Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1180-W/04
Sonderausgaben für Wohnraumschaffung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1180-W/04vom 01.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Martin Mäntler, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus
seiner Tätigkeit als Marktfahrer. In der am 30. April 2004 beim Finanzamt
eingelangten Einkommensteuererklärung für 2002 erklärte der Bw.,
dass die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beträge zur
Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum nachgebracht
werden.
Das Finanzamt erließ am 4. Mai 2004 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ohne von der
Einkommensteuererklärung abzuweichen.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 vom 24. Mai 2004 beantragte der Bw. die Berücksichtigung der
Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in Höhe von € 427,10 mit der
Begründung, dass die Höhe der Sonderausgaben erst nach Einreichung der
Einkommensteuererklärung für 2002 bekannt geworden sei. Als Beilage
überreichte der Bw. eine Zahlungsbestätigung über die im Jahr
2002 erfolgte Kreditrückzahlung in Höhe von €
427,10.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO vom 8. Juni 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In
der Begründung wird ausgeführt, dass die Kreditrückzahlung nicht
berücksichtigt werden könne, da nur die Zinsen Sonderausgaben
gemäß
§ 18 EStG 1988 darstellen würden. Die
Kapitalrückzahlung stelle Kosten der privaten Lebensführung
dar.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 stellte der Bw. fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte aus, dass gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen
als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, gehören zu den Sonderausgaben
"Rückzahlungen von Darlehen, die für
die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von
Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen
für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a
genannten Bauträger gleichzuhalten".
Im Sinne des o.a. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988
sind Darlehensrückzahlzahlung Sonderausgaben, wenn die Darlehen für
die Schaffung von "begünstigtem"
Wohnraum aufgenommen worden sind.
"Begünstigt"
im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 ist Wohnraumschaffung, wenn
der Bauträger, der diesen Wohnraum hergestellt hat, ein
"qualifizierter" Bauträger
ist.
Ein
"qualifizierter" Bauträger ist ein
Bauträger im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988; d.h. der
Bauträger muss entweder eine gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und/oder
Siedlungsvereinigung; ein Unternehmen, dessen Betriebsgegenstand nach Satzung
und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von
Wohnungseigentum ist, oder eine Gebietskörperschaft sein.
Nach der vorliegenden Sachlage ist unstrittig, dass der
gegenständliche Kredit für die Schaffung von Wohnraum durch einen
qualifizierten Bauträger aufgenommen worden ist.
Die Rückzahlung dieses Kredites ist daher eine im
Zusammenhang mit der Wohnraumschaffung durch einen qualifizierten Bauträger
stehende Ausgabe und fällt damit unter den Sonderausgabentatbestand des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988. Die Nichtanerkennung der
Kreditrückzahlung als Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG
erfolgte daher nicht zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
1. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1180-W/04
- Stammnummer
- 11594
- Gültig
- 01.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF