Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4323-W/02
Zahlungen an Sohn zur Konkursabwendung laut Vorbringen zwangsläufig aus sittlichen Gründen; wie werden die Gebote der Sittenordnung ermittelt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4323-W/02vom 31.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger sich aus sittlichen Gründen (einer Belastung) nicht entziehen kann, ist ein Problem der Interpretation unbestimmter (Gesetzes)Begriffe: Mehrere bezughabende Begriffe im Text des § 34 EStG 1988 (zwangsläufig, sittlich, Grund, entziehen, können) sind von beträchtlicher Unbestimmtheit, was angesichts der Unexaktheit der menschlichen Sprache auch kaum vermeidbar ist. Da die Interpretation des Gesetzes nicht zum Tatsachenbereich eines Streifalles gehört, sind Sachverhaltsfeststellungen (zB durch Meinungsumfrage) zu den tatsächlich herrschenden sittlichen Geboten, zu den Vorstellungen des Steuerpflichtigen über diese Gebote der Sittenordnung und zur Beeinflussbarkeit des Steuerpflichtigen durch diese Gebote der Sittenordnung nicht nötig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Oberrat
Mag. Christian Seywald, Friedrich Nagl und Dkfm. Franz Kiesler, im Beisein
der Schriftführerin Romana Schuster über die Berufung des Bw+Adr,
vertreten durch Stb-Ges+Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der
Donau, betreffend Einkommensteuer 2000 nach der am 25. August 2004
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr
2000 machte der Berufungswerber (Bw.) eine außergewöhnliche Belastung
in Höhe von 427.323 öS geltend (ESt-Akt Bl 9/2000).
Auf Ersuchen des Finanzamtes auf Vorlage entsprechender
Unterlagen wurde seitens des Bw. mit Schreiben vom 5. Juni 2002 (ESt-Akt
Bl 14ff/2000) detailliert, dass Herr A, der Sohn des Bw., im Jahr 1994
gemeinsam mit einem zweiten Gesellschafter eine OEG zur Führung eines
Einzelhandelsgeschäftes in B gegründet habe. Um die Finanzierung des
neugegründeten Unternehmens zu ermöglichen, habe der Bw. - wie
auch die Eltern des zweiten Gesellschafters - eine Bürgschaft
für die OEG gegenüber der C-Bank in Höhe von 325.000 öS
übernommen. Nach einem schweren Verkehrsunfall habe der Mitgesellschafter
im Jahr 1998 aus der OEG ausscheiden müssen und A habe ab diesem Zeitpunkt
den Betrieb als Einzelunternehmer weitergeführt (vgl auch Firmenbuchauszug
UFS-Akt Bl 50f). Nicht zuletzt aufgrund des Ausscheidens des Partners sei
das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen, die
schließlich Ende 1999 zur Zahlungsunfähigkeit geführt
hätten. Nach langwierigen Verhandlungen sei es gelungen, durch einen
außergerichtlichen Vergleich mit der C-Bank und den Lieferanten ein
gerichtliches Insolvenzverfahren abzuwenden. Um den Vergleich zu
ermöglichen, sei eine Zahlung in Höhe von 1.000.000 öS an die
C-Bank erforderlich gewesen. Da diese Zahlung Herrn A nicht möglich gewesen
sei, habe der Bw. aus sittlichen Gründen neben der Inanspruchnahme aus der
Bürgschaftsverpflichtung (325.000 öS) einen Betrag von zusätzlich
425.000 öS an die C-Bank überwiesen (beide Zahlungen im März
2000). Darüber hinaus habe der Bw. einen Kredit in Höhe von 250.000
öS übernehmen müssen, der in Raten ab 2001 zurückgezahlt
werde. Zumindest die Zahlung der 425.000 öS, welcher Betrag zzgl.
Nebenkosten in der Steuererklärung 2000 geltend gemacht worden sei,
erfülle nach Meinung des Bw. die Kriterien einer
außergewöhnlichen Belastung. Die Übernahme der zur
Erfüllung des Ausgleiches notwendigen Zahlungen habe nicht den Grund
gehabt, den Betrieb des Sohnes zu erweitern oder ihm bessere Ertragssaussichten
zu vermitteln, sondern habe allein dazu gedient, eine existenzbedrohende Notlage
abzuwenden. Dies sei auch gelungen. Diese Notlage sei zweifelsohne vorgelegen,
da bei einem Konkurs die wirtschaftliche Existenz des Sohnes zerstört
gewesen und ein vollkommener Vermögensverlust eingetreten wäre.
Für den Bw. habe zweifellos die sittliche Verpflichtung bestanden, den Sohn
in dieser schwierigen Lage zu unterstützen. Dies sei sicher nicht nur die
persönliche Anschauung des Bw., sondern entspreche auch den herrschenden
moralischen Anschauungen der Allgemeinheit. Dies umso mehr, als es die
Vermögens- und Einkommenslage des Bw. durchaus erlaube, derartige
Belastungen auf sich zu nehmen. Festzuhalten sei, dass die geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung nicht auch die Zahlung aus der
Bürgschaftsverpflichtung umfasse, die zu einer Zeit eingegangen worden sei,
als wahrscheinlich keine Zwangsläufigkeit bestanden habe, diese
Verpflichtung zu übernehmen.
In dem mit 25. Juli 2002 datierten Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 (ESt-Akt Bl 20ff/2000) berücksichtigte das
Finanzamt keine außergewöhnliche Belastung, weil laut VwGH
17.12.1998, 97/15/0055 keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe
von Geldmitteln für die Abwendung einer Konkursgefahr bestehe. Niemand sei
nach dem Urteil billig oder gerecht denkender Menschen verpflichtet, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko
abzunehmen.
Mit Schreiben vom 1. August 2002 (ESt-Akt
Bl 25ff/2000) wurde u.a. die anhängige Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25. Juli 2002 - zugestellt am
31. Juli 2002 - erhoben mit dem Begehren, die
außergewöhliche Belastung in Höhe von 427.323 öS
abzüglich Selbstbehalt anzuerkennen. Da es zum Urteil billig und gerecht
denkender Menschen keine Meinungsumfragen gebe und wahrscheinlich auch die
´gerecht denkenden´ Menschen nicht so einfach zu identifizieren
seien, könne die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die sittliche
Verpflichtung bestanden habe, nur mit einem Beispiel untermauert werden: In
einer Entscheidung des Berufungssenates der FLD vom 2. Jänner 2001
unter GZ. D sei in einem ähnlich gelagerten Fall sehr wohl auch unter
Hinweis auf das obzitierte VwGH-Erkenntnis festgehalten worden, dass vor allem
in Hinblick auf die Verkehrsanschauung in kleineren Gemeinden - wozu nach
Ansicht des Bw. auch B zu zählen sei - und auf die Einkommens- und
Vermögenslage des Steuerpflichtigen die Unterstützung des Sohnes von
der Sittenordnung geboten und somit zwangsläufig sei. Unter der Annahme,
dass in den Berufungssenaten billig und gerecht denkende Menschen sitzen, sollte
diese Aussage auch im Fall des Bw. Geltung haben.
Es sei sicher nicht gerechtfertigt, Unternehmerrisiken
leichtfertig auf andere Personen zu übertragen und durch deren
Steuerermäßigung die Steuerlast auf die Allgemeinheit
abzuwälzen, wobei dazu angemerkt werden könne, dass dies ebenso im
sonst unvermeidlichen Konkurs der Fall gewesen wäre, da die Bank dann eben
mehr Forderungen abgeschrieben hätte.
Erst nachdem die existenzbedrohende Notlage eingetreten
sei, habe der Bw. die streitgegenständliche Zahlung geleistet. Daher habe
er nicht Unternehmerrisiko übernommen, sondern er habe seinen Sohn in einer
ausweglosen Situation unterstützt - eine Handlungsweise, die sicher
von sehr vielen Menschen als Pflicht des Vaters angesehen werde.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt, welches die
Abweisung der Berufung beantrage, ergänzend aus, dass der Sohn des Bw. sein
Geschäft Mitte 2001 aufgegeben habe und die Stadt B mit mehr als F
Einwohnern nicht als kleinere Gemeinde angesehen werden könne.
In der am 25. August 2004 über Antrag des Bw.
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der steuerlichen
Vertretung des Bw. ergänzend ausgeführt, dass B sicherlich eine Stadt
sei, in der sehr viel geredet werde, sodass sich rasch etwas herumspreche. Der
Sohn des Bw. sei imJahrG geboren; er habe eine Lehre bei der Fa. E als Lehrfach
absolviert. Nach dem Schließen seines eigenen Geschäftes habe er eine
zweijährige Ausbildung in der H-Branche gemacht; er sei nunmehr in dieser
Branche als Arbeitnehmer beschäftigt. Es sei zwar zutreffend, dass der Sohn
auch nach einem Konkurs seinen Lebensunterhalt als Arbeitnehmer verdienen
hätte können; allerdings wären seine wirtschaftlichen
Möglichkeiten infolge der Schuldenrückzahlung beschränkt gewesen.
Der Sohn sei nicht erwerbsgemindert gewesen. Der Vertreter wisse nicht, ob der
Zahlung des Vaters für den Sohn eine Schenkung oder ein Darlehen zugrunde
liege.
Das Finanzamt verwies auf seine bisherigen (schriftlichen)
Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. leistete die streitgegenständliche Zahlung im
Streitjahr 2000 in Höhe von 427.323 öS an die C-Bank, um den Konkurs
seines Sohnes A durch Finanzierung des außergerichtlichen Ausgleiches
abzuwenden.
Sein Sohn A wäre auch im Falle eines Konkurses in der
Lage gewesen, den Lebensunterhalt durch nichtselbständige Arbeit zu
verdienen. Im Falle eines Konkurses wäre jedoch die Pfändung auf das
Existensminimum zu erwarten gewesen. Die Deckung des Lebensunterhaltes wäre
somit noch gegeben gewesen.
§ 34 EStG 1988 setzt für die
Abzugsfähigkeit einer außergewöhnlichen Belastung
voraus:
Außergewöhnlichkeit:
Diese ist im gegenständlichen Fall unstrittig.
Zwangsläufigkeit:
Im gegenständlichen Fall wird hierfür vorgebracht, dass sich der Bw.
der Belastung aus sittlichen Gründen nicht habe entziehen können,
wobei es laut Vorbringen keine Meinungsumfragen gebe und die maßgeblichen
billig und gerecht denkenden Menschen kaum identifizierbar
seien.
Nach
Ansicht des Berufungssenates ist die Frage, ob ein Steuerpflichtiger ´sich
aus sittlichen Gründen (einer Belastung) nicht entziehen kann´, ein
Problem der Interpretation unbestimmter (Gesetzes)Begriffe: Mehrere bezughabende
Begriffe im Text des § 34 EStG 1988 (zwangsläufig, sittlich,
Grund, entziehen, können) sind von beträchtlicher Unbestimmtheit, was
angesichts der Unexaktheit der menschlichen Sprache auch kaum vermeidbar ist. Da
die Interpretation des Gesetzes nicht zum Tatsachenbereich (Sachverhaltsbereich)
eines Streitfalles gehört, sind jedenfalls keine Sachverhaltsfeststellungen
zu folgenden Themen nötig:
-
tatsächlich herrschende sittliche Gebote in Bezug auf Hilfestellung an
konkursbedrohte Kinder;
-
Vorstellungen des Bw. über diese Gebote der Sittenordnung;
-
Beeinflussbarkeit des Bw. durch diese Gebote der Sittenordnung.
Der unbestimmte Gesetzesbegriff
hat laut Walter/Mayer,
Bundesverfassungsrecht9, Rz 579
mit dem Ermessen gemeinsam, dass auch er dem Vollzugsorgan einen gewissen
Spielraum gebe. Wenn ein Gesetzesbegriff unbestimmt sei, seien mehrere
verschiedene Akte des Vollzugsorganes möglich, die rechtmäßig
sind. Wenn die Behörde eine Auslegung wähle, die im unbestimmten
Gesetzesbegriff ihre Deckung findet, sei die Kognition des VwGH - mangels
Rechtswidrigkeit - zu verneinen (Theorie vom Begriffskern und vom
Begriffshof). Die Abgrenzung sei schwierig, aber auch die Frage umstritten, ob
in diesem Fall der VwGH nicht doch seine Auffassung über das
Verständnis des unbestimmten Gesetzesbegriffes durchzusetzen habe. Nach
neuerer Judikatur des VwGH (mit Verweis auf Erk 27.6.1990, 90/18/0044; UFS-Akt
Bl 41ff) habe sich die Rechtskontrolle des VwGH darauf zu beschränken,
ob die von der Behörde angewendeten Maßstäbe zur Konkretisierung
des unbestimmten Gesetzesbegriffes allenfalls offenbar gegen im Gesetz
auffindbare Wertungsrichtlinien verstießen (frühere Ansicht des VwGH:
VwSlg 7728 A, Rechtssätze: UFS-Akt Bl 47ff).
Eine sittliche Verpflichtung
liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen objektiv durch die
Sittenordnung geboten erscheint; es reicht nicht aus, dass sich der
Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet
fühlt; ebenso nicht ausreichend ist, dass das Handeln menschlich
verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheint oder eine
ungünstige Nachrede in der Öffentlichkeit vermieden werden soll
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 34 Anm 34).
In Bezug auf den anhängigen
Berufungsfall ist der unbestimmte Begriff des
´Sich-Nicht-Entziehen-Könnens aus sittlichen Gründen´
- auch iSd stRsp des VwGH (Erk 28.2.1995, 95/14/0016; Erk 24.11.1999,
94/13/0255; Erk 26.3.2003, 98/13/0072) - folgendermaßen zu
interpretieren: Ein Steuerpflichtiger kann sich Zahlungen zur Konkursabwendung
eines nahen Angehörigen nur dann aus sittlichen Gründen nicht
entziehen, wenn dem Angehörigen durch den Konkurs der Verlust der gesamten
wirtschaftlichen (beruflichen) Existenz, also sowohl
Vermögensverlust/Überschuldung als auch Unmöglichkeit einer
anderen Erwerbstätigkeit drohen. Dieses Kriterium war im
vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der Sohn konnte seine berufliche
Existenz auch auf andere Weise erhalten. Der beantragten
außergewöhnlichen Belastung fehlt es somit an der
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen.
Aus
dem Begriff "Belastung" wird auch abgeleitet, dass nur endgültige
Vermögensverminderungen abzugsfähig sind
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 34 Anm 10ff;
Quantschnigg/Schuch, EStHB,
§ 34 Tz 7f). Da der Absetzbarkeit der gegenständlichen
Zahlung bereits die mangelnde Zwangsläufigkeit entgegensteht, kann
dahingestellt bleiben, ob die Zahlung an die C-Bank zugunsten des Sohnes einer
Schenkung an den Sohn (endgültige Vermögensverminderung beim Bw.) oder
einer Darlehensgewährung an den Sohn (bloße
Vermögensumschichtung beim Bw.) entsprochen hat.Im - fiktiven
- Falle der Erfüllung aller anderen Kriterien wäre jedenfalls
nur eine Darlehensgewährung (Vermögensumschichtung) zwangsläufig
gewesen und eine Belastung könnte erst bei Uneinbringlichkeit des Darlehens
eintreten.
Beeinträchtigung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welche durch den Selbstbehalt
gemäß
§ 34 Abs 4 EStG 1988 repräsentiert
wird: Da der Bw. in der Berufungsschrift vom 1. August 2002 (zweite Seite,
unten) den Abzug eines Selbstbehaltes zugestanden hat, ist dieses Kriterium
unstrittig.
Da die berufungsgegenständliche
Zahlung an die C-Bank nicht alle Kriterien einer außergewöhnlichen
Belastung iSd § 34 EStG 1988 erfüllt, welche zur
Gewährung der Absetzbarkeit kumulativ gegeben sein müssen, ist die
Berufung abzuweisen.
Ergeht auch an Finanzamt XzuStNrY Wien, am 31.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
unbestimmter BegriffInterpretationsittliche Gründegesamte wirtschaftliche Existenzberufliche ExistenzNotlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4323-W/02
- Stammnummer
- 11576
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF