Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0246-L/03
Betriebsausgaben eines Wohnhausanlagenbetreuers (Arbeitszimmer, Büromaterial, Postwertzeichen, Tagesdiäten, Telefonkosten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-L/03vom 01.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Wohnhausanlagenberater, der überwiegend im Außendienst tätig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21. 1. 2004, 2003/16/0113) wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit geschützt. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, von einer gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Legalitätsprinzip stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. März 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 26. Februar 2003 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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441.299,00
S
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Einkommensteuer
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126.926,22
S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-98.215,50
S
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28.710,72
S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
|
2.086,49
€
Die
Nachforderung war bereits fällig.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Jahr 2001 neben seinen
Pensionseinkünften auch Einkünfte aus der Tätigkeit als freier
Dienstnehmer bei der Fa. B.-Bauen und Wohnen GmbH. Im Zusammenhang mit dieser
Tätigkeit legte er folgende Einnahmen- Ausgabenrechnung vor:
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Art der Einnahme oder
Ausgabe
|
Betrag in
S
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Einnahmen Fa. B.
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181.302,00
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KFZ-Kosten lt. Fahrtenbuch à 4,90 20.115
km
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-98.563,50
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Tagesdiäten
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-17.640,00
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Briefwertzeichen
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-7.800,00
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Büromaterial
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-8.200,00
|
Telefonkosten ausschließlich für B.-Zwecke,
Grundgebühr wird v. B. bezahlt
|
-4.628,98
|
Bürokosten (10m² der Wohnung à 92,00
S)
|
-11.040,00
|
Gesamtgewinn:
|
33.429,52
In der Einkommensteuererklärung vom 23. April 2002
wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 33.429,52 S
angegeben.
Das Finanzamt hat die Ausgaben für
"Bürokosten" nicht anerkannt und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb im angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 2003 mit
44.470,00 S angesetzt.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom
5. März 2003, in der der Berufungswerber einwendet, dass er im Raum
Oberösterreich für ca. 1000 Wohnungen verwaltungsmäßig
für die B. tätig sei. Da seitens der Gesellschaft kein Büro zur
Verfügung stehe, sei er gezwungen, die Büroarbeit in seiner Wohnung
durchzuführen. Zu diesem Zweck sei ein Raum in der Größe von 10
m² als Büro adaptiert worden. Die Kosten dafür hat der
Berufungswerber aufgeschlüsselt und mit 9.850,78 S beziffert. Entsprechende
Strom- und Wärmekostenabrechnungen wurden vorgelegt.
In einem Vorhalt vom 21. März 2001 hat das Finanzamt
den Berufungswerber ersucht, seine Tätigkeit für die B. genau zu
beschreiben. Zu den KFZ-Kosten wurde bemerkt, dass die betriebliche Nutzung
überwiegt und daher nur die tatsächlichen Kosten und nicht das
pauschale Kilometergeld geltend gemacht werden könne. Er wurde ersucht, die
tatsächlichen Kosten durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen und
die jährlichen KFZ-Überprüfungsberichte vorzulegen. Zu den
Tagesdiäten wurde ersucht, die Dauer der einzelnen Reisen darzulegen, da
diese im Fahrtenbuch fehlte. Dem Berufungswerber wurde mitgeteilt, dass eine
Kürzung der Diäten um 40 % beabsichtigt sei. Weiters wurde der
Berufungswerber ersucht darzulegen, wo sich die betreuten Wohnanlagen befinden
bzw. ob er immer dieselben Wohnanlagen betreut. Schließlich wurde er um
die Darlegung der Betriebsausgaben "Briefwertzeichen" und
"Büromaterial" ersucht. Zu den Telefonkosten wurde er befragt,
ob ein Privatanteil ausgeschieden wurde.
Der Stellungnahme vom 27. März 2003 legte der
Berufungswerber eine Beschreibung seiner Tätigkeit vom 11. Juni 2001, den
"Werkvertrag" mit der Fa. B. samt Ergänzungen und ein Gutachten
gemäß
§ 57a Abs. 4 KFG vom 25. April 2002 bei und nahm zu den
einzelnen Punkten des Vorhaltes vom 21. März 2003 Stellung. Zu den
Tagesdiäten führte er aus, dass die Fahrten von Linz über Haid
- Wels - Eferding - Ottensheim und Puchenau jeweils von 8.00
bis ca. 16.00 bzw. 17.00 Uhr dauern. Er führte die von ihm betreuten
Wohnungen an und führte aus, dass er in seinem in der Wohnung
eingerichteten Büro keinen Parteienverkehr abwickle. Es seien daher
vermehrt Fahrten in die Anlagen notwendig. Er hätte gemeldete Mängel
zu besichtigen, Bauarbeiten zu überprüfen, Wohnungsbesichtigungen bei
Kündigungen vorzunehmen, etc.. Da der Berufungswerber laut Vertrag für
alle Kosten alleine aufzukommen habe, würden sich Kosten für
Briefwertzeichen und Büromaterial ergeben. Der gesamte Verwaltungsaufwand
werde mittels Brief versendet. Es sei dem Berufungswerber von Beamten des
Finanzamtes erklärt worden, dass für die Briefwertzeichen und
Bürokosten keine Belege beizubringen sind. Dies sei auch in den letzten 12
Jahren ohne Beanstandung so geschehen. Bezüglich des Kilometergeldes
hätte er das für die Eintragung verwendete Formblatt vom Finanzamt
erhalten. Abschließend führte der Berufungswerber aus, dass er
40 Jahre Polizeibeamter war und die B. -Tätigkeit bis zur Pensionierung als
Nebenbeschäftigung erledigt hätte. Er arbeite mit mehr oder weniger
engen Kontakt mit der Finanzlandesdirektion. Er finde es
außergewöhnlich, dass nach so vielen Jahren seiner Tätigkeit und
der jährlichen Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der immer anerkannt
wurde, seine Angaben angezweifelt werden.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom 14.
Mai 2003 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 71.961,00 S angesetzt.
Anerkannt wurde das Kilometergeld, jedoch wurden die Betriebsausgaben für
das Büro und die Tagesdiäten nicht anerkannt. Hinsichtlich der
Briefwertzeichen und des Büromaterials wurden 50 % der geltend gemachten
Kosten und hinsichtlich der Telefonkosten 60 % der geltend gemachten Kosten als
Betriebsausgabe anerkannt. Zur Begründung führte das Finanzamt aus,
dass der Berufungswerber überwiegend im Außendienst tätig ist
und daher das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt seiner
Tätigkeit sei. Die Kosten dafür könnten nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht anerkannt werden. Zu den
Tagesdiäten wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber bestimmte
Wohnanlagen zu betreuen hätte. Personen, die ein Gebiet
regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet
(Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Es liege daher keine Reise
vor und die Diäten seien nicht zu berücksichtigen. Zu den
Briefwertzeichen und dem Büromaterial führte das Finanzamt aus, dass
die Ausgaben nicht durch die Vorlage von Belegen nachgewiesen wurden. Es wurde
anerkannt, dass derartige Ausgaben angefallen sind, jedoch eine Kürzung um
50 % vorgenommen. Zu den Telefonkosten wurde angemerkt, dass ein
Privatanteil von 40 % auszuscheiden sei, da es nicht der Lebenserfahrung
entspräche, wenn ein privater Telefonanschluss zu 100 % betrieblich
genutzt wird.
Im Vorlageantrag vom 27. Mai 2003 wurde Folgendes
vorgebracht: Zum
Arbeitszimmer: Das
Arbeitszimmer werde zur Ablage von Akten für 1000 verwaltete Wohnungen und
zur Bearbeitung aller schriftlichen Arbeiten mit dem PC benutzt. Die
Büroarbeit werde in den Abendstunden nach Beendigung des
Außendienstes durchgeführt. Es sei dem Berufungswerber nicht bekannt,
dass für die Anerkennung als Betriebsausgabe ein Parteienverkehr
erforderlich ist. Außerdem erscheine es unerheblich, zu welcher Tageszeit
er in seinem als Büro eingerichteten Raum arbeite. Zu den
Briefwertzeichen und
Büromaterial: Er sei seit 14 Jahren verpflichtet,
jährlich eine Einkommensteuererklärung vorzulegen. Es sei ihm beim
zuständigen Referat erklärt worden, dass wegen Geringfügigkeit
der Kosten keine Belege erforderlich wären. Dies sei viele Jahre so
anerkannt worden. Seiner Meinung nach sollte man auf die Aussage eines
Finanzbeamten vertrauen können. Außerdem wäre es möglich
gewesen, Belege in dieser Sache in den 13 Jahren nachzufordern. Zu den
Telefonkosten: Der
Berufungswerber habe keinen Festnetzanschluss. Das von ihm verwendete Handy sei
ihm von der B. zur Verfügung gestellt worden. Die Telefonate würden
über die Zentralanlage der B. abgewickelt. Die Grundgebühr werde von
der B. bezahlt und die Gesprächsgebühren vom Berufungswerber. Zur
Abwicklung privater Telefonate würde ein eigenes Handy seiner Gattin
benützt.
Der Berufungswerber wurde vom unabhängigen Finanzsenat
im Vorhalt vom 21. Juli 2004 ersucht, folgende Fragen zu
beantworten:
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"1.
|
Wie war das von Ihnen in der R.-Straße benutzte
Arbeitszimmer vom übrigen Teil der Wohnung abgegrenzt? Sie werden dazu
ersucht, einen Wohnungsplan vorzulegen und jenen Teil der Wohnung einzuzeichnen,
den Sie als Arbeitszimmer genutzt haben.
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2.
|
Sie haben nach Ihren Angaben in Ihrem Arbeitszimmer den
anfallenden Schriftverkehr erledigt. Weiters diente das Arbeitszimmer zur Ablage
der Akten betreffend die von Ihnen zu verwaltenden Wohnungen. a) Wie
hoch schätzen Sie den zeitlichen Aufwand für die von Ihnen
geschilderten Schreibarbeiten gegenüber Ihrer auswärtigen
Tätigkeit ein? Führen Sie dazu jene durchschnittliche Stundenanzahl
pro Monat an, die Sie einerseits für Ihre auswärtige Tätigkeit
und andererseits für die im Arbeitszimmer zu verrichtende Tätigkeit im
Jahr 2001 aufgewendet haben. b) Wie umfangreich war die Aktenablage?
Beschreiben Sie das Ausmaß der benutzten Kästen, Behälter oder
ähnliches zur Aktenablage.
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3.
|
Bezüglich Ihrer privaten Telefonate haben Sie
angeführt, dass Sie dazu ein Handy Ihrer Gattin benützten. Stand Ihnen
im Jahr 2001 dieses Handy auch während Ihrer auswärtigen
Tätigkeit zur Verfügung? Wenn ja, welches Telefon benutzte
während Ihrer auswärtigen Tätigkeit dann Ihre
Gattin?
|
4.
|
Sie werden eingeladen bekannt zu geben, wann und von
welchem Organ des Finanzamtes Sie die Auskunft erhalten haben, dass Belege
für Büromaterial und Briefwertzeichen nicht erforderlich
wären.
|
5.
|
Wie haben Sie die Ausgaben für Büromaterial
und Briefwertzeichen ermittelt, wenn Ihnen keine Belege (mehr) zur
Verfügung stehen?"
Der Berufungswerber legte der Stellungnahme vom 22. Juli
2004 eine Skizze seiner Wohnung in der R.-Straße bei. Aus dieser Skizze
geht hervor, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um einen 10 m² großen
abgeschlossenen Raum handelt, der vom Vorraum zugänglich ist. Der
Berufungswerber führte noch aus, dass die aufgewendete Zeit für die
Büroarbeit täglich zwei bis drei Stunden (monatlich ca. 60 Stunden)
betragen hat. Die auswärtige Tätigkeit hätte täglich
zwischen fünf und acht Stunden beansprucht. Zur Einrichtung des
Arbeitszimmers gab er an, dass sich darin ein Aktenschrank mit insgesamt 29
Ordnern befand. Das Handy seiner Gattin werde für
Privatgespräche anstelle des Festnetzanschlusses benutzt. Bei seiner
auswärtigen Tätigkeit benütze er das B. -
Handy. Schließlich führte der Berufungswerber noch aus, dass
er 40 Jahre Polizeibeamter war. Er hätte von 1988 bis 2000 die
örtliche Verwaltung der B. in Zusammenarbeit mit der F. gemacht. Bei der
Abgabe der ersten Einkommensteuererklärung sei ihm nach Vorlage aller
Unterlagen und Belege erklärt worden, dass die Vorlage von Belegen für
Briefwertzeichen und Büromaterial auf Grund des geringen Betrages nicht
erforderlich sei, sondern pauschaliert werde. Er hätte die weiteren 14
Jahre seine Einkommensteuererklärungen nach diesen Richtlinien abgegeben.
Diese seien auch alle anerkannt worden. Auch seien ihm Vordrucke bezüglich
gefahrener Kilometer ausgehändigt worden, die er ausgefüllt vorgelegt
hat und ebenfalls anerkannt wurden. Jetzt nach so vielen Jahren sei ihm zum
ersten Mal erklärt worden, dass er das Fahrzeug als Betriebsmittel
anzuführen hätte. Es sei ihm als Beamter, aber auch als
Staatsbürger unverständlich, dass alles was er in den vielen Jahren
vorgelegt hätte und voll anerkannt wurde, plötzlich nicht mehr in
Ordnung sei. Dasselbe gelte auch für das Büromaterial. Die B.
hätte keinerlei Material zur Verfügung gestellt. Es handle sich um
Briefpapier, Druckerpapier, Schreibwaren, Terminplaner und Formulare für
verschiedene Bestätigungen und Meldezettel.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum
Arbeitszimmer:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass es
sich bei dem Raum, der vom Berufungswerber für seine Büroarbeiten
benutzt wurde um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer iSd. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 handelt. Zu prüfen ist, ob dieses Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Berufungswerbers bildet, weil nur dann die darauf entfallenden Ausgaben
einschließlich der Einrichtung abzugsfähig wären. Der Umstand,
dass der Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt,
weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit aus. Die Beurteilung,
ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs.
1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Bei der
geschilderten Tätigkeit des Berufungswerbers prägt die Tätigkeit
außerhalb des Arbeitszimmers das Berufsbild. Wie er selbst ausführt,
ist es notwendig die von ihm betreuten Wohnhausanlagen zu besuchen. Diese
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeit beansprucht
täglich zwischen fünf und acht Stunden, während die
Büroarbeiten im Arbeitszimmer lediglich zwei bis drei Stunden täglich
in Anspruch nehmen. Daher verbleibt auf Grund der umfangreichen
Reisetätigkeit des Berufungswerbers nur ein untergeordneter Zeitraum
für die Nutzung des Arbeitszimmers. Der Mittelpunkt seiner Tätigkeit
findet daher außerhalb des Arbeitszimmers statt, sodass das Abzugsverbot
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 greift und die vom Berufungswerber
geltend in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten nicht abzugsfähig
sind.
Zu den
Tagesdiäten:
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Eine Reise im Sinne dieser Bestimmung liegt nach Lehre
und Rechtsprechung dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25
Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von
mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner
Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes
Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen,
begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der
Tätigkeit (vgl. VwGH 28. 5. 1997, 96/13/0132).
Auf diese Rechtslage hat das Finanzamt in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2003 hingewiesen.
Diesen Ausführungen hat der Berufungswerber auch im Vorlageantrag nicht
widersprochen. Der Berufungswerber bereist im Zuge seiner beruflichen
Tätigkeit regelmäßig die Orte Haid, Wels, Eferding, Ottensheim
und Puchenau. Beinahe täglich wird zumindest einer dieser Orte angefahren.
In diesem Fall ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu
Betriebsausgaben führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht.
Für Fahrten innerhalb des Tätigkeitsbereiches hat das Finanzamt zu
Recht den Abzug von Betriebsausgaben aus dem Titel "Tagesdiäten"
verweigert.
Zu den Ausgaben für
Briefwertzeichen und Büromaterial:
Betriebsausgaben müssen nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen
Verfahrensvorschriften (§ 138 der Bundesabgabenordnung). Die
Nachweispflicht betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse,
die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen
aufklärbar sind. Das sind also jene Umstände, denen der
Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die
Abgabenbehörde (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 138 Tz. 1).
Diese Rechtslage bedeutet für den
gegenständlichen Fall, dass den Berufungswerber sehr wohl eine
Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Betriebsausgaben
trifft, wenn die Abgabenbehörde einzelne Positionen für zweifelhaft
hält. Es ist zwar nicht erforderlich, dass ein Abgabepflichtiger die Belege
bereits der Einkommensteuererklärung beilegt. Über Aufforderung der
Abgabenbehörde muss es ihm jedoch sehr wohl möglich sein, geltend
gemachte Betriebsausgaben nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Der Umstand,
dass in den Vorjahren seine Angaben nicht beanstandet wurden, führt nicht
dazu, dass nunmehr die Abgabenbehörde erster Instanz für das strittige
Veranlagungsjahr die Betriebsausgaben nicht mehr überprüfen darf. Wenn
bei der Überprüfung der Abgabenerklärungen in den Vorjahren eine
bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet geblieben ist,
hindert dies die Behörde nicht daran, diese Vorgangsweise für
spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 114 Tz. 9).
Zum Einwand, ihm sei die Auskunft gegeben worden, dass
Belege für Briefwertzeichen und Büromaterial nicht notwendig seien,
sondern die Ausgaben pauschaliert würden, kann der Berufungswerber nichts
für sich gewinnen. Eine Pauschalierung von Betriebsausgaben ist unter den
hier vorliegenden Umständen gesetzlich nicht vorgesehen. Da die
"Durchsetzung der Rechtsordnung" Vorrang hat, kommt dem Grundsatz von Treu und
Glauben nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene Vorgangsweise der
Behörde nicht gegen zwingendes Recht verstößt (vgl. VwGH 5. 10.
1993, 93/14/0101). Die Anerkennung von Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4
EStG 1988) ist zwingendes Recht und es steht nicht im Ermessen der Behörde,
Betriebsausgaben anzuerkennen oder nicht. Können Betriebsausgaben nicht
glaubhaft gemacht werden, darf die Abgabenbehörde diese nicht anerkennen.
Werden sie zwar glaubhaft gemacht, jedoch auf Grund fehlender Belege deren
Höhe nicht nachgewiesen, dann sind die Betriebsausgaben zu schätzen
(§ 184 BAO), da es sonst unmöglich ist die Besteuerungsgrundlagen
zu ermitteln.
Im gegenständlichen Fall war die Abgabenbehörde
erster Instanz zu einer derartigen Schätzung berechtigt, da der
Berufungswerber über Verlangen der Abgabenbehörde keinen Nachweis
über die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen erbracht hat. Zudem
ist der Berufungswerber der ausdrücklichen Aufforderung im Vorhalt vom 21.
Juli 2004, dem unabhängigen Finanzsenat darzulegen, wie die Ausgaben
für Büromaterial und Briefwertzeichen ermittelt wurden, nicht gefolgt.
Dass Aufwendungen für Büromaterial und Briefwertzeichen vorgelegen
sind, hat der Berufungswerber durch Schilderung seiner Tätigkeit glaubhaft
gemacht. Die angewendete Methode (Kürzung der Betriebsausgaben um 50 %)
erscheint dem unabhängigen Finanzsenat auch als plausibel, zumal keine
anderen Ausgangspunkte für die Schätzung als die Angaben des
Berufungswerbers vorlagen. Da die Vorgangsweise des Finanzamtes nicht zu
beanstanden ist, schließt sich der unabhängige Finanzsenat der
Schätzung in der Berufungsvorentscheidung an.
Zu den
Telefonkosten:
Das Finanzamt ist in der Berufungsvorentscheidung davon
ausgegangen, dass es sich bei dem vom Berufungswerber verwendeten
Telefonanschluss um einen privaten Anschluss handelt. Aus den Ausführungen
des Berufungswerbers ergibt sich jedoch, dass die Grundgebühr für ein
Mobiltelefon die B. übernimmt und der Berufungswerber die
Gesprächsgebühren zu zahlen hat. Nach den Ausführungen des
Berufungswerbers es handle sich um ein ausschließlich zu beruflichen
Zwecken angeschafftes Mobiltelefon und nicht um einen privaten Telefonanschluss.
Für private Telefonate werde das Mobiltelefon der Gattin benutzt. Zur
Frage, ob dem Berufungswerber im Jahr 2001 das Mobiltelefon der Gattin auch
während seiner auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stand,
führte der Berufungswerber an, dass er bei seiner auswärtigen
Tätigkeit das B. - Handy benützen würde. Die
auswärtige Tätigkeit des Berufungswerbers nimmt ca. fünf bis acht
Stunden täglich in Anspruch. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon
auszugehen, dass zumindest in dieser Zeit auch privat veranlasste Telefonate
geführt werden. Da der Berufungswerber nach seinen Angaben während des
Außendienstes nur das B. - Handy benutzt ist daher davon auszugehen,
dass ein Teil der geltend gemachten Gesprächsgebühren privat
veranlasst ist. Da keine Aufzeichnungen über den Anteil der privat
veranlassten Telefonate vorliegen, ist eine Schätzung des Privatanteils
vorzunehmen. Dabei erscheint ein Privatanteil von 20 % der
Telefongebühren als realistisch.
Daher ergibt sich folgende Einnahmen- Ausgabenrechnung
für das Jahr 2001:
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Art der Einnahme oder
Ausgabe
|
Betrag in
S
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Einnahmen
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181.302,00
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KFZ-Kosten lt. Fahrtenbuch à 4,90 20.115
km
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-98.563,50
|
Briefwertzeichen
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-3.900,00
|
Büromaterial
|
-4.100,00
|
Telefonkosten
|
-3.703,84
|
Gesamtgewinn:
|
71.034,66
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden mit 71.035,00
S bei der Berechnung der Einkommensteuer angesetzt. Die konkrete Berechnung der
Einkommensteuer 2001 ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, welches
Teil der Begründung ist.
Abschließend wird nochmals auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21. 1. 2004, 2003/16/0113) hingewiesen,
wonach durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen
des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit geschützt wird. Die
Behörde ist nämlich verpflichtet, von einer gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung abzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Legalitätsprinzip stärker als jeder
andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 1.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ArbeitszimmerBetriebsausgabenMittelpunkt der TätigkeitAußendienstTreu und Glaubenunrichtige abgabenrechtliche Beurteilung in der Vergangenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-L/03
- Stammnummer
- 11595
- Gültig
- 01.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF