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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100111/2017

Einstellung Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100111/2017vom 05.10.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der Beschwerdesache b, s, vertreten durch Mag. András Péter Radics, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend die Durchführung der beantragten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 Bundesabgabenordnung eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer hat durch seinen steuerlichen Vertreter mit Anbringen vom 4.9.2017 Säumnisbeschwerde betreffend die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2016 durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt beim Bundesfinanzgericht am 6.9.2017 eingebracht. Das FA hat noch vor Einleitung dieses Verfahrens mit dem Einkommensteuerbescheid 2016 vom 7.9.2017 der gegenständlichen Entscheidungspflicht entsprochen, weshalb das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. 194/1961 idF BGBl. I 105/2014) einzustellen war. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren eine eindeutige Rechtslage vorliegt und die nunmehr verfügte Einstellung des Verfahrens sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen und die Revision daher für nicht zulässig zu erklären. Wien, am 5. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100111/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100111.2017
Stammnummer
116482
Gültig
05.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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