Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0466-K/02
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0466-K/02vom 03.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V-MHGesmbH, 9020 Klagenfurt,
WP3, vertreten durch Dr. Johann Rebernig, Steuerberater, 9020 Klagenfurt,
Radetzkystraße 24, vom 7. Mai 2002 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Dieter
Hannesschläger, vom 17. April 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1997
bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für den
Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 werden
festgesetzt:
Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen mit €
9.787,53 (S.134.679,30) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit €
1.078,63 (S.14.842,23).
Entscheidungsgründe
Die Fa. V-MHGesmbH (im Folgenden Bw.) hat als
Unternehmensgegenstand den Handel mit Metallen. Herr A.O. (im Folgenden A.O.)
hält an ihr einen Geschäftsanteil von 100% und ist ihr einziger
Geschäftsführer.
Bei der Bw. fand im Jahre 2002 eine den Zeitraum 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer fest, dass die von der Bw. an den wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter
und sonstigen Vergütungen als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1992, BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren und diese
folglich in Höhe von € 60.538,57/S 833.028,85 (1997), €
62.467,93/S 859.577,52 (1998), € 66.940,56/S 921.122,15 (1999),
€ 69.990,27/S 963.087,12 (2000) und € 70.237,03/ S 966.482,67
(2001) der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag zuzurechnen seien. In seinem Bericht verwies der
Prüfer nach Zitierung der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen auf die
zahlreichen diesbezüglich ergangenen abweisenden Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfungsorganes,
erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden Haftungs- und
Abgabenbescheid und setzte auf Grund der o.a. Prüfungsfeststellungen mit
Bescheid vom 17. April 2002 den Dienstgeberbeitrag mit insgesamt €
14.857,85/S 204.448.47 (1997 S 37.486,30, 1998 S 38.680,99, 1999
S 41.450.50, 2000 S 43.338,92 und 2001 S 43.491,72) sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag mit insgesamt € 1.601,78/S 22.040,97 (1997 S 4.165,14,
1998 S 4.297,89, 1999 S 4.605,61, 2000 S 4.526,51 und 2001 S 4.445,82) fest.
In der gegen diesen Haftungs- und Abgabenbescheid
eingebrachten Berufung vom 7. Mai 2002 brachte die Bw. vor, dass die
Einkünfte des Geschäftsführers erfolgsabhängig gewesen und
nach der jahrelangen betrieblichen Übung anlässlich der
Bilanzvorbesprechung im nachhinein festgelegt worden seien. Die Höhe der
Vergütung richte sich nach dem Umfang des vom Geschäftsführer
persönlich vermittelten und betreuten Geschäftsvolumens bzw. des sich
daraus ergebenden Rohgewinnes. Als Höchstgrenze für die Vergütung
sei - neben der GSVG-Übernahme - ein Betrag von S 700.000,00
vorgesehen gewesen. Nachdem in den Jahren 1997 bis 1999 der Rohgewinn aus dem
vom Geschäftsführer betreuten Geschäftsvolumen jeweils über
20 Millionen Schilling betragen habe, wäre dem Geschäftsführer
jeweils die Höchstgrenze der Vergütung zugestanden. Dem
Geschäftsführer seien jedoch keine laufenden Bezüge zugestanden,
sondern sei jeweils nach der Bilanzvorbesprechung eine Buchung der
Geschäftsführervergütung auf das entsprechende Aufwandskonto
vorgenommen worden. Für die Jahre ab 2000 stehe dem
Geschäftsführer angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation
sowie des bestehenden Liquiditätsengpasses eine
Geschäftsführervergütung nicht zu. Die im bekämpften
Bescheid für die Jahre 2000 und 2001 angesetzten angeblichen
Geschäftsführerbezüge seien daher weder ausbezahlt worden noch
hätte der Geschäftsführer einen Anspruch auf Auszahlung gehabt.
Mit einem ergänzenden Schreiben vom 1. September 2004
gab der steuerliche Vertreter der Bw. bekannt, dass im Jahre 2000 an
Geschäftsführervergütung Sozialversicherungsbeiträge in
Höhe von S 211.144,78 sowie der Sachbezugswert für die Benützung
des firmeneigenen Kraftfahrzeuges von S 84.000,00 sowie im Jahre 2000 der
Sachbezugswert für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zugeflossen
seien. Die von der Buchhaltung vorläufig buchhalterisch vorgemerkten
Barbezüge von jeweils S 700.000,00 seien nicht ausbezahlt worden, da die
finanzielle Lage der Gesellschaft einen Barbezug nicht mehr zugelassen habe.
Eine schriftliche Entlohnungsvereinbarung zwischen der Bw. und ihrem
Geschäftsführer liege nicht vor.
Das Finanzamt wurde unter Zugrundelegung der o.a.
Äußerung der Bw. am 1. September 2004 dahin gehend in Kenntnis
gesetzt, dass der gegenständlichen Berufung teilweise statt zu geben
wäre; das Finanzamt stimmte der beabsichtigten Vorgangsweise am selben Tage
zu.
Aus den Veranlagungsakten der Bw. geht hervor, dass diese
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe erzielte: €
35.695,95/S 491.187,00 (1997), € - 15.296,69/S - 210.487,00 (1998), €
- 61.276,72/S - 843.186,00 (1999), € - 625.863,17/S - 8.612.065,00 (2000)
und
€ - 1.998.656,42/S - 27.502.112,00 (2001).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg. cit. in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag von der Summe
der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in
§ 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 in
§ 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an
Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt
sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. in den Kalenderjahren 1997 bis 2001 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ABO. ausbezahlten Gehälter und
sonstigen Vergütungen als Einkünfte nach §
22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu qualifizieren und
folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in die Beitragsgrundlage des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des Kommst 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. u.a. Erkenntnisse des VwGH vom 17. Dezember 2001, Zl.
2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002,
Zl. 2002/14/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (zuletzt etwa vom
24. Oktober 2002, Zl. 2002/15/0160, vom
26. November 2002, Zl. 2002/15/0178, und vom
28. November 2002, Zl. 2001/13/0117) mit ausführlicher
Begründung erkannt, dass das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das
Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
23. April 2001, Zl. 2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21,
§ 19 Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom
21. Dezember 1999, Zl. 99/14/0255, vom
27. Jänner 2000, Zl. 98/15/0200, und vom
26. April 2000, Zl. 99/14/0339).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer A.O. vertritt
die Bw. laut Firmenbuch bereits seit 21. Jänner 1993 selbständig. Auf
Grund der andauernden und kontinuierlichen Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung hat der Prüfer die Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Bw. als
gegeben angenommen. Auf Grund der im Übrigen von der Bw. unwidersprochen
gebliebenen Tatsache, dass der Geschäftsführer durch Jahre hindurch in
dieser Funktion im Interesse der Bw. tätig geworden ist, ist auf dessen
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus zu
schließen.
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommt. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
25. November 2002, Zl. 2002/14/0080). In diese Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Für das Vorliegen des Unternehmerrisikos auf der
Einnahmenseite führte die Bw. ins Treffen, dass sich die Höhe der
Vergütung des Geschäftsführers nach dem Umfang des vom ihm
persönlich vermittelten und betreuten Geschäftsvolumens bzw. des
daraus erzielten Rohgewinnes richte. Als Höchstgrenze für die
Vergütung sei - neben der GSVG-Übernahme - ein Betrag von S
700.000,00 vorgesehen gewesen, der zufolge des in den Jahren 1997 bis 1999
erzielten Rohgewinnes von jeweils über 20 Millionen Schilling in den
betreffenden Jahren zur Auszahlung gebracht worden sei.
Die Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung des
Geschäftsführerverhältnisses zeigt, dass dem
Gesellschafter-Geschäftsführer von 1997 bis 1999 neben
Sozialversicherungsbeiträgen jährlich ein Betrag von S 700.000,00 an
Vergütungen zugeflossen ist sowie diesem ein Kraftfahrzeug zur
Benützung überlassen wurde, dessen Sachbezugswert mit jährlich
S 84.000,00 in Ansatz zu bringen ist. In den Jahren 2000 flossen dem
Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge zu und stand diesem
im Jahre 2000 und 2001 ein Kraftfahrzeug (Sachbezugswert jeweils S 84.000,00)
zur Verfügung.
In ihrem wirtschaftlichen Gehalt ist die zwischen der
Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer erfolgte Entlohnung in Form der
Geschäftsführervergütung in den Jahren 1997 bis 1999 als
Vereinbarung eines Fixums zu betrachten, weil dem Geschäftsführer ein
von vorneherein festgelegtes (Höchst-)Entgelt gebührte. Wenn die Bw.
die Erfolgsabhängigkeit der Bezüge mit den vom
Geschäftsführer für die Bw. erzielten Erfolgen zu begründen
versucht, so geht dies insoferne ins Leere, als als Maßstab für
dieses Kriterium die wirtschaftlichen Erfolge der Gesellschaft als solche und
nicht die ihres Geschäftsführers heranzuziehen sind. Ausschlag gebend
ist in diesem Zusammenhang nämlich, ob die an den Geschäftsführer
ausbezahlten Vergütungen in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit den
wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft zu bringen sind (vgl. Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2002, Zl. 2001/13/0071). Dass
diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, zeigt alleine schon der Umstand, dass
trotz der in den Jahren 1998 und 1999 gegebenen Verlustsituation der Bw.
Geschäftsführerbezüge in gegenüber dem vorangehenden
Gewinnjahr unveränderter Höhe zur Auszahlung gebracht wurden; ein
Risiko des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bw., wie es für
Unternehmer üblich ist, liegt bei der gegenständlichen Konstellation
nicht vor (vgl. u.a. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember
2002, Zl. 2001/13/0074, und vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/14/0048).
Soferne die Bw. darauf verweist, dass die
Geschäftsführervergütungen jeweils "nach der Bilanzvorbesprechung
in Einem auf das entsprechende Aufwandskonto verbucht worden seien" und
allenfalls darin ein Indiz gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sieht, ist dem entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine laufende Entlohnung bereits dann anzunehmen ist,
wenn die Geschäftsführervergütungen einmal jährlich dem
Verrechnungskonto gutgeschrieben werden (vgl. Erkenntnis vom 27. August
2002, Zl. 2002/14/0094).
Für die Einnahmenseite muss daher insgesamt gesagt
werden, dass im gegenständlichen Fall mangels erfolgsorientierter
Entlohnung ein Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers
nicht gegeben ist.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat in seinem
Einkommensteuererklärungen in den Jahren 1997 bis 2001 bei Ermittlung
seiner Einkünfte aus seiner Geschäftsführertätigkeit als
Betriebsausgaben neben den Sozialversicherungsbeiträgen lediglich das
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% der Einnahmen geltend gemacht. Bei
Ausgaben in der angeführten Größenordnung ist ein
ausgabenseitiges Risiko des Gesellschafter-Geschäftsführers ebenfalls
nicht zu erkennen.
Das Finanzamt hat zu Recht die Betätigung des
Gesellschafter-Geschäftsführers als solche im Sinne des § 22 Z. 2
EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen. Die Berufung
erwies sich somit dem Grunde nach als unbegründet.
Als berechtigt erwies sich das Berufungsbegehren jedoch
hinsichtlich der Verminderung der Bemessungsgrundlagen in den Jahren 2000 und
2001. Diese waren dahingehend abzuändern, als im Jahre 2000 lediglich die
Sozialversicherungsbeiträge sowie der Sachbezugswert für die
Kraftfahrzeugbenützung (insgesamt S 295.144,78) sowie im Jahre 2001
lediglich der Sachbezugswert für die Kraftfahrzeugbenützung (S
84.000,00) der Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zu Grunde zu legen
waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerwagnisFixbezug unabhängig von wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0466-K/02
- Stammnummer
- 11632
- Gültig
- 03.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF