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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100384/2016

Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100384/2016vom 21.08.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 21.08.2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 beschlossen: Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.10.2014 (Vorlageantrag) wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 18.08.2017 den Vorlageantrag vom 20.10.2014 zurückgenommen. Der Antrag war daher als gegenstandslos zu erklären. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung als Rechtsfolge der Zurücknahme einer Beschwerde oder eines Vorlageantrages ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 21. August 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3100384/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100384.2016
Stammnummer
115969
Gültig
21.08.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF