Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0397-I/03
Unterhaltszahlungen für im Ausland lebende Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-I/03vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder können steuerlich - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - durch den Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt werden, wenn diese nicht bereits durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten sind.
Eine steuerliche Berücksichtigung kommt jedoch nur in Frage, wenn die Sachverhaltselemente wahrheitsgemäß offen gelegt werden (Haushaltszugehörigkeit, Tatsache der Unterhaltszahlung, Höhe der Unterhaltszahlung). Ein Anspruch auf Pauschalansätze lässt sich aus dem Einkommensteuergesetz nicht ableiten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 22. April 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. April 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit am 12. Feber 2003 beim Finanzamt eingelangter Eingabe
beantragte die Steuerpflichtige bei der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung den Alleinerzieherabsetzbetrag und Aufwendungen für
Fahrten zu ihrem in B.-H. lebenden Kind sowie Unterhaltszahlungen für
dieses zu berücksichtigen. Die Kosten für die Heimfahrten wurden mit
€ 800,00, der Unterhaltsbeitrag mit € 1.600,00 beziffert.
Weiters ist dem Antrag zu entnehmen, dass das Kind bei den Großeltern in
einem anderen (gemeint wohl: nicht dem Haushalt der Berufungswerberin)
lebe.
Mit Bescheid vom 10. April 2003 führte das
Finanzamt die Veranlagung durch und setzte weder den Alleinverdienerabsetzbetrag
an, noch berücksichtigte es die genannten Aufwendungen. Dies ohne die
Abweichungen von der Erklärung zu begründen.
Mit Berufung vom 22. April 2003 begehrte die
Steuerpflichtige ohne weitere Begründung die Berücksichtigung des
Alleinerzieherabsetzbetrages.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stünde nicht zu,
da die Berufungswerberin im fraglichen Zeitraum keine Familienbeihilfe bezogen
habe.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus:
"Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 wurde bei mir die
außergewöhnliche Belastung für mein im Ausland lebendes Kind
nicht berücksichtigt. Ich habe dagegen berufen bzw. den Antrag auf
Alleinerzieherabsetzbetrag gestellt. Nun da das Letztere für die im Ausland
lebenden mj. Kinder laut Gesetz nicht möglich sei, bin ich als
Gastarbeiterin eigentlich finanziell doppelt benachteiligt. Es wird kein
Kindergeld zuerkannt und als Folge daraus kein Alleinerzieherabsetzbetrag
gewährt.
Ich leiste für meine
in B. aufhältige mj. Tochter,
S.I., einen Pflegebeitrag an Dritte von
mindestens E 50,- pro Monat. Daher beantrage ich die Berücksichtigung
dieser außergewöhnlichen Belastung für das Jahr 2002 in der
gleichen Höhe (E 50,- x 12 = E 600,-).
Eine Bescheinigung des
Gemeindeamtes D. in Urschrift lege ich
diesem Schreiben bei."
Zur Abklärung des entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes wurde die Berufungswerberin seitens des unabhängigen
Finanzsenates mit Vorhalt vom 1. Juli 2004 um weitere Auskünfte
ersucht:
"Nach Ihren
Ausführungen im Vorlageantrag ist Ihre Berufung auf folgenden Punkt
eingeschränkt: Sie beantragen die Berücksichtigung von Aufwendungen
für Ihre Tochter S. als
außergewöhnliche Belastung. In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 geben Sie an, das Kind lebe nicht mit
Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt und führen dazu aus, Ihre Tochter lebe
in Ihrem Heimatstaat B. im Haushalt der
Großeltern.
Handelt es sich dabei um
Ihre Großeltern oder um die Großeltern Ihres geschiedenen
Gatten ?
Wem wurde im Zuge der
Scheidung die Tochter zugesprochen ? Wurden Sie oder Ihr geschiedener Gatte zu
Unterhaltszahlungen verpflichtet ? Wenn ja, in welcher Höhe ? Legen Sie
bitte eine übersetzte Abschrift des Scheidungsurteils/Scheidungsvergleiches
vor.
Wo lebte Ihr geschiedener
Gatte im Jahr 2002 ? Lebte das Kind mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt
?
Wenn Ihr Kind nicht mit
Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, können Unterhaltsleistungen nur
in Form von Unterhaltsabsetzbeträgen (§ 33 Abs. 4 Z 2
EStG 1988) berücksichtigt werden. Weisen Sie bitte die Höhe Ihrer
Unterhaltsverpflichtung durch ein amtliches Schriftstück (in deutscher
Übersetzung) nach.
Legen Sie bitte weiters
einen Nachweis über Ihre tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen
im Jahr 2002 in Form von Überweisungsbelegen vor. Sollten Sie die Zahlungen
anlässlich eines Besuches bei Ihrer Tochter in bar geleistet haben, weisen
Sie bitte den Geldfluss in Form einer Konto- oder Sparbuchabhebung im
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Reise in Ihren Heimatstaat und
die Tatsache der Durchführung der Reise (mittels Urlaubsbestätigung
durch den Arbeitgeber und Reise-/Buchungsunterlagen) nach.
Dem Finanzamt wurde eine
Bestätigung über Unterhaltszahlungen vom 4. Feber 2003 vorgelegt.
Geben Sie bitte bekannt, in welcher Art der Bürgermeister der (vermutlich)
Wohnsitzgemeinde der Tochter in die Bezahlung Ihrer Leistungen an die Tochter
involviert war. Es entspricht jedenfalls nicht den üblichen
Gepflogenheiten, dass eine (Unterhalts-) Zahlung an die Tochter über den
Bürgermeister einer Gemeinde erfolgt, sodass dieser Bestätigung keine
Beweiskraft beigemessen werden kann.
Sollten Sie innerhalb
obiger Frist diesen Vorhalt nicht beantworten und die benötigten Nachweise
nicht beibringen, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass von Ihnen keine
Zahlungen für Ihre Tochter geleistet wurden, sondern dass die
Großeltern - wie im Allgemeinen üblich - die Tochter ohne
finanzielle Ansprüche zu stellen betreuen."
In Beantwortung dieses Schreibens teilte die
Berufungswerberin mit:
"Meine mj. Tochter lebt
mit mir in B.-H. im gemeinsamen
Haushalt und wird dort Zeit meiner Erwerbstätigkeit in Österreich von
meiner Schwester (ihrer Tante) betreut. Diese Angaben sind auch in der
beigeschlossenen Erklärung samt Übersetzung vom 08. 07. 2004
belegt.
Im Zuge meiner Scheidung
wurde die Obsorge für die mj. Tochter mir allein übertragen. Das
Scheidungsurteil samt Übersetzung ist ebenfalls in Ablichtung beigelegt.
Der Kindesvater ist zwar zum Unterhalt verpflichtet worden, hat aber nie
Alimente für seine Tochter geleistet. Es war nach meiner Kenntnis zuletzt
in B.-H. wohnhaft. Seit meiner
Scheidung habe ich mit ihm keinen Kontakt.
Die von mir geleisteten
Unterhaltszahlungen für mein Kind in B.H.
habe ich immer nach Lohnerhalt monatlich per
Busboten (das sind Gastarbeiterbusse, die nach
B. direkt von
I. fahren)
weitergeleitet."
Diese Beantwortung wurden folgende Unterlagen
beigefügt:
Eine
übersetzte Erklärung der M.P., dabei handelt es sich offenbar um die
Schwester der Berufungswerberin, nach welcher sich die Tochter der
Berufungswerberin seit 1998 bei ihr in Betreuung befinde. Dafür erhalte sie
einen Betrag von € 150,00 monatlich. Weiters bestätige sie, dass
der Kindesvater, wohnhaft in Do., in dem besagten Zeitraum nie für den
Unterhalt seiner Tochter aufgekommen wäre.
Ein
übersetzter Auszug aus dem
Scheidungsurteil.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein
Sie
muss zwangsläufig erwachsen
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988
ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3
EStG 1988).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit
§ 34 Abs. 5 EStG 1988) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt wird je nach Einkommen mit Prozentsätzen
berechnet und vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
und für jedes Kind (§ 106 EStG 1988).
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt
für Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988
abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat.
....
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
4. Dezember 2001, B2366/00, wird angeführt, dass der Gesetzgeber der
verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von
Unterhaltslasten auch dann gerecht wird, wenn er hiefür nicht den Weg der
Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die
Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Nach der
geltenden Rechtslage ist nach Auffassung des Gerichtshofes nicht von vornherein
ausgeschlossen, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende
haushaltszugehörige Kinder, nach den allgemeinen Regeln des § 34
EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin für ihre
im Ausland lebende Tochter nach § 5 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
hat. Allfällige Unterhaltsleistungen für ihre im Ausland lebende
minderjährige Tochter sind daher nicht mit der Familienbeihilfe und dem
Kinderabsetzbetrag abgegolten. Die steuerliche Berücksichtigung von
allfälligen Unterhaltszahlungen hat nach den Ausführungen im
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach den allgemeinen Regeln des
§ 34 EStG 1988 zu erfolgen.
Aufwendungen, die zu außergewöhnlichen
Belastungen führen, sind nachzuweisen. Dies ergibt sich aus folgenden
gesetzlichen Regelungen:
Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In
diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle normiert, dass Bücher,
Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur
Einsicht und Prüfung vorzulegen sind, soweit sie für den Inhalt der
Anbringen von Bedeutung sind. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem
die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde
nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also
Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung
näher steht als die Abgabenbehörde. Es handelt sich um Tatsachen, bei
deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (vgl. Ritz,
BAO, Kommentar § 138 Tz 1).
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurden seitens der
Berufungswerberin unterschiedliche Angaben gemacht. So geht einerseits aus dem
Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung hervor, dass die
Tochter bei den Großeltern "in einem anderen Haushalt" lebe und die
Berufungswerberin dafür "Pflegekosten (Beitrag)" von € 1.600,00
leiste. Im Vorlageantrag wird auf die Aufsichtspersonen nicht weiter
eingegangen, jedoch ausgeführt, dass ein "Pflegebeitrag an Dritte" von
mindestens € 50,00 geleistet werde und weiters beantragt "in der
gleichen Höhe (€ 50,00 x 12 = € 600,00)" eine
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Als Anlage wurde
eine mit Siegel und Unterschrift des Bürgermeisters versehene Aufstellung
übermittelt, aus der hervorgeht, dass in den Jahren 1998 bis 2002 jeweils
€ 600,00 an Unterhaltsleistungen bezahlt worden seien. In einer
Beilage zur Vorhaltsbeantwortung wird letztlich angegeben, dass die Tochter bei
der Schwester der Berufungswerberin untergebracht sei und dafür monatlich
€ 150,00 bezahlt werden würden.
Die Ausführungen der Berufungswerberin während
des Verwaltungsverfahrens sind somit äußerst wiedersprüchlich
und daher nicht nachvollziehbar. Dies bezieht sich insbesonders auf die
Ausführungen betreffend den tatsächlichen Aufenthaltsort der Tochter
bzw. die tatsächlichen Aufsichtspersonen und die Höhe der
Unterhaltszahlungen, aber beispielsweise auch auf die Tatsache, dass das Kind
laut Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung in einem
"anderen" Haushalt, laut Vorhaltsbeantwortung mit ihr im gemeinsamen Haushalt
lebe. Ihr Verhalten widerspricht somit in eklatanter Weise der ihr durch
§ 119 BAO auferlegten Verpflichtung zur Offenlegung des wahren
Sachverhaltes. In diesem Zusammenhang kann auch den vorgelegten, sich aber
selbst oder auch dem früheren Vorbringen der Berufungswerberin
widersprechenden, Urkunden keine Beweiskraft beigemessen werden.
Aus diesem Grund hat der unabhängige Finanzsenat auch
ersucht, den Zahlungsfluss belegmäßig nachzuweisen. Ein
diesbezüglicher Beweis wurde nicht erbracht. Statt dessen behauptet die
Berufungswerberin, sie hätte die monatlichen Zahlungen per Busboten ihrer
Tochter bzw. ihrer Schwester zukommen lassen. Diese Behauptung wurde -
trotz ausdrücklicher Aufforderung eines Nachweises - in keiner Weise
belegt.
Die Berufungswerberin hat somit der Abgabenbehörde
keinerlei überzeugende Nachweise geliefert, aus welchen sich die
Haushaltszugehörigkeit des Kindes (bei den Großeltern des Kindes, bei
der Schwester der Berufungswerberin, bei der Berufungswerberin selbst), die
Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen (€ 50,00
monatlich, € 150,00 monatlich, Jahresbetrag von € 1.600,00)
und die Tatsache der Zahlung (keine Beweise über einen Geldfluss) ergibt.
Wenn sich aber die Steuerpflichtige beim Versuch der Abgabenbehörde, den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt (da ein Auslandsbezug vorliegt, besteht
nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte sogar eine erhöhte
Mitwirkungspflicht) festzustellen, in derart widersprüchlicher Weise
verhält und keinerlei taugliche Nachweise vorlegt, ist nach
Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates davon auszugehen, dass in
Wahrheit keine Zahlungen geflossen sind. Aus welchem anderen Grund könnte
es sonst zu derart voneinander abweichenden Beträgen kommen und kein
Nachweis des Zahlungsflusses beigebracht werden können. Vielmehr entspricht
es den normalen Gepflogenheiten innerhalb einer Familie, dass Eltern oder
Geschwister auch ohne gesondertes Entgelt für ein kleines Mädchen
sorgen, wenn die alleinstehende Mutter - aus welchen Gründen auch
immer - dies nicht tun kann.
Wenn die Berufungswerberin im Vorlageantrag die
Berücksichtigung von € 50,00 monatlich als
außergewöhnliche Belastung begehrt, bezieht sie sich offenbar auf
einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. November
2003, in dem von einer Pauschale von € 50,00 pro Kind und Monat die
Rede ist.
Dazu ist anzumerken, dass eine Pauschalabgeltung von
Unterhaltszahlungen für im Ausland lebende haushaltszugehörige
minderjährige Kinder sich aus dem § 34 des
Einkommensteuergesetzes nicht ableiten lässt. Eine steuerliche
Berücksichtigung derartiger Unterhaltsleistungen ist - wie bei der
Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen generell - nur bei
Vorliegen eines Nachweises (in Ausnahmefällen könnte auch eine
Glaubhaftmachung tatsächlicher Aufwendungen ausreichen) möglich. Da es
der Berufungswerberin nicht gelungen ist nachzuweisen oder - auf Grund der
sich ständig wechselnden Angaben und Widersprüche - glaubhaft zu
machen, dass sie Zahlungen für den Unterhalt ihrer minderjährigen
Tochter tatsächlich getätigt hat und auch die Höhe dieser
behaupteten Zahlungen völlig unklar ist, kann eine
außergewöhnliche Belastung bemessungsgrundlagenmindernd bei der
Veranlagung nicht anerkannt werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-I/03
- Stammnummer
- 11558
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF