Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0015-S/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-S/04vom 29.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 22. April 2004 gegen den Bescheid vom
22. März 2004 des Finanzamtes Salzburg-Land über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. März 2004 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2002/0246-02 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich durch Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen
für den Zeitraum 2000 in der Höhe von € 5.333,72 unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen. Zur Begründung
verwies das Finanzamt auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom
25. November 2002. In subjektiver Hinsicht sei direkter Vorsatz anzunehmen,
weil der Bf Vorauszahlungen wider besseren Wissens nicht in der richtigen
Höhe geleistet und die geschuldeten Abgabenbeträge dem Finanzamt nicht
bekannt gegeben habe, obwohl er als Unternehmer von seiner Verpflichtung
Bescheid gewusst habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 22. April 2004, in
welcher vorgebracht wurde, dass er keine vorsätzliche
Umsatzsteuerverkürzung begangen habe. Da aus dem Bescheid nicht ersichtlich
sei, um welche Monate es sich handle könnten erst nach Vorliegen dieser
Angaben nähere Auskünfte gemacht werde.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Der Bf war von 1.Juli 1999 bis 4.Jänner 2001
Geschäftsführer der A-GmbH. Ab Juni 2002 wurde dieses Unternehmen vom
Finanzamt Salzburg-Land einer Buch- und Betriebsprüfung für die
Zeiträume 1999 bis 2001 unterzogen. Die getroffenen Feststellungen fanden
im abschließenden Prüfungsbericht vom 25. November 2002 ihren
Niederschlag, wo unter TZ 17 und TZ 24 festgehalten wird, dass vom Unternehmen
im Kalenderjahr 2002 abgezogene Vorsteuerbeträge iHv ATS 73.393,65
(entspricht € 5.333,72) aufgrund fehlender Rechnungen nicht anerkannt
werden konnten. Die abziehbaren Vorsteuern wurden von der Betriebsprüfung
um den genannten Betrag auf rund ATS 1,53 Mio. reduziert.
Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 22. März
2004 den bekämpften Einleitungsbescheid erließ. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 11. Mai 2004 zur
Entscheidung vorgelegt. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die
Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgt ist, d.h. ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen,
weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden
Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die
Einleitung des Strafverfahrens sprechen die unbedenklichen Feststellungen der
Betriebsprüfung. Der Prüfer stellte bezüglich der Führung
der Bücher eine Reihe von formellen und materiellen Mängeln fest. So
konnten eine ganze Reihe von Bankauszügen nicht vorgelegt werden, dazu
fehlten die entsprechenden Überweisungsbelege und die Bezug habenden
Eingangsrechnungen. Aufgrund der fehlenden Rechnungen im Sinne des
§ 11 UStG ist der Vorsteuerabzug nach § 12 UStG für diese
Aufwendungen ausgeschlossen. Dennoch wurden die in Rede stehenden
Vorsteuerbeträge in die Umsatzsteuervoran- meldungen aufgenommen und
beim Finanzamt eingereicht und die Abgabenzahlungsschuld zu Unrecht vermindert.
Der Bf als verantwortlicher Geschäftsführer kannte seine Verpflichtung
zur Abgabe inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, zumal er für
vorangegangene Abrechnungszeiträume stets rechtzeitig und richtige
Voranmeldungen gelegt hat. Bei dieser Sachlage ist die vom Finanzamt gezogene
Schlussfolgerung, dass der Bf bewusst und gewollt eine auf Abgabenersparnis
gerichtete Handlung gesetzt hat, nicht von der Hand zu weisen. Dazu ist jedoch
klarstellend anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig
darum geht, ob ein begründeter Verdacht für das Vorliegen des
angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Die Klärung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich zu
verantworten hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Im Rahmen dieses Untersuchungsverfahren wird auch die vom Bf
eingewendete fehlende zeitliche Zuordnung des angelasteten
Verkürzungsbetrages zu einzelnen Voranmeldungszeiträumen zu
klären sein. Zusammenfassend geht daher auch die
Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
29. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-S/04
- Stammnummer
- 11546
- Gültig
- 29.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF