Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500842/2016
Straferkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500842/2016vom 25.09.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., [Adresse], wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Partei
a) vom 09.06.2016 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom 30.05.2016, MA 67-PA-609137/6/9,
b) vom 25. Juli 2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 12. Juli 2016, MA 67-PA-640679/6/8, und
c) vom 22. September 2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 12. September 2016, MA 67-PA-634841/6/0,
im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik am 29.08.2017, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils in Höhe von € 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv jeweils € 12,00 ist zusammen mit den Geldstrafen iHv jeweils € 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens iHv jeweils € 10,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu GZ. MA 67-PA-609137/6/9 zu bezahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 82,00.
Die zu den GZen MA 67-PA-640679/6/8 und MA 67-PA-634841/6/0 verspätet eingezahlten Beträge von jeweils € 36,00 werden auf die verhängte Geldstrafen angerechnet. Die zu den Gzen MA 67-PA-640679/6/8 und MA 67-PA-634841/6/0 zu zahlenden Gesamtbeträge betragen daher jeweils € 46,00.
IV.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
ad a)
Der Beschwerdeführer hat am 11.02.2016 um 14:49 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-*****X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Rosenackerstraße 42, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.
Für die Strafbemessung maßgebende Umstände:
| Unrechtsgehalt:
| erheblich
| Verschulden:
| Fahrlässigkeit
| Milderungsgründe:
| keine
| Erschwerungsgründe:
| keine
ad b)
Der Beschwerdeführer hat am 17.03.2016 um 09:38 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-*****X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Rosenackerstraße 42, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.
Für die Strafbemessung maßgebende Umstände:
| Unrechtsgehalt:
| erheblich
| Verschulden:
| Fahrlässigkeit
| Milderungsgründe:
| keine
| Erschwerungsgründe:
| keine
ad c)
Der Beschwerdeführer hat am 11.03.2016 um 09:21 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-*****X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Rosenackerstraße 42, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.
Für die Strafbemessung maßgebende Umstände:
| Unrechtsgehalt:
| erheblich
| Verschulden:
| Fahrlässigkeit
| Milderungsgründe:
| keine
| Erschwerungsgründe:
| keine
Das Bundesfinanzgericht hat am 29.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt bzw. zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG wurde nicht gestellt. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Wien, am 25. September 2017
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 2a VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 29 Abs. 5 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500842/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500842.2016
- Stammnummer
- 116493
- Gültig
- 25.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF