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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102913/2017

Beschwerde gegen die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages - Einwendungen ausschließlich gegen die zugrunde liegende Abgabenvorschreibung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102913/2017vom 30.06.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch die Rechtsanwälte Urbanek & Rudolph, Seilerstätte 18-20, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 23.10.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 13.10.2014, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Säumniszuschlag betreffend Dienstgeberbeitrag 2008 mit € 52,44 (d.s. 2% von € 2.621,92) anstatt bisher € 55,97 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 13.10.2014 erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Jahre 2007-2011 und setzte gleichzeitig von der Nachforderung für das Jahr 2008 in Höhe von € 2.798,50 einen Säumniszuschlag in Höhe von € 55,97 fest. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) brachte gegen die genannten Bescheide Bescheidbeschwerden ein. Die Begründung richtete sich ausschließlich gegen die Bescheide über die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen, enthielt jedoch keine Ausführungen zum Säumniszuschlag. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2016 gab das Finanzamt den Beschwerden teilweise statt, setzte u.a. den Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2008 mit € 2.621,92 anstatt bisher 2.798,32 fest und reduzierte den Säumniszuschlag entsprechend dieser Herabsetzung von 55,97 auf € 52,44. Mit Eingabe vom 1.12.2016 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein, ohne ihr Beschwerdevorbringen zu ergänzen und beantragte gleichzeitig die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 27.6.2017 zog der steuerliche Vertreter den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Über die Beschwerde wurde erwogen: § 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Neben­gebühren (§ 3 Abs 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitge­recht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Beschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz. 4). Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht genügt allein der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2016 wurde der Beschwerde gegen den dem gegenständlichen Säumniszuschlag zugrundeliegenden Dienstgeberbeitrag 2008 teilweise stattgegeben und dieser mit € 2.621,92 anstatt bisher € 2.798,32 festgesetzt. Der Säumniszuschlag war demzufolge auf € 52,44 (d.s. 2% von € 2.621,92) anstatt bisher € 55,97 herabzusetzen. In der gegenständlichen Beschwerde wurden ansonsten keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides sprechen würden. Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben. Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren (Vorlageverfahren) gegen den zugrunde liegenden Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2008 die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 30. Juni 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102913/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102913.2017
Stammnummer
115735
Gültig
30.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7102913/2017 — Beschwerde gegen die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages - Einwendungen ausschließlich gegen die zugrunde liegende Abgabenvorschreibung. · RIS AI