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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/2100145/2017

Säumnisbeschwerde - Einstellung wegen Bescheiderlassung

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/2100145/2017vom 02.10.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch PWC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungs u. Steuerberatungs GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Finanzamt Judenburg Liezen betreffend Einkommensteuer für 2015 beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 4. September 2017 Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt betreffend die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2015. Die Einreichung der Einkommensteuererklärung liege mehr als sechs Monate zurück. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 13. September 2017 wurde dem Finanzamt aufgetragen, bis spätestens 7. Dezember 2017 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. In der Folge erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 21. September 2017 (Zustelldatum: 26. September 2017). Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes somit fristgerecht entsprochen. Die Zuständigkeit ist daher nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Gemäß § 284 Abs. 2 BAO, letzter Satz, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird. Es war daher mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt. Graz, am 2. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/2100145/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.2100145.2017
Stammnummer
116453
Gültig
02.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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