Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1065-W/03
Dienstgeberbeitragpflicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1065-W/03vom 31.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
TPA Treuhand Partner Austria GmbH, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 3/2000 bis 12/2001 des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt ein Holzschlägerungsunternehmen in
Niederösterreich.
Hinsichtlich der Jahre
1999-2001 fand bei der Bw. eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 BAO i.V.m. § 86 EStG betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Im Rahmen dieser Prüfung
beantwortete der steuerliche Vertreter der Bw. einen Vorhalt des
Lohnsteuerprüfers wie folgt:
Schilderung
der Tätigkeit des wesentlich Beteiligten: Die Verantwortlichkeit für
den Geschäftsbetrieb und die erfolgreiche Durchführung unterlägen
zur Gänze dem Geschäftsführer. Details: Arbeitsort, Beginn und
Ende, Aufgaben (Einteilung Dienstnehmer, Auftragsaquisition, Auftragsabschluss
und Auftragsabrechnung).
Besteht
die Möglichkeit, dass sich der wesentlich Beteiligte im Rahmen seiner
Tätigkeit vertreten lassen kann: Vertretungsmöglichkeit sei jederzeit
gegeben. Es würden vordringlich jene Arbeiten ausgeführt, wo
größte Priorität erforderlich sei.
Unterliegt
die Tätigkeit der Geheimhaltungspflicht: Ja, dem Berufsgeheimnis.
Kann
der wesentlich Beteiligte für seine Tätigkeit Hilfskräfte
heranziehen: Nein.
Wie
erfolgt die Entlohnung - Art, Höhe und Anzahl der laufenden Bezüge,
der sonstigen Bezüge; inwieweit ist die Entlohnung erfolgsabhängig?
Die Entlohnung sei grundsätzlich erfolgsabhängig und bestimme sich
auch nach der finanziellen Lage der Gesellschaft; Umsatz, Gewinn, Auftragslage
und Liquidität bestimmten die Entlohnung (das Geschäftsrisiko wirke
sich auf die Entlohnung aus).
Wurden
im Zuge der Tätigkeit Auslagenersätze bezahlt: Gesetzliche Taggelder
für Außendienst.
Besteht
Anspruch auf Weiterzahlung der Entlohnung im Krankheitsfall: Nein.
Welche
Vereinbarungen sind hinsichtlich der Auflösung des
Vertragsverhältnisses getroffen worden (Kündigungstermine,
Kündigungsfristen, Kündigungsgründe): Das gäbe es
nicht.
Wie
gestaltet sich die Arbeitszeit: Zeitungebunden (auch teilweise an Sonn- und
Feiertagen).
Wo
befindet sich der Arbeitsort? Wird von der Firma ein eigener Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt: Es gäbe keinen spezifischen Arbeitsort; ein
Büroraum stehe zur Verfügung; der Innendienst mache nur ca. 10-20% der
Tätigkeit aus.
Nach
welchen Bestimmungen sind die Bezüge pflichtversichert: Nach dem GSVG.
Unter
welcher Einkunftsart wurden bzw. werden die Bezüge bis 1993 bzw. ab 1994
der Einkommensteuer unterzogen: Es handle sich ab 1.8.1999 um Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gem. § 22 EStG, bis zum 31.7.1999 um gewerbliche
Einkünfte.
Sind
in Art oder Umfang der Tätigkeit ab 1994 Änderungen eingetreten (wenn
ja, welcher Art): Nein.
Vorlage
vorhandener schriftlicher Verträge: Gesellschaftsvertrag läge bei; es
läge kein Anstellungsvertrag
vor.
Des weiteren
befindet sich im Arbeitsbogen des Lohnsteuerprüfers eine Niederschrift mit
dem zu 100% an der Bw. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, in
der detaillierte Angaben zur Art seiner Tätigkeit festgehalten
wurden.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer gibt an, innerhalb des Unternehmens
für Arbeitsbeschaffung, Vorbereitung der Schlägerungen
(Arbeitseinteilung- und überwachung), Kontrolle,
Unternehmensüberwachung und Abrechnung der Arbeiten (Ermittlung der
geschlägerten Festmeter) zuständig zu sein. Es bestehe keine
Möglichkeit, sich im Rahmen seiner Tätigkeit vertreten zu lassen und
seine Tätigkeit unterläge keiner Geheimhaltungspflicht.
Die Entlohnung belaufe sich auf
mtl. ca. 25.000 ATS 12 mal, sie differiere allerdings, da Entnahmen je nach
Liquidität des Unternehmens durchgeführt werden.
Er erhalte keinerlei
Sonderzahlungen. Das Firmenauto werde zu 100% betrieblich genutzt, für
private Fahrten stehe ein Privatauto zur Verfügung.
Im Prüfungszeitraum sei er
nie krank gewesen, im Krankheitsfalle würden jedoch die Bezüge
weiterbezahlt werden.
Büroarbeiten würden
im Firmenbüro durchgeführt werden, ansonsten auf den
Schlägerungsplätzen bzw. bei den Kunden.
Die Arbeitszeit gestalte sich
verschiedenst, in der Früh würden die Arbeiter vom
Gesellschafter-Geschäftsführer eingeteilt, tagsüber kontrolliert,
am Abend sei er ebenfalls anwesend. Es bestehe für ihn keine feste
Arbeitszeit, er arbeite je nach Auftragslage wöchentlich 60 bis 70
Sunden.
Laut dem Konto
"Geschäftsführergehälter" gelangten im Zeitraum 3/2000 bis
12/2001 folgende Bezüge zur Auszahlung:
|
02.06.2000
|
15.000,00
|
11.07.2000
|
14.000,00
|
07.08.2000
|
18.000,00
|
08.09.2000
|
15.000,00
|
02.10.2000
|
18.000,00
|
08.11.2000
|
20.000,00
|
04.12.2000
|
22.000,00
|
Konto
Löhne
|
12.000,00
|
|
134.000,00
|
05.01.2001
|
19.000,00
|
08.02.2001
|
22.000,00
|
02.03.2001
|
20.000,00
|
06.04.2001
|
24.000,00
|
07.05.2001
|
28.000,00
|
05.06.2001
|
24.000,00
|
05.07.2001
|
26.000,00
|
07.08.2001
|
25.000,00
|
03.09.2001
|
33.000,00
|
01.10.2001
|
28.000,00
|
05.11.2001
|
23.000,00
|
07.11.2001
|
200.000,00
|
03.12.2001
|
26.000,00
|
27.12.2001
|
25.000,00
|
Summe
|
523.000,00
Des weiteren
wurde im Zuge der Lohnsteuerprüfung ein Einbringungs- und
Sacheinlagevertrag, datiert vom 26.4.2000, abgeschlossen zwischen der Bw. und
dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. als Inhaber seines damals
betriebenen Einzelunternehmens, vorgelegt.
Der Vertrag besagt, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer als Inhaber seines nicht
protokollierten Einzelunternehmens dieses zum 31. Juli 1999 unter
Inanspruchnahme der Begünstigungen gem. Artikel III UmgrStG in die Bw.
einbringt.
An der Bw. ist der
Gesellschafter-Geschäftsführer zu 100% beteiligt.
Wie der Lohnsteuerprüfer
in seinem abschließenden Bericht vom 28.11.2002 festhielt, wurden die in
den Jahren 2000 und 2001 dem zu 100% an der Bw. beteiligten
Geschäftsführer ausbezahlten Geschäftsführerbezüge in
Höhe von ATS 134.000,00 bzw. ATS 523.000,00 bislang weder dem
Dienstgeberbeitrag noch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterzogen.
Es wurde vom
Lohnsteuerprüfer eine Zurechnung und entsprechende Nachversteuerung
vorgenommen.
Gegen den mit 11.12.2002
datierten Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum 3/2000 bis
12/2001, der den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung Rechnung trug, erhob
der steuerliche Vertreter der Bw. am 10. 1. 2003 das Rechtsmittel der
Berufung.
Die Berufung richte sich gegen
die Festsetzung der Dienstgeberbeitrags- und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrags-Nachforderung für den Zeitraum 3/2000 bis
12/2001.
Begründend führte der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer weder arbeits- noch
sozialversicherungsrechtlich in einem Dienstverhältnis stünde (seine
Betätigung erfolge "im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem.
§ 1002 ABGB" und er sei bei der Sozialversicherung der Gewerblichen
Wirtschaft versichert).
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer habe somit auch keinen gesetzlichen
Abfertigungs- und Urlaubsanspruch. Mangels eines schriftlichen Arbeitsvertrages
lägen auch keine einzelvertraglichen (sonstigen) Ansprüche vor. Es
gäbe keine "organisatorische Eingliederung" in den Betrieb.
Weiters stehe kein Weihnachts- und Urlaubsgeld zu. Es sei auch keine
Entgeltfortzahlung während der krankheitsbedingten Abwesenheit
möglich. Auch bestehe die völlige Freiheit in der
Arbeitszeitgestaltung.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer trage auch die mit seiner
Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben selbst (zB Beiträge zur
Sozialversicherung).
Im vorliegenden Fall sei zu
klären, ob auf Grund des gegebenen Sachverhaltes und trotz eines
Gesellschaftsanteiles von 100% "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" (§ 47 Abs 2 EStG) vorliegen
können.
Der Berufung beigeschlossen ist
eine 16 Seiten umfassende Ablichtung von Auszügen aus einer rechtlichen
Abhandlung betreffend die Rechtsstellung von
Gesellschafter-Geschäftsführern, die "zuletzt ... drei bisher
veröffentlichte Erkenntnisse" des VwGH zu einem
Gesellschafter-Geschäftsführer zitiert, und zwar VwGH 18.9.1996,
96/15/0121; VwGH 20.11.1996, 96/15/0094 und VwGH 26.11.1996, 96/14/0028. Die
grundlegenden Erkenntnisse des VfGH vom 1.3.2001, G 109/00, und vom 87.3.2001, G
110/00, werden darin ebenso wenig berücksichtigt wie die mittlerweile
unzählige Erkenntnisse umfassende Judikatur des VwGH zur
Dienstgeberbeitrags- und Zuschlag zum Dienstgeberbeitragspflicht von
Gesellschafter-Geschäftsführern.
Im vorliegenden Fall
spräche das Gesamtbild der Verhältnisse für eine
selbständige Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers.
Die Art der Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers lasse schon aus objektiven
Gründen keine Vertretung zu. Die geleistete Tätigkeit sei sowohl von
der Arbeitszeitgestaltung als auch von der Abrechnung der
Unternehmertätigkeit zuzuordnen. In diesem Sinne habe der VwGH im
Erkenntnis vom 15.7.1998, 97/13/0169 klargestellt, dass die Besorgung der
Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft ein Werkvertrag im Sinne
des ABGB sei.
Demnach fehlten im
streitgegenständlichen Fall dem Arbeitsverhältnis des
Gesellschafter-Geschäftsführers die von § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG geforderten "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses". Die
gegenständlichen Bezüge seien daher nicht als der
Dienstgeberbeitragspflicht unterliegende Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG
anzusehen.
Wäre es nämlich die
Absicht des Gesetzgebers gewesen, alle Bezüge an
Gesellschafter-Geschäftsführer dienstgeberbeitragspflichtig zu
gestalten, hätte er sich den Hinweis auf die Dienstnehmerähnlichkeit
ersparen können. Bei sachlicher Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes könne die Dienstnehmerähnlichkeit der Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers nur verneint werden.
Zusammenfassend werde nochmals
klargestellt, dass auf Grund der Sonderstellung des Geschäftsführers
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens
völlig ausgeschlossen und eine Weisungsgebundenheit schon begrifflich nicht
denkbar sei.
Der Geschäftsführer
arbeite in seiner Position als Alleingesellschafter, der auf Grund dieses
Sachverhaltes auch die Organstellung des Geschäftsführers ausübe,
wie ein Unternehmer, der für die Auftragslage, die Projekte und damit den
gesamten Geschäftsgang verantwortlich sei.
Das Unternehmerwagnis sei schon
dadurch begründet, dass bei seinem Ausfall das Unternehmen praktisch zum
Erliegen komme bzw. nur in kleinen Teilbereichen mangels genügender
Auftragslage überhaupt fortgeführt werden könne.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer sei die Seele des Unternehmens und
könne in seiner Tätigkeit weder mit einem Dienstnehmer verglichen
werden, noch lägen irgendwelche Merkmale eines Dienstverhältnisses
tatsächlich vor.
Eine laufende Entlohnung sei
sicherlich auch nicht gegeben, denn Entnahmen und Vergütungen, die von Zeit
zu Zeit zur Auszahlung gelangten, seien für die klaglose Lebensexistenz
unbedingt notwendig.
Im wirtschaftlichen Bereich sei
der Gesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren immer
tüchtig und erfolgreich gewesen, dass eine Vergütung für seine
Tätigkeit (man sollte diese Vergütung auf Grund des Sachverhaltes
nicht als Geschäftsführervergütungen bezeichnen) leistungsgerecht
und im Rahmen des Unternehmerwagnisses in dieser Höhe berechtigt
sei.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer stelle den Typ des erfolgreichen
Unternehmers dar, der mit Unternehmerwagnissen lebe und angemessen sowie
leistungsbezogen (unterschiedlich und keinesfalls monatlich) für seine
unternehmerische Tätigkeit bezahlt werde.
Es werde daher gebeten, der
Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Das Finanzamt Lilienfeld St.
Pölten legte am 14. 7. 2003 die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Wie das Finanzamt dazu
ausführt, vermöge das Berufungsbegehren die rechtliche Würdigung
des festgestellten Sachverhaltes nicht zu erschüttern. Eine telefonische
Rückfrage beim steuerlichen Vertreter der Bw. habe ergeben, dass eine
abweisende Berufungsvorentscheidung durch Einbringung eines Antrages auf
Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat bekämpft werden
würde.
Angesichts des festgestellten
Sachverhaltes und der dargelegten rechtlichen Würdigung werde ersucht, die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Sachverhalt:
Der Geschäftsführer
der Bw., einer GmbH, war an dieser im Berufungszeitraum 3/2000 bis 12/2001 zu
100% beteiligt.
Schriftliche Verträge, die
die Geschäftsführertätigkeit und insbesondere auch die Höhe
der Entlohnung regeln, liegen nicht vor. Wie der Lohnsteuerprüfung bekannt
gegeben wurde, ist "die Entlohnung grundsätzlich
erfolgsabhängig" und "bestimme sich nach der finanziellen Lage
der Gesellschaft".
Tatsächlich flossen dem
Gesellschafter-Geschäftsführer im streitverfangenen Zeitraum 3/2000
bis 12/2001 folgende Vergütungen zu:
|
02.06.2000
|
15.000,00
|
11.07.2000
|
14.000,00
|
07.08.2000
|
18.000,00
|
08.09.2000
|
15.000,00
|
02.10.2000
|
18.000,00
|
08.11.2000
|
20.000,00
|
04.12.2000
|
22.000,00
|
Konto
Löhne
|
12.000,00
|
|
134.000,00
|
05.01.2001
|
19.000,00
|
08.02.2001
|
22.000,00
|
02.03.2001
|
20.000,00
|
06.04.2001
|
24.000,00
|
07.05.2001
|
28.000,00
|
05.06.2001
|
24.000,00
|
05.07.2001
|
26.000,00
|
07.08.2001
|
25.000,00
|
03.09.2001
|
33.000,00
|
01.10.2001
|
28.000,00
|
05.11.2001
|
23.000,00
|
07.11.2001
|
200.000,00
|
03.12.2001
|
26.000,00
|
27.12.2001
|
25.000,00
|
Summe
|
523.000,00
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer trägt die Verantwortung für
den Geschäftsbetrieb, für die Aquisition von Aufträgen, die
Überwachung und Abrechnung der geleisteten Arbeiten und ist "die
Seele des Unternehmens". Eine geregelte Arbeitszeit gibt es nicht,
Auslagenersätze für Spesen, die im Außendienst anfallen
(Taggelder) werden bezahlt. Der Firmenwagen wird vom Geschäftsführer
privat nicht genutzt. Vereinbarungen hinsichtlich der Auflösung der
Tätigkeit wurden nicht abgeschlossen.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer gibt in seiner Vorhaltsbeantwortung an,
im Krankheitsfalle würden seine Bezüge weiterbezahlt, der steuerliche
Vertreter der Bw. verneint diesen Umstand in einem Schreiben an die
Lohnsteuerprüfung und in der eingebrachten Berufung. Der Unanhängige
Finanzsenat stellt dazu fest, dass eine Bezugsfortzahlung im Krankheitsfall
erfolgt.
Des weiteren gibt der
steuerliche Vertreter der Bw. im genannten Schreiben an, dass sich der
Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit vertreten lassen könne,
hält allerdings in der Berufung diese Behauptung nicht mehr aufrecht
("die Art der Tätigkeit lasse schon aus objektiven Gründen keine
Vertretung zu"), der Gesellschafter-Geschäftsführer gibt
niederschriftlich an, dass zu einer Vertretung keine Möglichkeit
bestünde. Der Unanhängige Finanzsenat stellt dazu fest, dass eine
Vertretung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht in Betracht
kommt.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt die Beiträge der
Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft selbst.
II.
Beweiswürdigung
Der Unabhängige
Finanzsenat folgt bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalt
zum einen dem Vorbringen der Bw. selbst, zum anderen den Ermittlungsergebnissen
des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten.
Hinsichtlich der divergierenden
Sachverhaltsbehauptungen betreffend der Fortzahlung der Vergütung im
Krankheitsfall sowie Vertretung des Geschäftsführers wird auf die
Bestimmung des § 162 Abs 2 BAO verwiesen, wonach die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger
Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und
alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(zB VwGH 26.1.1995, 89/16/0186; 25.4.1996, 95/16/0244).
Die Annahme, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich der Aufnahme der
Niederschrift genau die Umstände bekannt gegeben hat, die in der Bw.
tatsächlich - so wie er es auf Grund genauer Kenntnis der
innerbetrieblichen Verhältnisse ausgesagt hat - gehandhabt werden, hat den
größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich, als die Aussage
des steuerlichen Vertreters der Bw., der naturgemäß mit den genauen
Gepflogenheiten innerhalb des Unternehmens nicht in dem Ausmaß vertraut
ist, wie der zu 100% an der Bw. beteiligte Geschäftsführer
selbst.
Hinsichtlich der
Möglichkeit, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer bei
seiner Tätigkeit vertreten lassen kann, erklärt der steuerliche
Vertreter in seiner Berufung ebenso wie der Geschäftsführer selbst
anlässlich der Aufnahme der Niederschrift, dass keinerlei
Vertretungsmöglichkeit besteht; diesen Ausführungen war zu
folgen.
III
Rechtliche Würdigung:
Gem. § 41 Abs 1 FLAG haben
alle Dienstgeber Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs 2 FLAG idF
BGBl. Nr. 1993/818 sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
(BGBl. 1993/818 ab 1994).
Gem. § 41 Abs 3 FLAG idF
BGbl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs 1 Z 1 lit. a und b EStG sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988.
Eine Person ist wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund oder Stammkapital mehr als 25%
beträgt.
Die gesetzliche Grundlage
für die Einhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für
die Jahre ab 1999 § 122 Abs 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes
(WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem Tatbestandsmerkmal
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das
Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22 Anm 139). Dabei ist allerdings vom Vorliegen einer -
auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden -
Weisungsgebundenheit auszugehen (so zB. VwGH 28.11.2001, 2001/13/0186) und
sodann zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der
Selbständigkeit im Vordergrund stehen (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061; VwGH
29.5.2001, 2001/14/0077).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00 zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und
der Eingliederung in den gesellschaftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie
auf das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, fixen Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung)
abzustellen.
Der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses ist somit ein durch Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen hat
(vgl. nochmals das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführende - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind.
Vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit stehen der Annahme einer Eingliederung in das Unternehmen
nachstehend von der Bw. ins Treffen geführte Indizien, die ansonsten bei
der Prüfung dieser Frage heranzuziehen sind, nicht entgegen (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22 Anm 140):
arbeits-
und sozialversicherungsrechtliche Einstufung (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061; VwGH
18.7.2001, 2001/13/0105).
Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz (VwGH 10.5.2001,
2001/15/0061, VwGH 18.7.2001, 2001/13/0105), Entgeltfortzahlung im Insolvenzfall
(VwGH 20.3.2002, 2001/15/0155) oder Arbeitszeithöchstgrenzen (VwGH
18.7.2001, 2001/13/0090).
Keine
enge Bindung an Arbeitszeiten und Arbeitspausen (VwGH 19.12.2000, 99/14/0166),
freie Zeiteinteilung (VwGH 10.5.2001, 2001/1570061), fehlende Arbeitszeit (VwGH
18.7.2001, 2001/13/0105).
Der
Umstand, dass die Auszahlungen des Geschäftsführerbezuges sich auch an
der Liquiditätslage der Bw. orientiert haben (vgl. VwGH 23.1.2002,
2001/13/0107; VwGH 23.4.2002,
2001/14/0060).
Ein
Unternehmerrisiko liegt nicht allein deshalb vor, weil (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22 Anm 141)
Sozialversicherungsbeiträge
von der Höhe des Einkommens abhängig sind, zumal diese - wie bei
Arbeitnehmern - grundsätzlich einkommensabhängig sind bzw. vom
Geschäftsführer selbst zu tragen sind (VwGH 29.5.2001,
2001714/0077).
Eine
(behauptete, im Verfahren nicht näher dargelegte) Leistungskomponente in
der Entlohnung vorgesehen ist (VwGH 27.7.1999,
99/14/0136).
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist Dienstnehmer, wenn er zufolge
kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in das Unternehmen
eingegliedert ist (vgl. bspw. VwGH 18.7.2001, 2001/13/0076; VwGH 17.12.2001,
2001/14/04194), laufende - wenn auch nicht notwendig monatliche (vgl. bspw. VwGH
18.7.2001, 2001/13/0150) - Entlohnung bezieht und kein deutlich ins Gewicht
fallendes Unternehmerrisiko trägt. Für Letzteres ist maßgeblich,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins gewicht fallender
Einnahmenschwankungen sowie Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben trifft (vgl
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm 139, unter Hinweis auf VwGH 21.9.1999,
99/14/0255; VwGH 26.7.2000, 2000/14/0061; VwGH 17.10.2001,
98/13/0185).
Die gegenständliche
Tätigkeit als Geschäftsführer sowie die 25% übersteigende
Beteiligung an der Bw. ist unstrittig.
Aus den der
Berufungsbehörde vorliegenden Unterlagen für den streitverfangenen
Zeitraum 3/2000 bis 12/2001 ist ersichtlich, dass der zu 100% am Stammkapital
der Bw. beteiligte Geschäftsführer in diesen Jahren unabhängig
vom wirtschaftlichen Erfolg einen laufenden Geschäftsführerbezug
erhalten hat. Unbestritten ist, dass es keinerlei vertragliche Vereinbarung
über die Höhe und die Berechnung der Entlohnung gibt.
Der steuerliche Vertreter der
Bw. gibt in der eingebrachten Berufung an, dass die Betätigung des
Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen eines
Auftragsverhältnisses gem. § 1002 ABGB erfolge.
§ 1002 ABGB regelt
den "Bevollmächtigungsvertrag", wonach jemand ein ihm
aufgetragenes Geschäft im Namen des anderen zur Besorgung übernimmt.
Der Auftrag verpflichtet zur Geschäftsbesorgung in Vertretung des
Auftraggebers, also die Vornahme von Rechtsgeschäften und sonstigen
Rechtshandlungen. Dienste anderer Art fallen nicht unter den Begriff des
Auftrages. Gegenstand des Auftrages ist etwa die Vermögensverwaltung. Der
Beauftragte hat die Pflicht, das Geschäft entsprechend dem Auftrag
sorgfältig auszuführen und dabei immer die Interessen des
Auftraggebers zu wahren (§ 1009 ABGB), der Auftrag ist
grundsätzlich persönlich auszuführen (vgl.
Koziol/Welser, Grundriss des
bürgerlichen Rechts I10, 364).
Für die steuerliche Beurteilung vermag die Behauptung des Vorliegen eines
Auftrages im Sinne des § 1002 ABGB nichts beizutragen, da die
Umsetzung des Auftrages in verschiedener Form erfolgen kann. Nähere
Angaben, weshalb das "Auftragsverhältnis gem. § 1002
ABGB" der Qualifikation der hieraus erzielten Einkünfte als solche
nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 entgegen stehen solle,
bleibt der steuerliche Vertreter schuldig. Zur Abgrenzung der
Vermögensverwaltung (erster Teilstrich) von den
Gesellschafter-Geschäftsführern (zweiter Teilstrich) besteht eine
umfassende Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm 138 ff).
Tatsächlich vermeint der
steuerliche Vertreter, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auf
Grund eines Werkvertrages tätig wird und verweist in diesem Zusammenhang
auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.7.1998, 97/13/0169. Dazu ist
auszuführen, dass bei der Bestellung eines Geschäftsführers von
einem Werkvertrag nur ausgegangen werden kann, wenn die Verpflichtung zur
Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, etwa in Form eines durch die
Geschäftsführung abzuwickelnden Projektes, vereinbart ist, nicht aber,
wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer und damit zeitraumbezogene
Erbringung von Leistungen ist (vgl
Reich/Rohrwig, GmbH-Recht I, Rz 2/83).
Bei einer auf dauernde Leistungserbringung abzielender
Geschäftstätigkeit abzielender Geschäftsführertätigkeit
liegt daher ein Werkvertrag nicht vor (vgl VwGH 26.4.2000, 99/14/0339;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm 138).
Wenn in der Berufung
ausgeführt wird, der Gesellschafter-Geschäftsführer stelle
"den Typ eines erfolgreichen Unternehmers dar, der mit
Unternehmerwagnissen lebe und angemessen sowie leistungsbezogen
-unterschiedlich und keinesfalls monatlich- für seine
unternehmerische Tätigkeit bezahlt werde. Die Entnahmen, die von Zeit zu
Zeit zur Auszahlung gelangen, seien für die klaglose Lebensexistenz
unbedingt notwendig", ist darauf zu verweisen, dass die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner Stellung frei
verfügte Festlegung der Höhe seiner Bezüge nichts mit dem Risiko,
wie es für Unternehmer eigentümlich ist, gemein hat (VwGH 3.1.2002,
2001, 15/0087). Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist - anders
als er es vor der Einbringung seines Unternehmens in die Bw. war - als
solcher eben kein "Einzelkaufmann" mehr (vgl. VwGH 24.10.2002,
2002/15/0130).
Gerade wenn der
Geschäftsführer ohne Vorgaben (und nach seinen Bedürfnissen)
über die Höhe seiner Bezüge entscheiden kann, kommt ihm nicht
jenes Risiko zu, welches für Unternehmer typisch ist (VwGH 28.5.2002,
2001/14/0213).
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist Dienstnehmer wenn er zufolge
kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in das Unternehmen
eingegliedert ist (bspw. VwGH 18.7.2001, 2001/13/0076; VwGH 17.12.2001,
2001/14/0196). Die laufende (klaglose) Besorgung der Geschäftsführung
an der Bw. ist unwidersprochen.
Aus der Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung ist - unabhängig vom
konkreten Umfang und tatsächlichen Ausmaß der
Geschäftsführertätigkeit - die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft abzuleiten (VwGH
2.7.2002, 2001/14/0055).
Dem in der Berufung
vorgebrachten Argument, der Geschäftsführer arbeite in seiner Position
als Alleingesellschafter, der auf Grund dieses Sachverhaltes auch die
Organstellung des Geschäftsführers ausübe, wie ein Unternehmer,
der für den gesamten Geschäftsgang verantwortlich sei, hält der
Unabhängige Finanzsenat entgegen, dass strikt zwischen der Gesellschafts-
und der Gesellschaftersphäre zu trennen ist; wirtschaftliche Folgen einer
schlechten Geschäftsführung treten auch unabhängig davon ein, ob
der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht (VwGH
18.7.2001, 2001/15/0057).
Das durch den Gesetzgeber
festgelegte System der Besteuerung von Kapitalgesellschaften nach dem
Trennungsprinzip ermöglicht steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen
zwischen dem (Allein)gesellschafter und der Kapitalgesellschaft (VwGH 25.9.2001,
2001/14/0066).
Kapitalgesellschaft und
Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht gemeinsam einem
Einzelunternehmer gleichzuhalten (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0080). Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht für den eigenen Betrieb,
sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen fremden
Betrieb tätig (VwGH 20.3.2002, 2001/15/0155).
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
31.8.2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum Dienstgeberbeitragfortlaufende EntlohnungUnternehmerrisikoEingliederung in den betrieblichen Organismus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1065-W/03
- Stammnummer
- 11569
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF