Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0008-S/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-S/04vom 27.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 5 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf.wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 14. August 2003 gegen den Bescheid vom 8. Juli
2003 des Zollamtes Salzburg über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Juli 2003 hat das Zollamt Salzburg
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 600/2003/0086-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
ehemaliger Geschäftsführer der mittlerweile in Konkurs gegangenen
H-GmbH in Wien im Zeitraum 6. Februar 1995 bis 28. Juni 1996
wiederholt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-
und Offenlegungspflicht, eine Abgabenverkürzung in Höhe von €
34.912,39 ( Alkoholsteuer € 10.174,34, nationaler Zoll € 24.738,05,
dies entspricht ATS 140.002.--an Alkoholsteuer und ATS 340.403.-- an Zoll,
zusammen ATS 480.405.--) dadurch bewirkt habe, dass er die aus dem freien
Verkehr eines Mitgliedstaates der Gemeinschaften (DE) zu gewerblichen Zwecken
bezogenen, verbrauchsteuerpflichtigen Waren und zwar 7.047,60 Liter Likör
verschiedener Marken vor dem jeweiligen Bezug nicht dem für ihn
zuständigen Hauptzollamt Wien, jeweils unter Leistung einer Sicherstellung,
angezeigt habe.
Er habe hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Zur Begründung
verwies das Zollamt auf die umfangreichen bisher durchgeführten
Ermittlungsergebnisse, insbesondere auf die niederschriftlichen Angaben des Bf
vom 22.Februar 2000 beim HZA Salzburg und auf seine am 12.Dezember 2000
gemachten Aussagen bei der mündlichen Berufungsverhandlung beim
Berufungssenat IV in Linz; weiters auf die Aussagen des M und die zur Sache
erfolgten Zeugenaussagen. Außerdem wurde auf die Ergebnisse des
Abgabenverfahrens und auf das damit zusammenhängende Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30.April 2003 verwiesen, mit dem das
Höchstgericht die Berufungsentscheidung dem Grunde nach bestätigt
habe. Auch der VwGH sei bei Prüfung der Verjährungsfrage zum Ergebnis
gelangt, dass am Vorliegen des bedingten Vorsatzes kein Zweifel bestehe und
daher zurecht von der zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen
wurde.
Zusammenfassend sei aufgrund der Ermittlungsergebnisse dem
Bf bei Begehung der Finanzdelikte zumindest bedingt vorsätzliches Handeln
(dolus eventualis) anzulasten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 14. August 2003, in welcher im
wesentlichen vorgebracht wurde, dass er auch gegen die im fortgesetzten
Verfahren ergangene Berufungsentscheidung vom 22.Juli 2003 Beschwerde an den
VwGH erheben werde. Seine Heranziehung zur Haftung sei Folge einer unrichtigen
rechtlichen Beurteilung. Es sei bisher nicht berücksichtigt worden, dass er
als Geschäftsführer der H-GmbH dem bevollmächtigten
Wirtschaftstreuhänder auch die Alleinimportvereinbarung und alle
Alkohol-Einkäufe mitgeteilt habe. Letztere verbuchte er, gab die
abgabenrechtlichen Erklärungen ab und erstellte die Jahresabschlüsse
und Steuererklärungen. Er habe dem Wirtschaftstreuhänder alle
relevanten Sachverhalte, auch die Alkoholeinkäufe vorgetragen und auf seine
Auskunft, es sei lediglich eine UID-Nummer erforderlich, vertrauen können.
Eigene, insbesondere vorsätzliche Fehlhandlungen seien klar
auszuschließen, weil die gegenständlichen Alkoholika sowohl vom Bf
selbst als auch von einer von ihm beauftragten Spedition immer nur auf
österreichischem Staatsgebiet bewegt wurden. Er habe nicht
vorsätzlich, auch nicht bedingt vorsätzlich gehandelt, weil er nach
Steuerberaterauskunft vermeinte, allen seinen Verpflichtungen nachgekommen zu
sein. Das Nichtvorbringen dieses Sachverhaltes in der VwGH-Beschwerde sei
offensichtlich ein folgenschwerer Fehler des Verfahrenshelfers gewesen.
Aus fehlerhafter Steuerberaterauskunft bzw.
unvollständiger Beschwerdeausführung könne ihm keine (bedingte)
Abgabenhinterziehungsabsicht, auch kein für möglich Halten einer
Tatverwirklichung, unterstellt werden.
Es werde daher der Antrag gestellt, festzustellen, dass der
Bf nicht vorsätzlich Abgaben hinterzog, kein Finanzvergehen begangen habe,
Verjährung eingetreten sei, und das gegenständliche Verfahren durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides einzustellen.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Der Bf war seit 5.Mai 1993 alleiniger
Geschäftsführer der H-GmbH, ab 9.März 1998 war er deren
Liquidator. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9.März 1998 wurde
ein Konkursantrag mangels Vermögens der Gesellschaft abgewiesen, die GmbH
daher gemäß
§ 1 Amtslöschungsgesetz aufgelöst. Die
Gesellschaft betrieb eine Handel mit Waren aller Art. Sie erwarb in den Jahren
1995 und 1996 von dem in Laufen in der BRD situierten Großhändler M
Alkoholika (7.047 Liter verschiedene Liköre). Im Zuge von Erhebungen bei M
konnten 38 an die H-GmbH gerichtete Rechnungen, mit Datum 6.Februar 1995 bis
zuletzt 28.Juni 1996, aufgefunden werden. Der Bf wurde mit Vorhalt des
Zollamtes Salzburg als Abgabenbehörde erster Instanz vom 31.Mai 1999
erstmals damit konfrontiert, dass die in den 38 Rechnungen bezeichneten Waren,
die dem Alkohol-, Steuer- und Monopolgesetz 1995 (AlkStMG) unterlagen, aus
Deutschland von der Firma M. zu gewerblichen Zwecken bezogen wurden und der
Verdacht bestehe, dass der Bezug ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 49
AlkStMG und ohne Entrichtung der darauf lastenden Abgaben (Alkoholsteuer und
Zoll) und ohne monopolbehördliche Einfuhrbewilligung für den im Jahr
1995 bezogenen Alkohol erfolgt sei. Darauf antwortete der Bf, die
Bestellungen der Alkoholika seien meist telefonisch bei der Firma M in Oberndorf
(Österreich) erfolgt. Die Waren seien teils von M. zugestellt worden, teils
aus dem Lager der von M beauftragten Spedition in Wien abgeholt worden. Die
Gesellschaft hätte die Lieferungen als innergemeinschaftlichen Erwerb in
ihren Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt; dazu wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen von Jänner 1995 bis Juli 1996 vorgelegt.
In der Folge wurden zunächst der H - GmbH, später
dem Bf im Wege eines Haftungsbescheides nach § 224 BAO, die entstandene
Steuerschuld (Alkoholsteuer, nationaler Zoll, Säumniszuschlag), entstanden
durch den Bezug von Likör zu gewerblichen Zwecken von der Firma M.,
Deutschland, bescheidmäßig vorgeschrieben. Das Zollamt stellte fest,
die H - GmbH hätte in den Jahren 1995 und 1996 die gegenständlichen
Waren im innergemeinschaftlichen Verkehr zu gewerblichen Zwecken bezogen, in das
Steuer- und Zollgebiet verbracht bzw. verbringen lassen und weder einem
Zollverfahren noch einem Verfahren nach § 49 AlkStMG zugeführt und die
darauf lastenden Abgaben nicht entrichtet. Der Abgaben - bzw. Haftungsbescheid
wurde vom Bf im Instanzenzug bekämpft.
In einem in der Folge eingeleiteten Finanzstrafverfahren
gab M. als Verdächtiger einvernommen an, er hätte am Standort in
Laufen/BRD im Jahr 1994 mit dem Handel von alkoholischen Getränken
begonnen. Das Auslieferungslager in Oberndorf/Österreich bestünde erst
seit 1996. Der Bf habe die Waren zunächst in Laufen selbst abgeholt, in der
Folge sei die Ware über eine Spedition zum Lager der österreichischen
Spedition G. in Mondsee und von dort von G. nach Wien verbracht worden. Von dem
später errichteten Auslieferungslager in Oberndorf seien keine
Waren an die Gesellschaft geliefert worden. Demgegenüber gab der
Beschwerdeführer bei seiner am 22.Februar 2000 erfolgten Einvernahme an,
einmal hätte M. die Ware direkt nach Wien gebracht, zweimal hätte er
bei einer Messe in Salzburg Waren von M. übernommen. Im Übrigen sei
vereinbart gewesen, dass M. für Lieferungen frei Haus Wien aufzukommen
hätte. Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid brachte der
Bf wiederholt vor, die Gesellschaft habe alle Alkoholika in Österreich
gekauft und diese daher weder importiert noch Dritte mit einer Verbringung in
das österr. Steuer- und Zollgebiet beauftragt. Einkäufe seien bei M.
in Oberndorf erfolgt. Nicht er, sondern M. hätte die Alkoholika ohne
entsprechende Zollverfahren nach Österreich verbracht. In der Folge
führte das Zollamt Salzburg weitere Beweisaufnahmen durch, deren Ergebnis
dem Bf vorgehalten wurde. In seiner Stellungnahme widersprach er diesen
Beweisergebnissen und wiederholte seinen Standpunkt, dass er niemals Alkoholika
in das österr. Zollgebiet verbracht habe. Bei der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat Linz am 12.Dezember 2000 wurde die
Liefervereinbarung zwischen M. und der H - GmbH vom 1.Mai 1995 vorgelegt. Darin
wird das Unternehmen des M. in Laufen als Lieferantin bezeichnet und dem Bf
Gebietsschutz für Teile Österreichs zugesagt, wobei dies
ausdrücklich als "Alleinimportrecht" bezeichnet wurde. Bezüglich der
vereinbarten Preise wurde festgehalten, dass die Preise ab Lager Laufen gelten
würden. Die mit Datum 15.Dezember 2000 ergangene
Berufungsentscheidung in der Haftungs- bzw. Abgabensache, die gegenüber dem
Erstbescheid zu einer Verböserung führte, wurde mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30.April 2003 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
aufgehoben. Diese Behebung gründete allerdings nur in der seitens der
belangten Behörde unzulässigen Anwendung eines erhöhten
Zollsatzes. Dem Grunde nach hat das Höchstgericht die Annahmen und
Schlussfolgerungen der belangten Behörde jedoch zur Gänze
bestätigt.
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, bei
dem die Frage zu klären ist, ob diese Einleitung zu Recht erfolgt ist, d.h.
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden, bedeutet dies Folgendes:
Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen die
unbedenklichen Feststellungen des Zollamtes Salzburg, die Feststellungen in der
Berufungsentscheidung vom 15.Dezember 2000, die vom Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 30.April 2003 bestätigt wurden (die Aufhebung bezieht sich
einzig auf den angewendeten Zollsatz) und letztlich die Feststellungen in der im
fortgesetzten Verfahren am 22.Juli 2003 erlassenen Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates, GZ. ZRV/0066-Z4/03. Zur Vermeidung von
Wiederholungen darf bezüglich des festgestellten Sachverhaltes - von dem
abzuweichen auch aufgrund der Beschwerdeausführungen keine Veranlassung
besteht - auf diese Erledigungen verwiesen werden.
Entscheidend für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens sind folgende Fakten:
Unstrittig ist, dass die H - GmbH das deutsche Erzeugnis (
Liköre) vom deutschen Lieferanten M. bezogen hat. Damit ist der
Steuertatbestand des § 49 Abs. 1 AlkStMG erfüllt, wobei es nach der
Beurteilung des VwGH ohne Belang ist, ob die Gesellschaft die Ware erst im
Steuergebiet in Empfang nahm oder in das Steuergebiet verbrachte bzw. verbringen
ließ. Entscheidend ist allein, dass die H - GmbH Bezieher der Alkoholika
aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates war und dass das Erzeugnis zu
gewerblichen Zwecken bezogen wurde. Aus allen Rechnungen geht hervor,
dass Verkäufer die Firma M. in Laufen, Deutschland, gewesen ist. Nur die
letzte Rechnung vom 28.Juni 1996 enthält auch einen Hinweis auf ein Lager
in Österreich. Alle Rechnungen mit Ausnahme der ersten Rechnung vom
6.Februar 1995 enthalten den ausdrücklichen Vermerk "Gilt nur für
Lieferungen ins Ausland", alle Rechnungen enthielten die UID-Nummer des
Empfängers, der H - GmbH. Diese hat in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen in
den betreffenden Voranmeldungszeiträumen stets innergemeinschaftliche
Erwerbe angeführt. Weiters ist in der obgenannten
Liefervereinbarung vom 1.Mai 1995 M. mit seiner deutschen Adresse als Lieferant
angeführt und wurde der H -GmbH ein Alleinimportrecht eingeräumt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
30.April 2003 im Zusammenhang mit der Verjährungsproblematik die Frage, ob
von hinterzogenen Abgaben auszugehen ist, eindeutig bejaht. Er hat daher die
zehnjährige Verjährungsfrist als maßgeblich angenommen.
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass vom Bf Anzeigepflichten nicht
erfüllt wurden und dass eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde. Nach
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es
genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Nach den getroffenen Feststellungen kann am Vorliegen eines
Tatverdachtes in Richtung bedingter Vorsatz kein Zweifel bestehen. Der H - GmbH
wurde das Alleinimportrecht für ein aus einem anderen Mitgliedstaat
stammende Alkoholerzeugnis eingeräumt. Aus jeder der vorgelegten Rechnungen
hat sich klar ergeben, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, was zu
entsprechenden Erklärungen der Gesellschaft anlässlich der
Umsatzsteuervoranmeldungen führte. Das gesamte Beweisverfahren hat nicht
den geringsten Hinweis darauf ergeben, dass die H - GmbH auch nur ansatzweise
ihrer Gestellungspflicht bzw. ihrer auch dem Alkoholsteuergesetz resultierenden
Meldepflicht entsprochen hätte. Es deutet vielmehr alles darauf hin, dass
sich der Bf als Organ der H - GmbH damit abgefunden hat, dass die Ware ohne die
erforderlichen Erklärungen und Meldungen importiert wurde. Damit ist aber
ein bedingt vorsätzliches Verhalten iSd § 8 FinStrG
gegeben. Daran kann die in der Beschwerde verfolgte Argumentation, dass
das Fehlverhalten eigentlich dem Steuerberater zuzurechnen sei, weil dieser von
den Abläufen umfassend informiert gewesen sei, nichts ändern. Der
Wirtschaftreuhänder der H - GmbH wurde im Abgabenverfahren als Zeuge
befragt, und hat plausibel und glaubwürdig dargetan, dass die vom Bf
behaupteten Kontaktierungen nicht stattgefunden haben, er habe auch keine
UID-Nummer beantragt. Die Ausführungen des Bf seien ihm gänzlich
unverständlich.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist damit zu Recht
erfolgt. Das Zollamt Salzburg hat sich im Einleitungsbescheid mit der objektiven
und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die angenommenen
Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
27. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-S/04
- Stammnummer
- 11606
- Gültig
- 27.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF