Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1064-W/04
Werbungskostenpauschbetrag und pauschalierte Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen bei mehreren Dienstverhältnissen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1064-W/04vom 31.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 steht auch bei mehreren Dienstverhältnissen nur ein Mal zu. Werden bei einem Dienstverhältnis pauschalierte Werbungskosten nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. 1993/32, geltend gemacht, besteht kein Anspruch auf das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs. 3 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 23. März 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw
bezog im Streitjahr sowohl aus ihrer Tätigkeit als Bezirksrätin als
auch aus ihrer Tätigkeit beim Ö-Verband Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für
2002 machte die Bw das Berufsgruppenpauschale für Mitglieder einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung geltend. Im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 vom 23. März 2004 wurde das geltend gemachte
Berufsgruppenpauschale berücksichtigt, während der Pauschbetrag von
132 Euro (1.800 S) gemäß
§ 16 Abs 3
EStG 1988 nicht abgesetzt wurde.
Die daraufhin erhobene Berufung
begründete die Bw damit, dass der Bw für ihre Tätigkeit beim
Ö-Verband das allgemeine Werbungskostenpauschale zustehe. Dieser Anspruch
gehe auch dann nicht verloren, wenn eine weitere nichtselbständige
Tätigkeit begründet werde. Dies sei auch unabhängig davon, wie
diese weiteren Werbungskosten abgerechnet würden, zB als berufsspezifisches
Pauschale. Es sei unbestritten, dass unabhängig davon auch im Zusammenhang
mit der Tätigkeit beim Ö-Verband Werbungskosten anfielen (zB
Fahrtkosten, Fortbildung, etc), die vom allgemeinen Pauschale erfasst seien und
keine Überschneidung mit den Werbungskosten für die weitere
Tätigkeit darstellten. Im Vorlageantrag wies die Bw darauf hin, dass die
Zuerkennung des Werbungskostenpauschales für die erste Einkunftsquelle
keine Auswirkung auf die bei der zweiten Einkunftsquelle anfallenden
Werbungskosten habe und daher logischerweise auch nicht auf die zweite
Einkunftsquelle angewendet werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei
nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein
Pauschbetrag von 132 Euro [1.800 S] jährlich
abzusetzen.
Gemäß
§ 1
der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/383, werden
für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs 3 EStG 1988 die Werbungskosten auf
die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses mit 15 vH der
Bemessungsgrundlage, mindestens 6.000 S jährlich, höchstens
36.000 S jährlich festgelegt, wobei der Mindestbetrag nicht zu
negativen Einkünften führen kann.
Hat der Steuerpflichtige
gleichzeitig mehrere aktive Dienstverhältnisse, so steht der
Werbungskostenpauschbetrag nur einmal zu. Die mehrfache Berücksichtigung im
Rahmen der laufenden Lohnverrechnung wird im Zuge des
Pflichtveranlagungsverfahrens korrigiert.
Die Bw hatte im Streitjahr zwei
aktive Dienstverhältnisse, wobei im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
anstatt des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16
Abs 3 EStG 1988 iHv 132 Euro [1.800 S] das
Werbungskostenpauschale iSd zitierten Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen in erklärter
Höhe von 1.084,43 € in Abzug gebracht wurde. Da der
Werbungskostenpauschbetrag trotz mehrerer aktiver Dienstverhältnisse
- wie oben ausgeführt - nur einmal zusteht, war die Bw durch
den Ansatz des Werbungskostenpauschales iSd zitierten Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen in Höhe von 1.084,43 €
anstatt des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16
Abs 3 EStG 1988 iHv 132 Euro [1.800 S] nicht
beschwert.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
31. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1064-W/04
- Stammnummer
- 11597
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF