Entlohnung des Herrn K ist lt. des Ihnen vorliegenden
Geschäftsführervertrages vom Umsatz und vom Gewinn abhängig.
5. Es zählt zu den grundsätzlichen
Aufgaben eines selbständigen Unternehmers bzw. Geschäftsführers,
welche lediglich dispositive Tätigkeiten ausführen, dass ihr positives
Tätigsein dazu führt, dass Unternehmen Umsätze und Gewinne
erzielen bzw. dass Untätigsein mangelnden Unternehmenserfolg zur Folge hat
und daraus eine geringere Entlohnung resultiert.
6. Herr K. hat die bei der Ausführung seiner
Tätigkeit entstandenen Kosten selbst bezahlt und verrechnete diese in
weiterer Folge der dem Auftrag zur geschäftsführungsgebenden Stelle
weiter:
|
|
|
|
KM-Geld
|
Tagesdiäten
|
Nächtigungsgelder
|
1999
|
ATS
|
100.534,80
|
77.968,80
|
18.510,00
|
4.056,00
|
2000
|
ATS
|
71.197,50
|
57.403,00
|
11.106,00
|
2.688,00
|
2001
|
ATS
|
7.366,40
|
59.074,40
|
12.672,00
|
1.920,00
7. Da Herr K. seine Tätigkeit bei freier Wahl
von Ort und Zeit nach seinem Dafürhalten ausführt und sich auf Grund
der selbständigen Tätigkeit sehr vielen Reisen und Terminen
unterziehen muss, ist es für ihn nicht notwendig, im Unternehmensstandort
selbst einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu haben. Naturgemäß
wird ein Geschäftsführer, sofern er bürointerne Erledigungen
auszuführen hat, im Büro immer eine Möglichkeit zur Erledigung
seiner Agenden finden.
8. Außer dem normalen Bedarf an
Büromaterialien benötigt Herr K. keine weiteren Arbeitsmittel. Nein,
es werden keine Vergütungen geleistet.
9. Es liege nicht im Wesen eines Werkvertrages,
für eine so hoch sensible als auch komplexe Tätigkeit, wie der
Besorgung der Geschäftsführung einer Gesellschaft, Aufzeichnungen
betreffend die Einhaltung der Arbeitszeit im Sinne von Anwesenheitszeit und
dergleichen zu führen. Es ist auch auf Grund des Vertrages erkennbar, dass
der Geschäftsführer nicht wie bei sonstigen Tätigkeiten für
das "Absitzen" belohnt wird, sondern für das Umsetzen von Umsatz- und
Gewinnzahlen. Betreffend die Lagerung von Arbeitszeit kann es sich nach meinem
Dafürhalten nur um einen Fehler in den standardisierten Fragebögen
handeln.
10. Ein weiteres Merkmal eines im Werk zu
besorgenden Auftrages (Geschäftsführervertrag) ist es, dass Urlaub und
Krankenstände nicht vorgesehen bzw. vom Auftraggeber (Werkbesteller) zu
beachten und zu kontrollieren sind.
11. Herr K.W. ist auf Grund seines
Dienstverhältnisses in Deutschland pflichtversichert.
12. Der Werkvertrag zwischen Herrn K. und der
GesmbH ist für ein Jahr abgeschlossen und ist alljährlich neu zu
verhandeln.
13. Die Geschäftsführergehälter des
Herrn K. wurden unter "Einkünfte aus selbständiger Arbeit"
erklärt.
14. Wurde Ihnen bereits
übermittelt.
15. Die Bezüge und Vergütungen sind
nicht der Kommunalsteuer zu unterwerfen."
Im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte der
steuerliche Vertreter der Bw. klar, dass der Werkvertrag zwischen der
Gesellschafter-Geschätsführer und Gesellschaft am 29. Oktober 2000
abgeschlossen worden sei. Die für die Vorschreibung der in Rede stehenden
lohnabhängigen Abgaben heranzuziehenden Gesetzestexte würden auch vom
Verwaltungsgerichtshof nicht richtig interpretiert. Die
Geschäftsführervergütungen des W.K. würden erheblichen
Schwankungen unterliegen; der Geschäftsführer müsse aus diesem
Grunde mittlerweile einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen. Es sei
auch nicht einsichtig, dass der Geschäftsführer für budgetär
benötigte Einnahmen des Staates herangezogen werde. Auf Grund der
Liquidität der Bw. seien die Geschäftsführervergütungen
mehrmals kumuliert für mehrere Monate zur Auszahlung gebracht worden.
Daraus resultiere auch die Differenz zwischen den an den
Geschäftsführer im Jahr 2000 ausbezahlten und diesem vertraglich
zustehenden Vergütungen (S 220.000,00 zu S 423.000,00); von einer
konstanten Einnahmensituation des Geschäftsführers könne
insgesamt nicht ausgegangen werden. Auch die Übernahme von Aufwendungen des
Geschäftsführers durch die Bw. stelle kein Hindernis für die
Annahme eines Werkvertrages dar, weil dies z.B. auch bei einem
Wirtschaftstreuhänder, der seinen Mandanten Aufwendungen weiter verrechne,
der Fall sei.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies im Wesentlichen auf
den bisher eingenommenen Standpunkt und hob insbesondere das Vorbringen im
Vorlagebericht vom 18. Juli 2003 hervor, wonach sich für den
Gesellschafter-Geschäftsführer doch eine laufende gesicherte
Einnahmensituation ergeben habe.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg. cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, zu berechnen ist, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. in den Kalenderjahren 1999 bis 2001 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer W.K. ausbezahlten Gehälter als
Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichthofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. u.a. Erkenntnisse des VwGH vom 17. Dezember 2001, Zl.
2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002, 2002/14/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (zuletzt etwa vom 24. Oktober 2002,
Zl. 2002/15/0160, vom 26. November 2002, Zl. 2002/15/0178, und vom
28. November 2002, Zl. 2001/13/0117) mit ausführlicher Begründung
erkannt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das
Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember
1999, Zl. 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, Zl. 98/15/0200, und vom
26. April 2000, Zl. 99/14/0339).
Diese Eingliederung erscheint im vorliegenden Fall
jedenfalls als gegeben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer W.K.
vertritt die Bw. als einziger Geschäftsführer laut Firmenbuch seit
4. September 1998 selbstständig. Das Vertragsverhältnis ist auf
Dauer und angelegt und ist nicht die Abwicklung eines konkreten
überschaubaren Projektes abgestellt. Auch der von der Bw. geschilderte
Aufgabenbereich des Geschäftsführers, der im Übrigen die
essenziellen Unternehmensentscheidungen umfasst, spricht ohne Zweifel für
die Eingliederung in den betrieblichen Organismus (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
25. November 2002, Zl. 2002/14/0080). Die vom Bw. ins Treffen geführte
weitere (Haupt-) Tätigkeit in Deutschland vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern, weil in Anbetracht des Aufgabenbereiches des
Geschäftsführers dessen weitere Tätigkeit der angeführten
Eingliederung nicht entgegen steht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. November
2001, Zl. 2001/13/0114).
Die Bw. hat als Argumente, die gegen die organisatorische
Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers sprechen, weiters
vorgebracht, dass der Geschäftsführer keinen Arbeitsplatz im
Unternehmensstandort zur Verfügung und keine Arbeitszeiten einzuhalten habe
sowie für ihn Urlaub und Krankenstände nicht vorgesehen seien. Bei
dieser Argumentation übersieht die Bw., dass diese Merkmale - wie
bereits vorher ausgeführt - für die Einstufung einer
Beschäftigung unter § 22 EStG ebenso wie die aus der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung resultierende Weisungsungebundenheit
unmaßgeblich sind (vgl. auch Erkenntnisse des VwGH vom 30. November 1999,
Zl. 99/14/0226, hinsichtlich fixem Arbeitsort, vom 22. September 2000, Zl.
2000/15/0075, hinsichtlich Arbeitszeit, und vom 26. April 2000, Zl.
99/14/0339, u.a. hinsichtlich Urlaubsregelung).
Dass sich der Geschäftsführer - soferne notwendig
- vertreten lassen kann und zur Erledigung seiner Tätigkeit
Hilfskräfte heranziehen kann, ist ebenfalls unbeachtlich (vgl. Erkenntnisse
des VwGH vom 10. Mai 2001, Zl. 2001/15/0061, hinsichtlich Vertretungsbefugnis,
und vom 29. Jänner 2002, 2001/14/0073, hinsichtlich der Heranziehung
von Hilfskräften).
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seiner persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 4. März 1986, Zl. 84/14/0063). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1999, Zl.
99/14/0255, und vom 26. Juli 2000, Zl. 2000/14/0061, weiters ausgesprochen
hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im
Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft. In die
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen von nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Die Bw. hat zur Erfolgsabhängigkeit der Bezüge
darauf hingewiesen, dass diese in den geprüften Wirtschaftsjahren um bis zu
20% divergieren würden. Weiters sei es auf die Geschicke des
Geschäftsführers zurückzuführen, dass der Umsatz und Erfolg
der Gesellschaft nur einer derartigen Gehaltsdifferenz entspreche. Die
Entlohnung sei im Übrigen nach dem Geschäftsführervertrag vom
Umsatz und Gewinn abhängig.
In den Jahren von 1999 bis 2001 hat die Bw. folgende
Entgelte in ihren Steuererklärungen ausgewiesen:
|
Jahr
|
Entgelte in €
|
davon 4%
|
Entgelte in S
|
davon 4%
|
1999
|
461.127,81
|
18.445,11
|
6.345.257,--
|
253.810,28
|
2000
|
532.131,71
|
21.285,26
|
7.322.292,--
|
292.891,68
|
2001
|
510.033,72
|
20.401,35
|
7.018.217,--
|
280.728,68
Die für die Berechnung des
Geschäftsführerentgeltes maßgebenden Gewinne stellen sich wie
folgt dar:
|
Jahr
|
Gewinn in €
|
davon 12%
|
Gewinn in S
|
davon 12%
|
1999
|
93.424,78
|
11.210,97
|
1.285.553,--
|
154.266.--
|
2000
|
81.299,03
|
9.755,88
|
1.118.699,--
|
134.243,--
|
2001
|
70.644,83
|
8.477,38
|
972.094,--
|
116.651,28
Wie die gegenständliche
Aufstellung zeigt, waren die Umsätze der Bw. in den Streitjahren keinen
großen Schwankungen unterworfen; ebenso verhält es sich bei den
Gewinnen der Bw. Mit der Bindung des Geschäftsführerbezuges an den
Parameter des Umsatzes der Bw. war daher dem Geschäftsführer bereits
ein Mindestbezug garantiert. Ein Unternehmerrisiko ist bei der im vorliegenden
Fall getroffenen Bezugsregelung nicht zu erkennen. Mit der zusätzlichen
Bindung an den Parameter des Gewinnes der Bw. war dem Geschäftsführer
über die fixe Bezugskomponente hinaus in jedem der angeführten Jahre
eine (weitere) zusätzliche Zahlung garantiert; diese Zahlungen wiederum
kommen Erfolgsprämien gleich, die auch bei klassischen
Dienstverhältnissen leitender Angestellter nicht unüblich sind (vgl.
Erkenntnis des VwGH vom 30. November 1999, Zl. 99/14/0270).
Wenn die Bw. darauf verweist, dass das Unternehmerrisiko
darin bestehe, das sich bei Umsatzrückgängen bzw. Jahresverlusten das
Geschäftsführergehalt auf deutlich weniger als die Hälfte
reduzieren könne, ist dem entgegen zu halten, dass dieser Fall auf Grund
der Geschäftsergebnisse der Bw. in den Streitjahren nicht eingetreten ist
und sich daher eine Auseinandersetzung mit dieser Konstellation erübrigt.
Auch der Einwand, dass die Bezüge des Geschäftsführers in den
geprüften Wirtschaftsjahren um bis zu 20% divergieren würden, ist im
Hinblick auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ein
Unternehmerrisiko lediglich bei Vorliegen ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen anerkennt (vgl. Erkenntnis vom 14. April 2003, Zl.
2001/13/0208), nicht zutreffend.
Soferne die Bw. sich bei seiner Argumentation darauf
stützt, dass eine Schwankung durch die Auszahlung eines
Geschäftsführerentgeltes in Höhe von lediglich S 220.000,00 im
Jahre 2000 vorliege, ist dem entgegen zu halten, dass es am
Geschäftsführer gelegen gewesen wäre, die offene Forderung des
Jahres 2000 zeitgerecht zu beanspruchen und der ausständige Betrag (aus
Gründen der Liquidität der Bw.) ohnehin im Folgejahr zur Auszahlung
gelangte. Auch die im Jahre 2001 zur Auszahlung gebrachte weitere Zahlung in
Höhe von S 107.500,00, die der Geschäftsführer offensichtlich
für Einkommensteuer-Vorauszahlungen verwendete, spricht gegen ein
Unternehmerwagnis.
Wenn die Bw. für das Vorliegen des Unternehmerrisikos
weiters eingewendet hat, dass der Geschäftsführer seine Bezüge
nicht laufend erhalten habe, so übersieht sie dabei, dass es nach der
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 27. August
2002, Zl. 2002/14/0094) für die Annahme einer laufenden Entlohnung
ausreicht, wenn die Geschäftsführervergütungen einmal
jährlich dem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich
insgesamt, dass einnahmenseitig ein Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vorliegt.
Was die ausgabenseitige Beurteilung des
Auftragsverhältnisses des Geschäftsführers anbelangt, finden sich
im vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit ins Gewicht fallende Aufwendungen erwachsen wären. Nach den
Angaben der Bw. hatte dieser lediglich die Aufwendungen für den normalen
Bedarf an Büromaterialien selbst zu tragen. Andere ihm im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit entstehende Kosten, insbesondere die von der Bw.
aufgelisteten Reisekosten, wurden von der Bw. getragen. Ein relevantes
ausgabenseitiges Unternehmerrisiko beim Gesellschafter-Geschäftsführer
ist somit ebenfalls nicht erkennbar.
Bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten
Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses überwiegen die Merkmale der
Unselbstständigkeit gegenüber jenen der Selbstständigkeit und
liegen mit Ausnahme der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor, weshalb die Voraussetzungen für die
Qualifikation der Gehälter des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erfüllt sind. Die vom Finanzamt vorgenommene Einbeziehung der an den
Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch in
jene des DZ erfolgte somit zu Recht.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnisErfolgsprämienlaufende Entlohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0139-K/03
- Stammnummer
- 11653
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF