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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200206/2013

Erstattung einer entstandenen Zollschuld gemäß Art. 239 ZK für den Hauptverpflichteten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200206/2013vom 30.05.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Kanzlei Eder, Knaus & Mazzucco, Giselakai 45, 5020 Salzburg , über die Beschwerden vom 04.02.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde ZA Wien vom 18.12.2012,Zl. 1234 betreffend Erlass der Eingangsabgaben gemäß Art 239 Zollkodex (ZK) zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 18. Dezember 2012, Zl. 1234, wies das Zollamt Wien die Anträge auf Erlass der mit Bescheiden des Hauptzollamtes Wien vom 5. Juni 2003, Zl. 4567, vorgeschriebenen Eingangsabgaben gemäß Art. 239 ZK ab. In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurde wie folgt vorgebracht: Die Berufungswerberin beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Erlass gemäß Art. 239 Zollkodex stattgegeben werde; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründung: Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid handelt es sich gegenständlich um einen besonderen Fall bzw. um besondere Fälle, die unstrittig nicht auf betrügerische Absicht zurückzuführen sind und die bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch nicht auf offensichtliche Fahrlässigkeit eines Beteiligten zurückzuführen sind. Gemäß den Feststellungen wurden nach widerrechtlicher Abnahme des Raumverschlusses durch unbekannte Personen am 16.05.2003 in Wien die Waren ohne Beisein eines Zollorganes auf ein anderes Fahrzeug umgeladen, wodurch die in Rede stehende Zollschuld für die Antragstellerin entstand. Das Zollamt Wien spricht der Antragstellerin auch gar nicht ab, dass sich der Fahrer zur ordnungsgemäßen Gestellung der Waren verpflichtet habe, und dass die Ware auch wieder ausgeführt wurde. Schon in Folge dessen, dass der Raumverschluss von unbekannten Personen abgenommen wurde, kann man richtiger Weise nicht von einem Fall offensichtlicher Fahrlässigkeit eines Beteiligten ausgehen. Das Verhalten der in der bekämpften Entscheidung angesprochen Personen M. und S. mag zwar verfehlt gewesen sein, diese sind jedoch ebenfalls keine Beteiligten, deren Verhalten einen Erlass entgegenstehend zuzurechnen wäre. Außerdem kann deren Verhalten in Folge des vorangegangen Abnehmens des Raumverschlusses durch unbekannte Personen richtigerweise nicht als offensichtliche Fahrlässigkeit eines Beteiligten beurteilt werden, welches einem Erlass gemäß ä 239 ZK entgegenstünde. Es ist richtigerweise auch verfehlt, von einem "Versuch des Entziehens der gegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung" auszugehen. Man kann sich dazu nicht auf eine rein formalistische Betrachtungsweise beschränken. Ein solcher "Versuch" würde logisch zwingend einen Willen dazu voraussetzen. Dafür gibt es aber nach der Aktenlage keine Feststellungsgrundlage und kein Motiv, weil die Wiederausfuhr im Rahmen der Beförderungskette evident ist. Es besteht nämlich nicht der geringste Ansatz zu einem Verdacht dahin, dass versucht worden wäre, die gegenständlichen waren in den freien Verkehr überzuführen. Die festgestellte Weiterbeförderung und Wiederausfuhr bzw. Einfuhr in das Drittland dokumentieren, dass die Ware keineswegs unverzollt in den Verkehr gebracht werden sollte, sondern dass es eben in Folge der Abnahme der Raumverschlüsse durch unbekannte Personen und in der Folge zu einem Umladen der Waren ohne zollamtliche Aufsicht kam. Im bekämpften Bescheid wird letztlich damit argumentiert, dass die Abgabeneinhebung bei der Antragstellerin weder unbillig noch unsachlich seien, und sich die Antragstellerin zivilrechtlich an den Verursacher halten müsse, deren Verantwortung nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden kann. Diese Beurteilung geht völlig am Sachverhalt vorbei, Weil man redlicherweise nicht von einer Konstellation sprechen kann, die in irgendeiner Weise die Allgemeinheit belasten würde, weil Abgaben nicht entrichtet würden, die "normalerweise" entrichtet worden wären. Auf den Punkt gebracht ist es im Gegensatz dazu so, dass mangels Erlass die Allgemeinheit einen beträchtlichen finanziellen Vorteil zu Lasten der Antragstellerin erhalten würde, dies in Folge eines Fehlverhaltens von unbekannten Personen und einem einer Zollvorschrift nicht entsprechenden Verhalten anderer Personen, die darauf nicht richtig reagiert haben. Bei nicht unrechtmäßigem Verhalten unbekannter Dritter und dem Umladen unter Zollamtlicher Aufsicht wäre keine Zollschuld entstanden. Unter diesem Aspekt wird nicht etwa die Allgemeinheit lastet, wenn der Erlass nicht bewilligt wird, sondern würde die Allgemeinheit gegenüber dem Ergebnis bei einem fehlerfreien Ablauf bereichert. Wenn beim vorliegenden Sachverhalt kein Erlass der Zollschuld zu gewähren wäre bzw. gewährt würde, so wäre wohl überhaupt kaum ein Fall denkbar, in welchem dann die Erlassbestimmung des Art. 239 ZK greifen würde. Eine Grenzspedition als Hauptverpflichtete hat typischerweise gar keine andere Möglichkeit, als sich primär daran zu orientieren, dass die mit dem Vorgang befassten Unternehmen nicht ungeeignet erscheinen. Ein Auswahlverschulden kann der Antragstellerin gegenständlich nicht angelastet werden und wird ihr auch ein derartiges nicht vorgeworfen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, unrechtmäßiges Verhalten unbekannter dritter Personen hinzutritt, und in weiterer Folge ein zollrechtlich nicht korrektes Verhalten weiterer Personen, welches jedoch insofern nichts am wesentlichen Vorgang ändert, nämlich das die Ware bloß durchgeführt werden sollte und die Ware in Österreich bzw. im (damaligen) Gemeinschaftsgebiet nie in den freien Verkehr gelangt ist, so ist die Einhebung des Zolls von der Antragstellerin als Hauptverpflichtete richtigerweise unbillig. Dazu ist schließlich auch der zusätzliche Aspekt anzuführen, dass ein Regress gegenüber anderen Beteiligten an deren Insolvenz scheitert. Der "Sanktionscharakter" einer Zollerhebung als Folge der Entstehung einer Zollschuld auch durch das Fehlverhalten von Personen oder fehlerhafte Verhalten von Personen (gegenständlich noch dazu unbekannten Personen hinsichtlich der Abnahme des Raumverschlusses) verfehlt seinen Zweck, wenn daraus Unschuldige mit dem Effekt einer Bereicherung der Allgemeinheit zur Kasse gebeten werden. Es handelt sich gegenständlich (auch) insofern um einen besonderen Fall, als die Antragstellerin, der überhaupt kein Verschulden anzulasten ist, mit Abgaben (und auch noch Zuschlägen dazu!) belastet würde, wie diese bei einer Einfuhr zur Verwertung bzw. einem Verkauf im Inland angefallen wären, und sie keine Möglichkeit eines Regresses hat, weil ein solcher gegen unbekannte Personen logischerweise nicht verfolgt werden kann, und die anderen Beteiligten während des Verfahrens insolvent wurden. Aus all diesen Aspekten wäre die Erhebung dieser Abgaben unbillig und ist richtigerweise dem Erlassantrag Folge zugeben. Die Berufungswerberin wiederholt daher den ANTRAG, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Erlassantrag stattgegeben wird, und hilfsweise dass der angefochtene Bescheid zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde erster Instanz aufgehoben wird. Weiter stellte die Antragstellerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.   Mit Berufungsvorentscheidungen vom 7. März 2013, wies das Zollamt Wien vorstehende Berufungen als unbegründet ab. In der nach der damaligen Rechtslage eingebrachten Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidungen an den damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) wie folgt vor: Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert wird, dass dem Erlassantrag stattgegeben wird und die gegenständlichen Abgaben zur Gänze erlassen werden; hilfsweise wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Berufungsvorentscheidung dahin abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben werde; weiters wird hilfsweise beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben und die Berufungsvorentscheidung aufgehoben werde. Begründung: Das Zollamt Wien geht in der Berufungsvorentscheidung teilweise gar nicht, teilweisei mit unzutreffender Begründung auf das Vorbringen in der Berufung und die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe ein, aus denen die gegenständliche Abgaben zu erlassen sind. Insbesondere geht die Behörde in der Berufungsvorentscheidung nicht darauf ein, dass nach den Feststellungen der Raumverschluss durch unbekannte Personen abgenommen wurde, und dass schon in Folge dessen richtigerweise nicht von einem Fall offensichtlicher Fahrlässigkeit eines Beteiligten ausgegangen werden kann. Weiter geht die Behörde in der Berufungsvorentscheidung nicht darauf ein, dass nach den Feststellungen im Verfahren zur Festsetzung der Abgaben keine Grundlage dafür besteht, von einem "Versuch des Entziehens der gegenständliche Waren aus der zollamtlichen Überwachung" auszugehen. Ein solcher "Versuch" würde logisch zwingend einen Willen dazu voraussetzen. Dafür gibt es aber nach der Aktenlage keine Feststellungsgrundlage und vor allem kein Motiv, sondern ist aus der festgestellten Wiederausfuhr im Rahmen der Beförderungskette ganz klar evident, dass kein Versuch unternommen wurde, die gegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, sodass vielmehr durch Fehler unbekannter Personen (welche den Raumverschluss abgenommen haben) sowie auch namentlich genannter Personen (M., S.) ein Sachverhalt verwirklicht wurde, durch welchen die Abgabenschuld entstanden ist. Dies kann aber nicht zugleich einer Stattgabe des Erlassantrages entgegenstehen, sondern ist die Festsetzung der Abgaben eine notwendige Voraussetzung für das Erlassverfahren. Die erstinstanzliche Behörde setzt sich in der Berufungsvorentscheidung vor allem überhaupt nicht mit der Begründung auseinander, dass die namentlich angesprochenen Personen nicht Beteiligte im Sinne des § 239 ZK sind, und deren Verhalten bzw. "Verschulden, - selbst wenn dieses entgegen der Ansicht und Überzeugung der Beschwerdeführerin als offensichtliche Fahrlässigkeit zu werten wäre - der Antragstellerin als Beteiligte zuzurechnen ist. Vielmehr ist richtigerweise zu prüfen, ob der Beteiligten und Antragstellerin ein Verschulden anzulasten oder zuzurechnen ist, wobei ein solches in Bezug auf Dritte in Form eines Auswahlverschuldens oder allenfalls durch Unterlassung von Weisungen ein "negatives Weisungsverschulden" sein könnte. Ein derartiges Verschulden liegt jedoch in keiner Weise vor, und gibt es dafür keinerlei Feststellungsgrundlagen. Schließlich setzt sich die Behörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung auch völlig darüber hinweg, dass es gegenständlich auszuschließen ist, dass der Allgemeinheit Folgen derart aufgebürdet würden, dass kein Zoll entrichtet wird, weil bei rechtmäßigem Alternativverhalten eben die gegenständlichen Abgaben gar nicht entstanden wären. Damit hat diese Abgabenfestsetzung letztlich wirtschaftlich den Charakter einer Strafe. Eine solche erfordert jedoch stets zwingend ein dem Bestraften selbst vorzuwerfendes, pflichtwidrig schuldhaftes Verhalten. Der Antragstellerin kann Derartiges aber völlig klar nicht vorgeworden werden. Ihr ist auch in keiner Weise vorzuwerfen, dass sie sich schuldhaft auf ungeeignete Geschäftspartner eingelassen hätte. Es ist schlicht unsachlich und falsch, wenn zu Seite 3 unten in der Berufungsvorentscheidung behauptet wird, dass die Allgemeinheit "keinen beträchtlichen finanziellen Vorteil zu Lasten der Berufungswerberin erhält, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Erlass nicht "erfüllt seien". Dies ist eine Scheinbegründung, weil sie auf einer ihr selbst innewohnenden Wertung beruht. Vorsorglich wird im Folgenden die Begründung der Berufung vollinhaltlich wiederholt.   Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde (Berufung und Beschwerde) wie folgt erwogen: Die bezughabenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:   Art. 239 Zollkodex (ZK) bestimmt: (1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle --werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt; --ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. (2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Art. 899 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bestimmt: (1) Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest, -- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben; --dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab. (2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. (3) Als" Beteiligte(r)" im Sinn des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex und im Sinn dieses Artikels gelten die Person oder die Personen nach Artikel 878 Absatz 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren. Den gegenständlichen Anträgen auf Erlass der Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 15.5.2003 wurden beim Zollamt Vyskov für die Bf. als Hauptverpflichtete 3 Sendungen Kunstdärme zum Versandverfahren abgefertigt, und zwar - 3 Packstücke mit 1.950,00 kg, T1 - 30163013-01167-9, Frachtbrief CZ T 50959939, Empfänger E1. - 3 Packstücke mit 1.000,00 kg, T1 - 30163013-01169-2, Frachtbrief CZ T 5095938, Empfänger E2 und - 15 Packstücke mit 4.859,00 kg, T1 - 30163013-01172-2, Frachtbrief CZ T 5095886, Empfänger E3. Die Ladung wurde mit Raumverschluss, Zeichen: 0163/206, gesichert. Die Frist zur Wiedergestellung bei der Bestimmungszollstelle Wien wurde mit 23.5.2003 festgesetzt. Warenführer war die W., Fahrer des angegebenen LKW, behördl. Kennzeichen XX1 u. XX2, war A.. Letzerer fuhr nach Wien 20., Adr., wo die Sammelladung wieder geteilt wurde. A. meldete sich am 16.5.2003 bei der Spedition NN und legte dem Disponent M. die Zoll- und Frachtpapiere vor. Die Frachtbriefe, Packlisten und Rechnungen tragen die Hinweise "Achtung Zollgut Entladung und Entfernen der Zollplomben nur nach Vorführung bei der Bestimmungszollstelle " sowie "Zollgut T1 Ware und Versandschein sind dem zuständigen Zollamt sofort zu gestellen". Nach deren Überprüfung beauftragte M. die Spedition NNN mit der Umladung und organisierte den Weitertransport der Waren. A. wurde aufgefordert zur Entladerampe 3 zu fahren. Nach Entfernen der Zollplombe durch einen der anwesenden Lagerarbeiter entlud S. der Spedition NNN den LKW und bestätigte die Warenübernahme auf den drei Frachtbriefen mit Stempel und Paraphe. Die 15 Packstücke wurden laut Transportauftrag der Fa. Anderl am 19.5.2003 zur Fa. E3. verbracht, die je 3 Packstücke von einem Rollfuhrauto der Spedition NN nach Spielfeld. Anlässlich der Warenzustellung an die Fa. E3. wurden dann die Unregelmäßigkeiten (Verschlussverletzung, Umladung) entdeckt. Gerade von M. hätte aufgrund der oben angeführten auf ein unerledigtes Versandverfahren hinweisenden Dokumenten die Erkenntnis erwartet werden müssen, dass es sich um ein Versandverfahren handelt, wo ohne Mitwirkung der Zollbehörde keine Umladung durchgeführt werden darf. Überdies musste der Fa. NN als "zugelassener Empfänger" die Bedeutung der ordnungsgemäßen Durchführung von Versand verfahren bekannt sein. S. hat es ebenfalls verabsäumt, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Beide haben nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates grob fahrlässig gehandelt (vgl. hiezu die Berufungsentscheidungen vorn 3. u. 4.10.2006, ZRV/0004, 0005 u. 0006-22L/04). Die bereits im Abgabenverfahren bei der rechtlichen Würdigung zu Art. 859 2. Anstrich ZK-DVO, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen werden darf, bejahte grobe Fahrlässigkeit von M. und S. ist zufolge Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO auch im Rahmen des Art. 239 Abs. 1, 2. Anstrich ZK von entscheidender Bedeutung. M. und S. sind entgegen der Rechtsmeinung der Bf. sehr wohl als Beteiligte im Sinne der vorgenannten Bestimmung des Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO zu betrachten. Die Entfernung des Raumverschlusses also der Zollplombe erfolgte ja eben durch die Anweisung des M. an das Lager, dass die Entladung durchgeführt werden kann. Betrügerische Absicht eines Beteiligten hat das Zollamt Wien jedoch nicht angenommen. Der die Rechtmäßigkeit der oben angeführten Berufungsentscheidungen anzweifelnde Einwand, es läge kein (vorsätzlicher) Versuch vor, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beförderungskette wurde durch die Umladung der Waren auf andere Fahrzeuge unterbrochen. In ihrer Eigenschaft als Hauptverpflichtete ist die Bf. gegenüber den Zollbehörden für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vorgänge im Rahmen des Versandverfahrens verantwortlich und hat quasi eine Garantenstellung. Auf eigenes Verschulden des Hauptverpflichteten kommt es dabei nicht an. Die Einhebung der Abgaben von der Bf. wäre nur dann unbillig, wenn die eingegangene Haftung für eine Situation herhalten müsste, die außerhalb des normalen Geschäftsrisikos liegt. Diesfalls handelt es sich jedoch um Fehler im Zusammenhang mit der Abwicklung des Versandverfahrens, für die jeder Hauptverpflichtete gleichermaßen einstehen muss. Allein die Ausfuhr der Waren macht die Abgabenvorschreibung nicht unbillig. Nicht auf das zollrechtliche Fehlverhalten eines unbekannten Dritten wurde von den Beteiligten unrichtig reagiert, vielmehr erfolgte die widerrechtliche Abnahme des Zollverschlusses erst in Folge des Auftrages zur Umladung ohne Zollaufsicht. Bei fehlerfreiem Ablauf wäre keine Zollschuld für die Bf. entstanden. Leicht vermeidbare Übertretungen einfacher Vorschriften durch Zollspediteure gehören zweifellos zum eingegangenen Risiko eines Hauptverpflichteten. Die in der Beschwerde eingewandte mangelnde Regressmöglichkeit durch die eingewandte Insolvenz der Beteiligten begründet per se keinesfalls die Billigkeitsgeneralklausel des Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO, weil diese ein im Wirtschaftsleben imanentes Risiko darstellt und daher keine außergewöhnliche Situation im Sinne des Art. 905 ZK-DVO zu begründen vermag. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.       Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gleichfalls nicht vor, da die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage durch die Anwendung der bezogenen gesetzlichen Bestimmungen eindeutig und zweifelsfrei geregelt ist.     Wien, am 30. Mai 2017  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200206/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200206.2013
Stammnummer
115627
Gültig
30.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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