Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2797-W/02
Nachversteuerung des in der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges gelegenen Vorteiles aus dem Dienstverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2797-W/02vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 31. Jänner 2001 der
Bw., vertreten durch Ernst & Young, Steuerberatungs- und
WirtschaftsprüfungsgmbH, in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen
den Bescheid vom 1. Dezember 2000 des Finanzamtes für den 23.
Bezirk in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer,
Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 1999 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan ua.
fest, den Dienstnehmern HA und AP sei im Prüfungszeitraum ein firmeneigenes
Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden, die Bw. habe
dafür den halben Sachbezug versteuert. Die von den beiden Dienstnehmern
geführten Aufzeichnungen seien jedoch mangelhaft, sodass die Differenz auf
den vollen Sachbezug nachzuversteuern sei.
Das Finanzamt ist den Feststellungen des
Prüfungsorgans gefolgt und hat die entsprechenden Abgabenbescheide
erlassen.
Den Feststellungen des Finanzamtes hält die Bw. in der
Berufung entgegen, die beiden Dienstnehmer hätten in den dem
Prüfungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahren ebenfalls die halben
Hinzurechnungen - auf Basis der von ihnen geführten
Kilometeraufzeichnungen - anerkannt erhalten, sodass sie davon ausgehen
hätten können, diese Aufzeichnungen würden dem Usus
entsprechen.
In weiterer Folge hat die Bw. dem Finanzamt sämtliche,
die Nutzung der beiden Kraftfahrzeuge betreffenden Aufzeichnungen vorgelegt
(Fahrtenbücher, Tourenpläne, Rechnungen usw.).
Das Finanzamt hat die von der Bw. vorgelegten
Aufzeichnungen überprüft, noch offene Fragen im Zuge eines
Vorhalteverfahrens mit der Bw. geklärt und in der Berufungsvorentscheidung
die Auffassung des Prüfungsorgans, die Aufzeichnungen seien mangelhaft und
die Differenz auf den vollen Sachbezug daher nachzuversteuern, im Ergebnis
bestätigt. Die festgestellten Mängel hat das Finanzamt wie folgt
aufgelistet: Herrn HA betreffend hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass in dessen Fahrtenbuch Fahrten
Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zwar aufscheinen, aber nicht
als Privatfahrten ausgewiesen würden. Unter Hinzurechnung dieser Fahrten
und der Fahrt am 27. April 1999 ins Spital würde die 6.000
KM-Grenze für die Anwendung des halben Sachbezuges bei weitem
überschritten werden. Herrn AP betreffend führt das Finanzamt aus,
dessen Eintragungen in das Fahrtenbuch würden sich mit der Angabe eines
einzelnen Ortes pro Tag und dem Anfangs- und Endkilomterstand begnügen.
Erst nachträglich seien die Tageskilometer für Privatfahrten
ergänzt worden. Das Finanzamt hat weiters noch aufgelistet, an welchen
Tagen die vorgelegten Aufzeichnungen nicht übereinstimmen und insbesondere
aufgezeigt, dass Fahrten nach Gr in unterschiedlich hoher Kilometeranzahl
- von 7 Kilometern bis 113 Kilometern - ausgewiesen
werden.
Im Vorlageantrag ist die Bw. den Ausführungen des
Finanzamtes Herrn AP betreffend nicht mehr entgegen getreten. Herrn HA
betreffend hat es dem Vorlageantrag eine Stellungnahme dieses Dienstnehmers
angeschlossen. In dieser Stellungnahme vertritt Herr HA die Auffassung, bei den
vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung angesprochenen Fahrten nach Sa
würde es sich nicht um Privatfahrten handeln, da vor und nach dem Besuch
der Niederlassung in Sa Kundenbesuche erfolgt seien, was auch aus dem Tourenplan
ersichtlich sei. Auch bei den Fahrten in die Niederlassung nach We würde es
sich nicht um Privatfahrten handeln, da laut Dienstvertrag Sa der Dienstort und
We daher außerhalb seines Gebietes sei.
Anzumerken ist, dass Herr HA in das Fahrtenbuch keine
(Anfangs- und End)Kilometerstände eingetragen hat. Zu diesem Umstand hat
Herr HA in einer an das Finanzamt gerichteten Stellungnahme angegeben, dass
Anfangs- und Endkilometerstände lt. Spesenabrechnung kontrollierbar
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem
Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Gemäß
Abs. 2 leg. cit. sind geldwerte Vorteile (Wohnung Heizung,
Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur
Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen
Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normalverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S monatlich anzusetzen. Die
Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen
(§ 4 Abs. 1 der Verordnung Bundesministeriums für Finanzen
über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für
1992 und ab 1993 vom 21. August 1992, BGBl Nr. 642/1992, in der
Folge: Sachbezugs-VO). Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten
im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein
Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal 3.500 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche
Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich
(Abs. 2). Ergibt sich bei Ansatz von 7 S (Fahrzeugbenützung ohne
Chauffeur) bzw. 10 S (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer
Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer
Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert
anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in
einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden (Abs. 3).
Gemäß
§ 4 Abs. 2 der
Sachbezugs-VO ist der Umstand, dass das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug vom
Arbeitnehmer für weniger als 6.000 Kilometer im Kalenderjahr privat genutzt
wird, nachzuweisen. Als Beweismittel kommt nach § 166
Bundesabgabenordnung (BAO) alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist. "Beweisen" heißt die Überzeugung vom
Bestehen oder Nichtbestehen eines behaupteten oder angenommenen Sachverhaltes
herbeiführen. Alles was als Erkenntnismittel zur Verschaffung eines
Urteiles über den Sachverhalt dient, gilt als Beweismittel (Stoll,
Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 383).
Die Bw. hat als Nachweis für ihre Behauptung, Herr HA
habe das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug für weniger als 6.000 Kilometer im
Kalenderjahr privat verwendet, Spensenabrechnungen, Fahrtenbücher und
Tourenpläne vorgelegt. Wie bereits ausgeführt worden ist, hat Herr HA
in das Fahrtenbuch keine (Anfangs- und End)Kilometerstände eingetragen. In
den (monatlich) erstellten Spesenabrechnungen sind Kilometerstände jeweils
lediglich am Beginn und am Ende des Kalendermonates eingetragen. Die
Eintragungen im Fahrtenbuch stimmen mit den Eintragungen in den
Tourenplänen nicht überein. Zum Beispiel am 24. Februar 1998
ist im Fahrtenbuch "Fr Ob Al retour" eingetragen, im Tourenplan hingegen "Fr Pr
R/I Wa Lo". Oder zum Beispiel am 4. Mai 1999 ist im Fahrtenbuch "Fr Sa
Mo retour" eingetragen, im Tourenplan hingegen "Sa Se Po". Diese Auflistung
ließe sich beliebig fortsetzen. Für Fahrten "Fr We retour" hat Herr
HA eine unterschiedliche Kilometeranzahl in das Fahrtenbuch eingetragen, wobei
sich die Bandbreite zwischen 119 Kilometern (zum Beispiel am
12. Februar 1999 und am 19. Februar 1999) und 208 Kilometern
(am 12. März 1999) bewegt. Laut Routenplaner beträgt die
einfache Fahrtstrecke von Fr nach We 70,7 Kilometer. Am
27. März 1998 findet sich im Fahrtenbuch die Eintragung "Fr Ri
retour" und sind 59 betrieblich gefahrene Kilometer ausgewiesen, und im
Tourenplan die Eintragung "Krankenhaus Ri Untersuchung Ellbogen". Am
30. Juni 1998 findet sich im Fahrtenbuch die Eintragung "Fr (Arzt)"
und sind 35 betriebliche Kilometer ausgewiesen, und im Tourenplan die Eintragung
"Arzt Fr Ri ". Am 22. Juni 1999 findet sich im Fahrtenbuch die
Eintragung "Fr Ri St retour" und sind 122 betriebliche Kilometer ausgewiesen,
und im Tourenplan die Eintragung "Arzt Fr Spital Ri St ". Am
27. April 1999 findet sich im Fahrtenbuch die Eintragung "Spital" und
sind 25 betriebliche Kilometer ausgewiesen, und im Tourenplan die Eintragung
"Spitalaufenthalt". Herr HA hat somit Fahrten zum Arzt bzw. in das Spital als
betriebliche Fahrten ausgewiesen. In der dem Vorlageantrag angeschlossenen
Stellungnahme behauptet Herr HA, vor und nach dem Besuch der Niederlassung in Sa
Kunden besucht zu haben. Dies - so Herr HA in der Stellungnahme weiter
- sei aus dem Tourenplan ersichtlich, der Tourenplan sei pro Tag richtig
geführt worden. Herr HA hat - geht man von der Richtigkeit der
Tourenpläne aus - die Niederlassung in Sa ca. zwischen sechs- und
achtmal pro Kalendermonat aufgesucht. An etwa der Hälfte dieser Tage findet
sich im Tourenplan als letzte Eintragung "Niederlassung Sa" und nicht ein
Kundenbesuch.
Für die Behauptung, Herr HA hätte das
arbeitgebereigene Kraftfahrzeug für weniger als 6.000 Kilometer im
Kalenderjahr privat genutzt - Herr HA behauptet, mit dem arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeug im Kalenderjahr 1998 3.664 Kilometer und im Kalenderjahr 1999
4.484 Kilometer privat gefahren zu sein -, findet sich in den vorgelegten
Aufzeichnungen kein Nachweis. Herr HA hat in das Fahrtenbuch keine
Kilometerstände eingetragen, die Eintragungen im Fahrtenbuch stimmen mit
den Eintragungen in den Tourenplänen nicht überein. Den vorgelegten
Aufzeichnungen ist daher nicht zu entnehmen, welche Orte Herr HA
tatsächlich aufgesucht hat und welche Reisebewegungen den als betrieblich
ausgewiesenen Kilometern daher tatsächlich zu Grunde liegen. Aus den
vorgelegten Aufzeichnungen nicht erkennbar ist auch die Behauptung des Herrn HA,
vor und nach jedem Besuch der Niederlassung in Sa Kunden besucht zu haben, da
zumindest an der Hälfte der Tage, an denen Herr HA den Aufzeichnungen
zufolge die Niederlassung in Sa aufgesucht haben soll, der Besuch dieser
Niederlassung und nicht ein Kundenbesuch als letzte Eintragung im Tourenplan
aufscheint. Seine Behauptung, vor und nach jedem Besuch der Niederlassung in Sa
Kunden besucht zu haben, steht somit in Widerspruch zu den von ihm selbst
geführten Aufzeichnungen. Die Berufungsbehörde erachtet es daher als
nicht erwiesen, dass Herr HA vor und nach jedem Besuch der Niederlassung in Sa
Kunden besucht hat. Bei jenen Fahrten von Fr nach Sa bzw. von Sa nach Fr, bei
denen Herr HA keine Kunden besucht hat, handelt es sich aber um Fahrten Wohnung
Arbeitsstätte, also um Privatfahrten im Sinne des § 4 Abs. 1
der Sachbezugs-VO (in diesem Sinn auch: VwGH vom 16. September 2003,
Zl. 97/14/0173). Zu den Fahrten "Fr We retour": eine Anzahl von
119 bzw. 208 Kilometern entspricht nicht der Fahrtstrecke "Fr We
retour", lt. Routenplaner beträgt diese Fahrtstrecke 141,4 Kilometer.
Welche Fahrtstrecke - und zu welchem Zweck - Herr HA tatsächlich
zurückgelegt hat, lässt sich den vorgelegten Aufzeichnung nicht
entnehmen. Bei den Fahrten zum Arzt und in das Spital handelt es sich eindeutig
um Privatfahrten.
Die Berufungsbehörde erachtet es daher als nicht
erwiesen, dass Herr HA das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug im Kalenderjahr
für weniger als 6.000 Kilometer privat genutzt hat. Der Berufung musste
daher in diesem Punkt der gewünschte Erfolg versagt bleiben.
Herrn AP ist das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
unter Auflistung sämtlicher festgestellter Mängel zu dem Ergebnis
gelangt, dass die von der Bw. vorgelegten Aufzeichnungen nicht den Nachweis zu
erbringen vermögen, Herr AP hätte das firmeneigene Kraftfahrzeug im
Prüfungszeitraum im Jahresdurchschnitt für weniger als 6.000 Kilometer
privat benützt. Die Berufungsbehörde schließt sich diesen
Ausführungen, denen die Bw. im Vorlageantrag nicht mehr entgegen getreten
ist, vollinhaltlich an. Der Berufung war daher auch in diesem Punkt der
gewünschte Erfolg zu versagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 30.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2797-W/02
- Stammnummer
- 11556
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF