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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102870/2017

Beschwerde gegen die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages - Einwendungen ausschließlich gegen die zugrunde liegende Abgabenvorschreibung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102870/2017vom 30.06.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Stöhr Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H., Garnisongasse 7/21, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 31.01.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom 09.12.2016, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Säumniszuschläge bleiben unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9.12.2016 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) von der Umsatzsteuer 2012, 2013 und 2014 in Höhe von € 20.422,54, € 19.973,30 und € 26.761,30 jeweils erste Säumniszuschläge in der Höhe von € 408,45, € 399,47 und € 535,23 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht bis 15.2.2013, 17.2.2014 und 16.2.2015 entrichtet worden seien. In der nach Fristverlängerung sowohl gegen die Säumniszuschläge als auch gegen die Grundlagenbescheide eingebrachten Beschwerde wandte sich der Bf. im Wesentlichen gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Umsatzsteuerveranlagungsbescheide für die Jahre 2012 - 2014, ohne Einwendungen betreffend die Säumniszuschläge selbst vorzubringen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.2.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 217 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages eintrete, wenn eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet werde. Die Nachforderungen auf Grund der Umsatzsteuerbescheide vom 29.11.2016 seien am 15. Februar 2013, 17. Februar 2014 bzw. 16. Februar 2015 fällig gewesen. Eine Entrichtung sei nicht erfolgt. Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld habe gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Da jedoch keine Herabsetzung der zuschlagsbelastenden Abgabenschuldigkeiten erfolgt sei und die in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten nicht zum Fälligkeitstag entrichtet worden seien, bestünden die Bescheide vom 9.12.2016 zu Recht. Dagegen beantragte der Bf. mit Eingabe vom 16.3.2017 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.2.2017, die die Grundlage für die gegenständliche Bescheidbeschwerde betreffend Säumniszuschläge bilde, ein Vorlageantrag eingebracht worden sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Abs. 8: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiere noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richten sich die Beschwerdegründe ausschließlich gegen die dem Bescheid über die Festsetzung der jeweils ersten Säumniszuschläge zugrunde liegenden Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014. Zudem ist auf § 252 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Abgabenbescheid (hier Umsatzsteuerbescheide 2012-2014) getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung der Säumniszuschläge erfüllt sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Informativ wird noch auf die Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO hingewiesen, wonach im Fall eines teilweisen oder vollen Erfolges der Beschwerde(n) in der Hauptsache die Herabsetzung oder Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge amtswegig zu erfolgen hat. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 30. Juni 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102870/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102870.2017
Stammnummer
115734
Gültig
30.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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