Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0274-L/03
Behindertengerechte Adaptierung eines Badezimmers mit WC
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0274-L/03vom 27.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei dem strittigen Aufwand, um die Kosten des Einbaus eines behindertengerechten Bades und WC an Stelle der standardmäßigen Ausführung.
Abzugsfähig sind nur jene (Mehr)Aufwendungen, die ausschließlich durch die Behinderung (der Tochter der Bw.) bedingt sind (vgl. VfGH 13. 3. 2003, B 785/02). Für derartige, ausschließlich behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Einrichtungsgegenstände kann aber der Gegenwertgedanke, der ansonsten bei außergewöhnlichen Belastungen zu beachten ist, nicht greifen. Es muss realistischerweise davon ausgegangen werden, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Einrichtung oder Ausgestaltung eines Gebäudes (einer Wohnung) bei einer unterstellten Verwertung dieses Gebäudes (dieser Wohnung) nicht abgegolten werden, dann kann von der Schaffung eines Gegenwertes nicht ausgegangen werden.
Nach dieser Rechtslage, sind folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen:
a) verlorener Aufwand (= Zeitwert des Altzustandes, der auf Grund der Adaptierung zerstört werden musste),
b) Mehrkosten der Einrichtung (= Differenzbetrag zwischen Sonderausstattung und Standardausstattung) und
c) Mehrkosten der Adaptierung (= besondere Kosten, die auf Grund der behindertengerechten Ausstattung angefallen sind wie zB. Abriss bzw. Versetzung von Wänden, Verbreiterung der Tür).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Urfahr vom 6. Juli 2001 und 17. Jänner 2003 betreffend
Einkommensteuer für 1999 und 2000 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden wie folgt abgeändert:
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|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
119.437,75 S
|
Einkommensteuer
|
1.360,32
S
|
|
|
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- anrechenbare Lohnsteuer
|
-17.064,20
S
|
|
|
-15.703,88
S
|
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) für
1999
|
-1.141,25
€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
311.705,57
S
|
Einkommensteuer
|
61.377,36
S
|
|
|
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
-61.068,50
S
|
|
|
308,86
S
|
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung)
|
22,46
€
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat mit Kaufvertrag vom 23. März
1999 eine Eigentumswohnung in Li. erworben und ist dort mit ihren beiden Kindern
eingezogen. Die verwitwete Berufungswerberin bezieht für beide Kinder
Familienbeihilfe. Für die Tochter Kathrin bezieht sie auf Grund einer
Körperbehinderung, die die Tochter an den Rollstuhl fesselt eine
erhöhte Familienbeihilfe.
Strittig ist die Anerkennung der Kosten für die
behindertengerechte Ausstattung eines Bades und einer Toilette. Die von der
Berufungswerberin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten
(Badverfliesung und Reperaturarbeiten lt. Rechnung der Fa. A. vom 31. Mai
1999 in Höhe von 30.000,00 S, Anschaffung diverser Fliesen laut
Rechnung der Fa. Be. vom 19. Mai 1999 in Höhe von 10.510,00 S und
Elektroinstallation der Fa. E. vom 30. Juni 1999 in Höhe von
6.345,55 S) wurden in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich, Geschäftsabteilung 8, vom
15. November 2002, GZ. RV/1473/1-8/2002, betreffend die Einkommensteuer
1999 (Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 6. Juli 2001) nicht als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt sondern lediglich als
Sonderausgaben wegen Wohnraumsanierung gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 anerkannt. Begründet wurde dies
damit, dass diese Ausgaben keinen verlorenen Aufwand darstellen sondern
lediglich eine Vermögensumschichtung bewirken. Die Berufungswerberin hat
diese Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof angefochten und die
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich hat mit dem Bescheid vom
22. April 2003, GZ. AO720/4-6/2003 unter Hinweis auf das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1982, B 222/81, aufgehoben.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2003, B 222/03-8, wurde
das Beschwerdeverfahren eingestellt, da sich die Beschwerdeführerin als
klaglos gestellt erklärt hat. Anschließend wurde die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Weiters wurde am 29. September 2003 auch die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 (Bescheid des Finanzamtes
Urfahr vom 17. Jänner 2003) dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt hat unter Hinweis auf die oben
angeführte Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich die geltend gemachten Kosten für die
behindertengerechte Adaptierung des Badezimmers (Rechnung der Fa. T. vom 4.
November 1999, Rechnungsbetrag in Höhe von 112.560,00 S am
7. Februar 2000 bezahlt) nicht als außergewöhnliche Belastung
sondern lediglich als Sonderausgaben wegen Wohnraumsanierung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 anerkannt. Dagegen hat sich die
gegenständliche Berufung vom 17. Februar 2003 gewendet.
Im Vorhalt vom 18. Mai 2004 wurde der Berufungswerberin
folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:
"1) Zur Einkommensteuer 1999:
Sie haben im Zuge der Festsetzung der Einkommensteuer
1999 folgende außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend
gemacht:
|
Außergewöhnliche Belastungen mit
Selbstbehalt:
|
Betrag:
|
Kostenersatz:
|
ag. Belastung
|
B. Kathrin, Kieferorthopädische
Behandlung:
|
17.601,00
|
3.872,00
|
13.729,00 S
|
B. Florian, Chirurgische Behandlung
|
3.550,00
|
592,00
|
2.958,00 S
|
B. Christine, Chirurgische Behandlung
|
4.680,00
|
2.030,00
|
2.650,00 S
Das Finanzamt hat diese außergewöhnlichen
Belastungen laut Veranlagungsentwurf wie folgt berechnet:
|
Außergewöhnliche Belastungen mit
Selbstbehalt:
|
Betrag:
|
Kostenersatz:
|
ag. Belastung
|
B. Kathrin, Kieferorthopädische
Behandlung:
|
17.601,00
|
3.872,00
|
13.729,00 S
|
B. Florian, Chirurgische Behandlung
|
3.550,00
|
592,00
|
2.958,00 S
|
B. Christine, Chirurgische Behandlung
|
1.680,00
|
470,00
|
1.210,00 S
|
B. Kathrin
|
395,0
|
|
395,00 S
Zur Kürzung der Ausgaben für die
chirurgischen Behandlung wurde vom Finanzamt in einem Vermerk festgehalten, dass
der Rest im Jahr 2000 zu berücksichtigen sei.
In der von Ihnen eingebrachten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 wurde noch
ergänzt, dass Ihre Tochter im Jahr 1999 pflegebedingte Geldleistungen in
Höhe von 11.561,00 S monatlich bezogen hat. Das Finanzamt hat die geltend
gemachten Kosten der Heilbehandlung in Höhe von 5.715,00 S
anerkannt.
Zu den Kosten der behindertengerechten Ausstattung des
Badezimmers und des WC´s haben Sie für das Jahr 1999 folgende
Rechnungen dem Finanzamt vorgelegt:
|
Unternehmer
|
Lieferung bzw. Leistung
|
bezahlter Betrag
|
Josef A.
|
Badverfliesung, Reperatur
|
30.000,00 S
|
C. Be.
|
div. Fliesen
|
10.510,00 S
|
E.
|
Abmontage von alter Elektroinstallation und
Neuinstallation
|
6.345,55 S
|
|
|
46.855,55 S
2) Zur Einkommensteuer 2000:
Sie haben im Zuge der Festsetzung der Einkommensteuer
2000 folgende außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend
gemacht:
|
Außergewöhnliche Belastungen mit
Selbstbehalt:
|
Betrag:
|
Kostenersatz:
|
ag. Belastung
|
B. Kathrin, Kieferorthopädische
Geräte:
|
13.718,00
|
3.880,00
|
9.838,00 S
Das Finanzamt hat diese außergewöhnlichen
Belastungen laut Veranlagungsentwurf wie folgt berechnet:
|
Außergewöhnliche Belastungen mit
Selbstbehalt:
|
Betrag:
|
Kostenersatz:
|
ag. Belastung
|
B. Kathrin, Kieferorthopädische
Geräte:
|
13.718,00
|
3.880,00
|
9.838,00 S
|
B. Kathrin
|
195,00
|
|
195,00 S
|
B. Christine, Chirurgische Behandlung
|
3.000,00
|
1.560,00
|
1.440,00 S
Das Finanzamt hat die geltend gemachten Kosten der
Heilbehandlung in Höhe von 1.240,00 S anerkannt.
Zu den Kosten der behindertengerechten Ausstattung des
Badezimmers und des WC´s haben Sie für das Jahr 2000 folgende
Rechnung dem Finanzamt vorgelegt:
|
Unternehmer
|
Lieferung bzw. Leistung
|
bezahlter Betrag
|
T.
|
Bad- und WC-Installation
|
112.560,00 S"
Die Berufungswerberin wurde ersucht, folgende Fragen zu
beantworten:
|
a)
|
Wann wurden das Badezimmer und das WC erbaut (Fliesen,
Wasserleitungen, Stromleitungen, Türen eingebraut) bzw. das letzte mal vor
dem Umbau im Jahr 1999 saniert ?
|
b)
|
Wann wurden die Sanitäreinrichtungen (Waschbecken,
WC, Badewanne, Dusche, ...) eingebaut, die im Zuge des Umbaues im Jahr 1999
ersetzt wurden?
|
c)
|
Wie hoch würden Sie den Wert des Badezimmers und
des WC´s (samt Sanitäranlagen) vor dem Umbau
einschätzen?
Falls es noch Unterlagen über die
Herstellungskosten des Badezimmers und WC´s betreffend den Zustand vor dem
Umbau 1999 vorliegen, mögen diese Unterlagen übermittelt
werden.
|
d)
|
Als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sind die Anschaffungskosten für behindertengerechte
Sanitäreinrichtungen (zB.: rollstuhlgerechtes hängendes WC,
unterfahrbares Waschbecken mit entsprechenden Einhandgriffen und befahrbare
Dusche), wobei durchwegs die Kosten der Standardausstattung abzuziehen sind.
Abzugsfähig sind nämlich nur behinderungsbedingte
Mehraufwendungen (vgl. VfGH 13. 3. 2003,
B 785/02, Pkt. 2.2.), da bei diesen der Gegenwertgedanke (vgl. zB.: VwGH
10. 9. 1998, 96/15/0152), der ansonsten bei außergewöhnlichen
Belastungen zu beachten ist, nicht greift.
Wie hoch sind die
Mehraufwendungen für die
behindertengerechten sanitären Einrichtungen und Sondereinrichtungen (Bad,
WC, Dusche, Schiebetür, udgl. ...)?
Sie werden ersucht diesen Mehraufwand entsprechend
glaubhaft zu machen (zB. durch Gegenüberstellung der Preise für eine
Standardausstattung und der behindertengerechten Ausstattung). Falls dies nicht
möglich ist, werden Sie um eine Schätzung der Mehrkosten
ersucht.
|
e)
|
Wie hoch schätzen Sie den Anteil jener Kosten ein,
die auf die behindertengerechte Adaptierung des Bades und des WC´s (wie
zB. Verbreiterung der Tür, den Abriss der Wand, Verlegung von Wasser-,
Abfluss und Stromleitungen etc.) entfallen sind?
Dazu werden Sie ersucht, anhand der vorgelegten
Rechnungen diesen Mehraufwand entsprechend zuzuordnen.
Weiters wurde festgestellt, dass anlässlich einer
Vorsprache beim Sachbearbeiter beim Finanzamt dieser mit Aktenvermerk am 25.
September 2003 festgehalten hat, dass die "alten" Räumlichkeiten zur
Gänze ausgeräumt wurden. Alle Leitungen (Strom, Wasser, Gas), der
Estrich und die Fliesen seien neu verlegt worden. Eine neue Tür sei
eingebaut worden. Die Berufungswerberin hätte von Dritter Seite keinen
Kostenersatz erhalten.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat das Bundessozialamt um folgende
Auskunft:
"Beim unabhängigen Finanzsenat ist ein
Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000 anhängig.
Strittig ist, ob die Kosten der behindertengerechten Ausstattung eines
Badezimmers und WC´s eine außergewöhnliche Belastung
darstellen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes sind als
außergewöhnliche Belastung insbesondere die Anschaffungskosten
für behindertengerechte Sanitäreinrichtungen (zB.: rollstuhlgerechtes
hängendes WC, unterfahrbares Waschbecken mit entsprechenden Einhandgriffen
und befahrbare Dusche) abzugsfähig, wobei durchwegs die Kosten der
Standardausstattung abzuziehen sind. Abzugsfähig sind daher nur
behinderungsbedingte Mehraufwendungen
(vgl. VfGH 13. 3. 2003, B 785/02, Pkt. 2.2.), da bei diesen der
Gegenwertgedanke (vgl. zB.: VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0152), der ansonsten bei
außergewöhnlichen Belastungen zu beachten ist, nicht
greift.
Es wird um Auskunft ersucht, ob es Ihrerseits
Richtwerte, Erfahrungswerte oder Studien über das Ausmaß der
Mehrkosten für eine behindertengerechte Adaptierung eines Badezimmers oder
WC´s bekannt sind. Sollten derartige Informationen bei Ihnen vorliegen,
wird um Übermittlung ersucht. Auf § 158 der Bundesabgabenordnung darf
hingewiesen werden."
Dazu teilte das Bundessozialamt im e-mail vom 7. Juni 2004
Folgendes mit:
"Ihre Anfrage vom 2004 05 18 kann dahingehend
beantwortet werden, daß uns keine Studien oder Richtwerte bekannt sind.
Das Ausmaß der behinderungsbedingt anerkannten
Kosten wird bei jedem Fall individuell geklärt; es gibt keine pauschale
Förderung.
Erfahrungswerte aus dem Bereich Hilfsmittelberatung
liegen vor. Die behinderungsbedingten Kosten für eine
Sanitärraumadaptierung betragen je nach Umfang des Vorhabens zwischen 5000-
1000 Euro. Hier sind keine baulichen Maßnahmen, wie z.B. Mauern versetzen,
inkludiert.
Die Angaben treffen besonders auf die Bundesländer
Oberösterreich und Wien zu."
Der Referent hat mit den Parteien des Berufungsverfahrens
am 8. Juni 2004, 13.55 - 15.15 Uhr einen Erörterungstermin
(§ 279 Abs. 3 BAO) durchgeführt und darüber folgende
Niederschrift aufgenommen:
"Der Referent bringt den Parteien des Verfahrens zur
Kenntnis, dass am 18. Mai 2004 ein Auskunftsersuchen an das Bundessozialamt in
Wien gestellt worden ist. Es wurde angefragt, ob Richtwerte, Erfahrungswerte
oder Studien über das Ausmaß der Mehrkosten für eine
behindertengerechte Adaptierung eines Badezimmers oder WC's bekannt sind. Den
Parteien wird das Antwortschreiben des Bundessozialamtes vom 7.6.2004 zur
Kenntnis gebracht bzw. übergeben.
Der Referent klärt die Berufungswerberin über
den Stand des Verfahrens auf, insbesondere weist er auf die Besonderheiten des
fortgesetzten Verfahrens hin. Das Berufungsverfahren befindet sich somit
verfahrensrechtlich gesehen in einem Stadium, so als wäre die
Berufungsentscheidung der FLD nicht ergangen.
Der Referent weist die Parteien des Berufungsverfahrens
darauf hin, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH
13.3.2003, B 785/02) nur die Mehrkosten einer behindertengerechten Adaptierung
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Nicht anzuerkennen
sind daher Kosten einer Standardausstattung, dies stellt eine bloße
Vermögensumschichtung im Sinne der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.9.1998, 96/15/0152) dar. Anzuerkennen sind
daher: a) Der verlorene Aufwand; das ist der Wert des Altzustandes, der
aufgrund der notwendigen Adaptierung zerstört werden musste. b) Die
Mehrkosten der Einrichtung; das ist der Differenzbetrag zwischen der
Sonderausstattung und einer vergleichbaren Standardausstattung c) Die
Mehrkosten der Adaptierung; das sind besondere Kosten, die aufgrund der
behindertengerechten Ausstattung angefallen sind (zB Abriss bzw. Versetzung von
Wänden).
Zu Pkt. 3 a) und b) des Vorhaltes vom 18. Mai 2004 gibt
die Berufungswerberin an, dass das Badezimmer und das WC das letzte Mal vor dem
Umbau im Jahr 1990 saniert worden sind.
Zu Pkt. 3 c) gibt die Bw. an, dass keine Unterlagen
über die Herstellungskosten des Badezimmers und des WC betreffend den
Zustand vor dem Umbau im Jahr 1999 vorliegen.
In Zusammenhang mit dem Ankauf der Fliesen bei der Fa.
Bm. (Rechnung vom 19. Mai 1999 über einen Betrag von 10.510,00 S)
wurde festgehalten, dass diese als Ausgangspunkt für die Schätzung des
verlorenen Aufwandes herangezogen wird. Es wurden jene Fliesen herausgerechnet,
die einer Standardausstattung entsprechen. Diese machen einen Anschaffungswert
von 9.320,00 S aus. Der Vertreter des Finanzamtes und der Referent schlagen
eine Nutzungsdauer von Fliesen von 20 Jahren vor. Nachdem die
Badezimmerausstattung zum Zeitpunkt der Sanierung 9 Jahre alt war, würde
der verlorene Aufwand 5.126,00 S ausmachen (9.320,0 S: 20 x 11 =
5.126,00 S). In Zusammenhang mit der behindertengerechten Adaptierung des
Badezimmers werden von der Rechnung Au. 16.835,40 S als
außergewöhnliche Belastung von beiden Parteien anerkannt. Diese
stellen besondere Mehrkosten der Adaptierung des Badezimmers dar.
Anerkannt werden weiters die Kosten für die
Bodenfliesen in der Dusche (1,8 m²; Rechnung Fa. Bm. vom 19. Mai 1999) mit
dem Betrag von 1.404,00 S. Der Vertreter der Amtspartei anerkennt die Rechnung
der Fa. R. vom 30. Juni 1999 über einen Betrag von 6.345,55 S zur
Gänze als außergewöhnliche Belastung.
Ein Termin für eine weitere Erörterung wird
für Dienstag, den 22. Juni 2004, 9.00 Uhr, Zi. 246,
vereinbart."
Über Ersuchen der Berufungswerberin wurde der zweite
Erörterungstermin auf den 1. Juli 2004 verschoben. In der
Niederschrift über diesen Erörterungstermin wurde Folgendes
festgehalten:
"Als Ergebnis des letzten Erörterungstermines am 9.
Juni 2004 wird festgehalten, dass folgende außergewöhnliche
Belastungen anzuerkennen sind:
|
Jahr
|
Art des
Aufwandes
|
Betrag in
S
|
1999
|
verlorener Aufwand für Fliesen (abgeleitet aus der
Rechnung der Fa. Bm. vom 19. Mai 1999)
|
5.126,00
|
1999
|
Mehrkosten der behindertengerechten Adaptierung des
Badezimmers (abgeleitet aus der Rechnung der Fa. Au. vom 31. Mai
1999)
|
16.835,40
|
1999
|
Mehrkosten der Einrichtung, besondere Bodenfliesen im
Duschbereich (abgeleitet aus der Rechnung der Fa. Bm. vom 19. Mai
1999)
|
1.404,00
|
1999
|
Mehrkosten der Adaptierung des Badezimmers (Rechnung
der Fa. R. vom 30. 6. 1999)
|
6.345,55
Gegenstand des heutigen Erörterungstermines ist
die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung im Zusammenhang mit
der Rechnung der Fa. Ts. vom 4. Oktober 1999. Dazu wurde Folgendes
festgehalten:
|
Jahr
|
Art des
Aufwandes
|
Betrag in
S
|
1999
|
Waschtischanlage (verlorener Aufwand, abgeleitet aus
der Rechnung Bruttobetrag 6.660,00 S/15 x 6)
|
2.664,00
|
1999
|
WC-Anlage (verlorener Aufwand, abgeleitet vom
Bruttopreis lt. Rechnung iHv. 5.820,00 S/15 x 6)
|
2.328,00
|
2000
|
Brause-Anlage (Mehrkosten der Sonderausstattung wegen
Verbrühschutz, Sonderanfertigung der Brausestange und des Brauseschlauches
macht ca. 50 % des Rechnungspreises von brutto 6.600,00 S
aus)
|
3.300,00
|
2000
|
Brause-Duschtüre (Mehrkosten der besonderen
Ausstattung ca. 50 % des Bruttopreises von 15.600,00 S)
|
7.800,00
|
1999
|
Heizkörper (verlorener Aufwand im Zuge der
Badezimmeradaptierung wurden 2 Heizkörper durch den einen neu
angeschafften Heizkörper ersetzt (Bruttopreis 8.220,00 S). Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Heizkörpers lässt sich
nur schwer feststellen, daher werden ebenfalls die gesamten Aufwendungen
für die neuen Heizkörper als verlorener Aufwand
anerkannt)
|
8.220,00
|
|
Kalt-/Warmwasser-/Ablauf und Heizung Installation
(fallen auch bei einer normalen Badsanierung an, daher nicht zu
berücksichtigen)
|
0,00
|
|
Montagekosten (fallen auch bei einer normalen
Badsanierung an, daher nicht zu berücksichtigen)
|
0,00
|
2000
|
Baumeisterarbeiten (diese betreffen die besonderen
Adaptierungsmaßnahmen wie Abriss der Wand, Verbreiterung der Tür etc.
und sind daher zur Gänze anzuerkennen).
|
21.600,00
|
|
Abwäsche-Anlage (fällt nach Angaben der Bw.
weg)
|
0,00
Die Bw. wird sich bezüglich eines
Durchschnittspreises einer Badewanne bei einschlägigen Installationsfirmen
erkundigen und eine Preisliste vorlegen, aus der der Preis einer
durchschnittlichen Badewanne hervorgeht. Dieser Preis dient als Basis zur
Berechnung des verlorenen Aufwandes, da im abgerissenen Badezimmer eine
Badewanne vorhanden war. Als gewöhnliche Nutzungsdauer für eine
Badewanne wird vorerst von 15 Jahren ausgegangen. Berechnung erfolgt analog
zu Waschtischanlage bzw. WC-Anlage (siehe oben). Die Bw. wird sich
bezüglich der Kosten einer Standardduschtüre erkundigen und allenfalls
Unterlagen vorlegen.
Die Bw. macht Kosten für Tischlerarbeiten geltend.
Diesbezüglich liegen jedoch keine Rechnungen im Akt des Finanzamtes vor.
Den Parteien wurde Akteneinsicht in sämtliche dem unabhängigen
Finanzsenat vorgelegten Akten gewährt.
Der Referent weist die Bw. darauf hin, dass Sie
innerhalb von 2 Wochen, das ist bis 15. Juli 2004,
allfällige ergänzende Unterlagen vorlegen kann."
Dem Schreiben vom 15. Juli 2004 legte die Berufungswerberin
eine Rechnung Nr. 342/99 der Fa. K. vom 19. November 1999 über 13.128,00 S
bei. Der Rechnungsbetrag wurde laut vorgelegter Durchführungsliste am 14.
Juni 2000 bezahlt. Weiters legte die Berufungswerberin eine Kopie des
Nutzungsdauerkatalogs für gerichtlich beeidete Sachverständige vor.
Der Innungsmeister der WKO für Fliesenleger hätte die
Berufungswerberin über diesen Katalog informiert. Sie hätte von der
herausgebenden Stelle (SV-Verband) telefonisch die per Hand notierten Zeiten
bezüglich Sanitärgegenstände erhalten. Nach nochmaliger
Rückfrage beim Innungsmeister hätte sie erfahren, dass die niedrigsten
Zeiten zB in öffentlich stark beantspruchten Bädern anzusetzen
wären. Der jeweilige Durchschnittswert wäre in vermieteten Räumen
und die höheren Werte in im Eigentum und somit in sorgfältiger
behandelten Räumlichkeiten anzusetzen. Bezüglich der Preise der
Badewanne (verlorener Aufwand), behinderungsbedingte Mehrkosten der
Duschtüre bzw. des Waschbeckens und WC´s wurden Preislisten eines
Installateurs beigelegt. Die Preislisten seien nicht aus den Jahren 1999 und
2000. Behinderungsbedingte Ausstattungen gäbe es nur von zwei Anbietern,
wobei einer davon die Fa. L. ist, von der ihre Ausstattung stamme.
Dazu wurde der Berufungswerberin im Schreiben vom 21. Juli
2004, zugestellt am 22. Juli 2004, Folgendes vorgehalten:
"Im Zuge der Erörterungstermine am 8. Juni 2004 und
1. Juli 2004 wurde der verlorene Aufwand bezüglich der Wandverfliesung im
Badezimmer, der Waschtischanlage und der WC-Anlage ermittelt. Bei der
Wandverfliesung wurde von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren
und bei der Waschtischanlage bzw. der WC-Anlage eine gewöhnliche
Nutzungsdauer von 15 Jahren angenommen. Diese Werte liegen in jenem Rahmen, den
Sie im Zuge von Telefonaten mit der Wirtschaftskammer bzw. anhand des
Nutzungskataloges für gerichtlich beeidete Sachverständige in
Erfahrung gebracht haben. Sie werden eingeladen innerhalb von zwei Wochen ab
Zustellung dieses Schreibens schriftlich mitzuteilen, ob Sie bezüglich
Ermittlung des konkreten verlorenen Aufwandes im Zusammenhang mit der von Ihnen
durchgeführten behindertengerechten Adaptierung des Badezimmers und
WC´s noch ein Sachverständigengutachten vorlegen werden und bis wann
mit einem derartigen Gutachten zu rechnen ist. Kann der verlorene Aufwand nicht
konkret (mittels Sachverständigengutachtens) glaubhaft gemacht werden, wird
die Schätzung des verlorenen Aufwandes so erfolgen, wie dies bereits
ausführlich im Zuge der Erörterungstermine am 8. Juni 2004 und
1. Juli 2004 dargestellt wurde.
Bezüglich der Badewanne geht der Referent -
wie bereits im Zuge des Erörterungstermines am 1. Juli 2004 dargelegt
- von einer 15-jährigen Nutzungsdauer aus. Als Ausgangspreis wird der
von Ihnen bekannt gegebene Preis von 639,00 € (ca. 8.800,00 S)
herangezogen, sodass ein verlorener Aufwand von 3.250,00 S (8.800,00 S/15 x 6)
im Jahr 1999 (Jahr der Zerstörung des Wirtschaftsgutes) berücksichtigt
wird.
Zur Duschtüre wird festgestellt, dass die von Ihnen
eingebraute Türe 15.600,00 S inkl. MwSt (vgl. Rechnung Ts. vom 4. Oktober
1999) gekostet hat. Eine Standardduschtüre kostet nach Ihren Angaben 615,00
€ inkl MwSt (ca. 8.460,00 S). Die Mehrkosten werden daher mit 7.140,00 S
geschätzt. Dieser Aufwand wäre als eine außergewöhnliche
Belastung des Jahres 2000 anzuerkennen (Zahlung erfolgte im Februar
2000).
Bezüglich des WC´s und der Waschtischanlage
haben Sie eine Ablichtung eines Prospektes vorgelegt. Im Zuge des
Erörterungstermines wurde in diesem Zusammenhang ein verlorener Aufwand
berechnet, da nach übereinstimmender Ansicht des Referenten und des
Vertreters des Finanzamtes die Preise der eingebauten Anlagen (WC mit
Spülkasten; Waschtisch mit Armaturen) durchaus jener einer
Standardausstattung entsprechen und die Mehrkosten der Sonderausstattung nicht
erkennbar waren. Um feststellen zu können, ob neben einem verlorenen
Aufwand auch Mehrkosten für eine Sonderausstattung anzuerkennen sind,
werden Sie ersucht, eine genaue Produktbeschreibung (Marke, Modell, ...) der bei
Ihnen eingebauten WC-Anlage und des Waschtisches vorzulegen. Weiters mögen
Sie konkrete Modelle einer Standardausstattung bekannt geben, die mit dem diesen
Sondermodellen vergleichbar sind. Schließlich wäre auch noch eine
konkrete Produktbeschreibung jener Modelle vorzubringen, die im Zuge der
Sanierung im Jahr 1999 ausgewechselt wurden. Der Wert dieser Anlagen möge
im Zuge eines Sachverständigengutachtens oder auf eine andere geeignete
Weise glaubhaft gemacht werden.
Bezüglich der Anerkennung der Aufwendungen laut
Rechnung Ko. vom 19. November 1999 als außergewöhnliche Belastung des
Jahres 2000 (Zahlungsdatum 14. Juni 2000) in voller Höhe (13.128,00 S)
bestehen seitens des Referenten keine Bedenken. Dazu wird jedoch noch eine
Stellungnahme des Vertreters des Finanzamtes eingeholt."
Dem Finanzamt wurden mit Schreiben vom 21. Juli 2001 die
von der Berufungswerberin übermittelten Unterlagen zur Stellungnahme
übermittelt. Dazu hat der Vertreter des Finanzamtes im e-mail vom 28. Juli
2004 mitgeteilt:
"Das Finanzamt gibt keine gesonderte Stellungnahme ab,
da im Zuge der Erörterungstermine der Sachverhalt ausreichend diskutiert
wurde. Bezüglich Rechnung Ko. bestehen seitens des Finanzamtes keine
Bedenken."
Die Berufungswerberin teilte in einem am 4. August 2004,
10.00 Uhr, mit dem Referenten geführten Telefonat mit, dass sie es bei den
bisherigen Berechnungen belassen wolle. Sie wurde ersucht diesbezüglich ein
e-mail an den Referenten zu übermitteln, was jedeoch unterblieben
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage bietet
folgendes Bild:
§ 34 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG
1988) lautet auszugsweise:
"Folgende Aufwendungen können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: [...] -
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) übersteigen. - Aufwendungen im Sinne des § 35,
die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs.
5). - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1
und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35
Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu
berücksichtigen sind."
§ 35 EStG 1988 sieht für den Fall von
behinderungsbedingten außergewöhnlichen Belastungen unter bestimmten
Voraussetzungen die Gewährung eines Steuerfreibetrages vor.
Gemäß
§ 35 Abs. 5 leg.cit. können an Stelle dieses
Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung
(§ 34 Abs. 6 leg.cit.) geltend gemacht werden.
Die auf die §§ 34 und 35 EStG 1988 gestützte
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996, idF BGBl. II 91/1998
(durch die Euro-Steuerumstellungsverordnung, BGBl. II 416/2001, wurden lediglich
die Schilling- in Eurobeträge umgewandelt), ordnet - auszugsweise -
Folgendes an:
"§1. (1) Hat der Steuerpflichtige
Aufwendungen - durch eine eigene körperliche oder geistige
Behinderung, - bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch
eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder - bei
Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den
Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des
Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte
Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, so sind die in den
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
(2) ...
(3) Die Mehraufwendungen gemäß
§§ 2
bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
§ 4. Nicht regelmäßig anfallende
Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät,
Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen.
§ 5. (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit
monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen.
(2) ...
(3) Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten)
Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß
§ 4 sowie
das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule
oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im
nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."
Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften ergibt sich, dass
nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, die
durch die Behinderung eines (unterhaltsberechtigten) Kindes veranlasst sind,
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes und ohne Anrechnung von
pflegebedingten Geldleistungen als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob für das Kind
erhöhte Familienbeihilfe bzw. Pflegegeld bezogen wird (vgl. in diesem Sinne
auch Lohnsteuer-Richtlinien 2002, Rz. 864).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
stellen Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern dann keine
außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender
Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung
und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. zB. VwGH vom 10. 9. 1998,
96/15/0152). Der Verfassungsgerichtshof sah im Erkenntnis vom 13. 3. 2003, B
785/02 keinen Grund, dieser Rechtsprechung entgegenzutreten. Er ist auch nicht
der Auffassung, dass dieser Gegenwertgedanke bei Aufwendungen im Zusammenhang
mit Behinderungen schlechthin unbeachtlich wäre. Er hat aber im Erkenntnis
VfSlg. 9596/1982 die Auffassung vertreten, dass die (damals) belangte
Behörde das Gesetz (§ 34 EStG 1972) denkunmöglich vollzogen habe,
indem sie die Meinung vertreten habe, dass die für den Einbau eines
(infolge einer Körperbehinderung erforderlichen) Aufzuges im
Zweifamilienhaus des damaligen Beschwerdeführers aufgewendeten Beträge
eine Wertsteigerung dieses Hauses bewirkt hätten. Ein solches Haus erfahre
nämlich dann, wenn es über einen Aufzug verfüge, keine
Werterhöhung. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein potentieller Käufer in
ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer körperbehindert sei und
daher einen Aufzug dringend benötige, sei derart gering, dass dieser Fall
vernachlässigt werden könne.
Im Fall, der dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 13.
3. 2003, B 785/02 zu Grunde lag, handelte es sich bei dem strittigen Aufwand, um
den Einbau eines behindertengerechten Bades und WC an Stelle der
standardmäßigen Ausführung, also ausschließlich um die
Anschaffungskosten für behindertengerechte
Sanitäreinrichtungsgegenstände, wobei durchwegs die Kosten der
jeweiligen Standardausstattung abgezogen wurden. Der geltend gemachte Aufwand
bezog sich somit nur auf jene (Mehr)Aufwendungen, die ausschließlich durch
die Behinderung (der Tochter des Beschwerdeführers) bedingt sind. Für
derartige, ausschließlich behinderungsbedingte Mehraufwendungen für
Einrichtungsgegenstände kann aber der Gegenwertgedanke, der ansonsten bei
außergewöhnlichen Belastungen zu beachten ist, aus denselben
Gründen, die der VfGH-Entscheidung VfSlg. 9596/1982 zugrundelagen, nicht
greifen. Es muss realistischerweise davon ausgegangen werden, dass
behinderungsbedingte Aufwendungen für die Einrichtung oder Ausgestaltung
eines Gebäudes (einer Wohnung) bei einer unterstellten Verwertung dieses
Gebäudes (dieser Wohnung) nicht abgegolten werden, dann kann von der
Schaffung eines Gegenwertes nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass das
fragliche Badezimmer - unbestritten - auch von der Berufungswerberin selbst
benützt wird, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil die insoweit
betroffenen Kosten einer Standardausführung des Sanitärbereiches
ohnehin nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
können, sondern - wie erwähnt - von den Gesamtkosten in Abzug zu
bringen sind.
Für den gegenständlichen Berufungsfall bedeutet
diese Rechtslage, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates folgende
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
sind:
|
a)
|
verlorener
Aufwand (=Wert des Altzustandes, der auf Grund der Adaptierung
zerstört werden musste)
|
b)
|
Mehrkosten
der Einrichtung (=Differenzbetrag zwischen Sonderausstattung und
Standardausstattung)
|
c)
|
Mehrkosten
der Adaptierung (=besondere Kosten, die auf Grund der
behindertengerechten Ausstattung angefallen sind - zB. Abriss bzw.
Versetzung von Wänden)
zu a):
Der
verlorene Aufwand
ist jener Wert der auf Grund der Adaptierung ersetzten Gegenstände,
soweit diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Ersetzung noch einen Wert gehabt
haben. Die Anerkennung dieses Aufwandes hat zu erfolgen, da die Ersetzung der
Gegenstände zwangsläufig erfolgt ist. Allfällige Erlöse aus
dem Verkauf der ersetzten Gegenstände wären abzuziehen. Angefallen ist
der Aufwand im Zeitpunkt der Ersetzung.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
für die im Zuge der Sanitärraumsanierung ersetzten Gegenstände
(Fliesen, Badewanne, ...) der Zeitwert anzusetzen ist. Es wurde im Zuge der
Erörterungstermine versucht, den Zeitwert der ersetzten Gegenstände zu
schätzen. Eine andere Ermittlung der entsprechenden Werte war nicht
möglich, da einerseits keine Anschaffung- und Herstellungskosten - das Bad
ist nach Angaben der Berufungswerberin zuletzt im Jahr 1990 saniert worden - der
einzelnen Wirtschaftsgüter bekannt waren und andererseits kein
Sachverständigengutachten über den Wert der zerstörten bzw.
ersetzten Gegenstände vorgelegt wurde. Da die behindertengerechte
Adaptierung im Jahr 1999 stattgefunden hat, waren die Werte der ersetzten und
zerstörten Gegenstände für dieses Jahr zu ermitteln bzw. ist der
Wertverlust als außergewöhnliche Belastung im Jahr 1999 anzusetzen.
Folgender verlorene Aufwand wurde daher geschätzt:
|
Ersetzte
bzw. zerstörte Gegenstände (verlorener Aufwand)
|
Betrag
|
Fliesen (Wert abgeleitet aus der Rechnung der Fa. Bm. vom
19. Mai 1999 9320,00 S/20 x 11 = 5.126,00; eine Nutzungsdauer von 15
Jahren wurde unterstellt)
|
5.126,00
S
|
Waschtischanlage (Wert abgeleitet aus der Rechnung Ts.
Bruttobetrag 6.660,00 S/15 x 6; eine Nutzungsdauer von 15 Jahren wurde
unterstellt)
|
2.664,00
S
|
WC-Anlage (Wert abgeleitet vom Bruttopreis lt. Rechnung
Ts. iHv. 5.820,00 S/15 x 6; eine Nutzungsdauer von 15 Jahren wurde
unterstellt)
|
2.328,00
S
|
Heizkörper: im Zuge der Badezimmeradaptierung wurden
2 Heizkörper durch den einen neu angeschafften Heizkörper ersetzt
(Bruttopreis 8.220,00 S). Die gewöhnliche Nutzungsdauer eines
Heizkörpers lässt sich nur schwer feststellen, daher werden die
gesamten Aufwendungen für die neuen Heizkörper als verlorener Aufwand
geschätzt
|
8.220,00
S
|
Badewanne (Berechnung lt. Vorhalt vom 21. Juli
2004)
|
3.250,00
S
|
Summe verlorener Aufwand (1999)
|
21.588,00
S
zu b)
Die
Mehrkosten der
behindertengerechten Einrichtung (Sonderausstattung) ergeben sich aus dem
Differenzbetrag zwischen der Sonderausstattung des behindertengerechten
Badezimmers und Standardausstattung eines Badezimmers. Dies lässt sich
direkt aus den Aussagen im Erkenntnis des VfGH vom 13. 3. 2003, B 785/02
ableiten. Demnach handelte es sich bei dem in diesem Fall strittigen Aufwand,
ausschließlich um die Anschaffungskosten für behindertengerechte
Sanitäreinrichtungsgegenstände, wobei durchwegs die Kosten der
jeweiligen Standardausstattung abgezogen wurden. Daher waren auch im
gegenständlichen Fall diese Mehrkosten entsprechend zu ermitteln. Im Zuge
der Erörterungstermine wurden folgende Werte (zum Teil durch
Schätzung) ermittelt:
|
Jahr
der Bezahlung
|
Art
der Mehrkosten der behindertengerechten Einrichtung
|
Betrag
|
1999
|
besondere Bodenfliesen im Duschbereich (abgeleitet aus der
Rechnung der Fa. Bm. vom 19. Mai 1999)
|
1.404,00
S
|
2000
|
Brause-Anlage (Mehrkosten der Sonderausstattung wegen
Verbrühschutz, Sonderanfertigung der Brausestange und des Brauseschlauches
macht ca. 50 % des Rechnungspreises von brutto 6.600,00 S
aus)
|
3.300,00
S
|
2000
|
Duschtüre (vgl. Schätzung der Mehrkosten lt.
Vorhalt vom 21. Juli 2004 abgeleitet von der Rechnung der
Fa. Ts.)
|
7.140,00
S
|
1999
|
Summe der Mehrkosten der behindertengerechten
Einrichtung
|
1.404,00
S
|
2000
|
Summe der Mehrkosten der behindertengerechten
Einrichtung
|
10.440,00
S
Bezüglich der Mehrkosten für das WC und die
Waschtischanlage hat die Berufungswerberin eine Ablichtung eines Prospektes
vorgelegt. Im Zuge des Erörterungstermines wurde in diesem Zusammenhang ein
verlorener Aufwand berechnet. Nach übereinstimmender Ansicht des Referenten
und des Vertreters des Finanzamtes entsprechen die Preise der eingebauten
Anlagen (WC mit Spülkasten; Waschtisch mit Armaturen) durchaus jener einer
Standardausstattung und die Mehrkosten der Sonderausstattung sind nicht
erkennbar. Um feststellen zu können, ob neben einem verlorenen Aufwand auch
Mehrkosten für eine Sonderausstattung anzuerkennen sind, wurde die
Berufungswerberin ersucht, eine genaue Produktbeschreibung (Marke, Modell, ...)
der bei Ihr eingebauten WC-Anlage und des Waschtisches vorzulegen. Weiters wurde
sie ersucht, konkrete Modelle einer Standardausstattung bekannt zu geben, die
mit dem Sondermodell vergleichbar sind. Es wurde auch noch ersucht, eine
konkrete Produktbeschreibung jener Modelle vorzubringen, die im Zuge der
Sanierung im Jahr 1999 ausgewechselt wurden. Der Berufungswerberin wurde
Gelegenheit gegeben, den Wert dieser Anlagen im Zuge eines
Sachverständigengutachtens oder auf eine andere geeignete Weise glaubhaft
zumachen. Da die Berufungswerberin diesbezüglich kein weiteres Vorbringen
erstattet hat, ist der unabhängige Finanzsenat von den im
Erörterungstermin mitgeteilten Annahmen ausgegangen und die Mehrkosten
für das WC mit Spülkasten und den Waschtisch mit Armaturen können
mangels Glaubhaftmachung bzw. Nachweis nicht anerkannt werden.
zu c)
Die besonderen Kosten, die auf Grund der
behindertengerechten Ausstattung angefallen sind wie zB. besondere Verfliesung,
Baumeister und Tischlerarbeiten auf Grund der notwendigen Verbreiterung der
Tür zum Badezimmer (rollstuhlgerechter Zugang) sind jedenfalls auch Kosten,
die nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Auch diese Kosten
wurden im Einvernehmen mit den Parteien zum Teil durch Schätzung ermittelt.
So haben die Parteien des Berufungsverfahrens sich geeinigt folgende
Mehrkosten der
Adaptierung als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen:
|
Jahr
der Bezahlung
|
Art
der Mehrkosten der Adaptierung
|
Betrag
|
1999
|
Besondere Verfliesungsarbeiten Teil des Rechnungsbetrages
der Fa. Au.
|
16.835,40
S
|
1999
|
Mehrkosten der Adaptierung des Badezimmers (Rechnung der
Fa. R. vom 30. 6. 1999)
|
6.345,55
S
|
2000
|
Tischlerarbeiten im Zusammenhang mit der Verbreiterung der
Badezimmertüre Rechnung der Fa. K.)
|
13.128,00
S
|
2000
|
Baumeisterarbeiten lt. Rechnung der Fa. Ts. vom
4. Oktober 1999 (diese betreffen die besonderen Adaptierungsmaßnahmen
wie Abriss der Wand, Verbreiterung der Tür etc.)
|
21.600,00
S
|
1999
|
Summe der Mehrkosten der Adaptierung
|
23.180,95
S
|
2000
|
Summe der Mehrkosten der Adaptierung
|
34.728,00
S
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass im Jahr
1999 folgende Aufwendungen auf Grund der behindertengerechten Ausstattung des
Badeszimmers als außergewöhnliche Belastungen ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes und ohne Anrechnung von
pflegebedingten Geldleistungen als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen sind:
|
verlorener Aufwand 1999
|
21.588,00
S
|
Mehrkosten der behindertengerechten Einrichtung
1999
|
1.404,00
S
|
Mehrkosten der behindertengerechten Adaptierung
1999
|
23.180,95
S
|
Summe:
|
46.172,95
S
Dazu kommen die vom Finanzamt bereits anerkannten Kosten
der Heilbehandlung von 5.715,30 S, sodass die aus diesem Titel
anzuerkennende außergewöhnliche Belastung für das Jahr 1999
insgesamt 51.888,25 S
beträgt.
Für das Jahr 2000 ergibt auf Grund der
behindertengerechten Ausstattung des Badeszimmers folgende
außergewöhnliche Belastung:
|
verlorener Aufwand 2000
|
0,00
S
|
Mehrkosten der behindertengerechten Einrichtung
2000
|
10.440,00
S
|
Mehrkosten der behindertengerechten Adaptierung
2000
|
34.728,00
S
|
Summe:
|
45.168,00
S
Dazu kommen die vom Finanzamt bereits anerkannten Kosten
der Heilbehandlung von 1.240,00 S, sodass die aus diesem Titel
anzuerkennende außergewöhnliche Belastung für das Jahr 2000
insgesamt 46.408,00 S beträgt.
Bezüglich der Berechnung der
außergewöhnlichen Belastung mit Selbstbehalt wird auf den Vorhalt vom
18. Mai 2004 verwiesen. Da gegen die Berechnung des Finanzamtes seitens der
Berufungswerberin keine Bedenken geäußert wurden, wird diese auch in
die Berufungsentscheidung übernommen und für das Jahr 1999 ein Betrag
von 18.292,00 S sowie für das Jahr
2000 ein Betrag von 11.473,00 S
angesetzt. Im Jahr 1999 übersteigen diese außergewöhnlichen
Belastungen den auf Grund § 34 Abs. 4 EStG 1988 ermittelten
Selbstbehalt, im Jahr 2000 auf Grund des höheren wirtschaftlichen
Einkommens nicht.
Ergänzend wird noch festgestellt, dass das Finanzamt
für das Jahr 1999 den Alleinerzieherabsetzbetrag bisher nicht gewährt
hat. Die Berufungswerberin war 1999 verwitwet und bezog Familienbeihilfe
für zwei Kinder, die in ihrer Wohnung lebten. Der
Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000,00 S stand der Berufungswerberin
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 zu und war daher bei der
Berechnung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Als Sonderausgaben waren im Jahr 1999 die geltend gemachten
Versicherungsprämien von insgesamt 9.171,00 S und Ausgaben für
Wohnraumschaffung laut Belegen der Gw. und des Landes Oberösterreich in
Höhe von insgesamt 36.131,17 S zu berücksichtigen. Die
steuerliche Auswirkung beträgt gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG
1988, soweit diese niedriger als der maßgebliche Höchstbetrag sind,
ein Viertel der Sonderausgaben. Im gegenständlichen Fall beträgt die
steuerliche Auswirkung 11.325,00 S. Auch die Werbungskosten werden
entsprechend der Erklärung der Berufungswerberin mit 7.932,00 S
anerkannt.
Für das Jahr 2000 werden die in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
angeführten Sonderausgaben (7.670,00 S für Versicherungsprämien)
und Werbungskosten (21.062,43 S) berücksichtigt. Die steuerliche Auswirkung
der Sonderausgaben beträgt gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988,
soweit diese niedriger als der maßgebliche Höchstbetrag sind, ein
Viertel. Im gegenständlichen Fall beträgt die steuerliche Auswirkung
1.917,00 S.
Die konkrete Berechnung der Einkommensteuer ist den
beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, welche Teil der
Begründung sind.
Beilagen: 2
Berechnungsblätter für 1999 (Steuerberechnung und
Gegenüberstellung der Hochrechnung und der
Kontrollrechnung) 1 Berechnungsblatt für das Jahr
2000
Linz, am 27.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
außergewöhnliche BelastungBadWCbehindertengerechte Ausstattungverlorener AufwandMehrkosten der EinrichtungMehrkosten der AdaptierungGegenwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0274-L/03
- Stammnummer
- 11542
- Gültig
- 27.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF