Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0221-F/04
Begründung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch Treuhand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-F/04vom 27.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, Adr. vom 26. Februar 1999
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 29. Jänner 1999
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In Punkt I. des Erbübereinkommens vom 7.11.1994 haben
der Berufungsführer und seine Schwester folgende Vereinbarung
getroffen:
"Gemäß
§ 8 WEG 1975 darf der Mindestanteil außer zur Begründung des
gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten nicht geteilt werden. Da somit die
erblasserischen Kinder SM und mj.
Bf nicht grundbücherliche
Miteigentümer der nachlaßgegenständlichen Eigentumswohnung in EZ
[...] werden können, übernimmt mj.
Bf diese Eigentumswohnung in sein
grundbücherliches Alleineigentum, während
SM außerbücherliche
Hälfteeigentümerin der genannten Wohnung wird. Mj.
Bf wird somit hinscihtlich eines
Hälfteanteiles an dieser Eigentumswohnung Treuhänder seiner Schwester
SM
.
Für den Fall der
Veräußerung der nachlaßgegenständlichen Eigentumswohnung
hat mj. Bf die Hälfte des
Veräußerungserlöses abzüglich der zwischenzeitlich von ihm
für den Hälfteanteil getätigten Aufwendungen und Steuern an
SM
auszubezahlen.
Mj.
Bf,
vertreten durch
EM,
verpflichtet sich hiemit jede Verfügung über diese Wohnung wie
beispielsweise Veräußerung, Vermietung oder Verpfändung, sowie
alle diese Wohnung betreffenden wichtigen Verwaltungsmaßnahmen nur mit
Zustimmung von SM
vorzunehmen.
Zur Besicherung
dieser Ansprüche räumt mj. Bf
seiner Schwester SM das Vorkaufsrecht
für alle Veräußerungsarten an der Liegenschaft EZ [...] ein,
welche dieses Vorkaufsrecht annimmt. Es wird grundbücherlich
sichergestellt."
Dieses Vorkaufsrecht wurde im Grundbuch sub CLNR 123
eingetragen.
Die Punkte II., III. und IV. der Vereinbarung vom 13.
Oktober 1998 lautet:
"II.
SM erklärt
hiemit, gegen Bezahlung nachstehender Beträge auf ihr unter Punkt I. des
Erbüereinkommens vom 7.11.1994 angeführtes Zustimmungsrecht und ihr
sub CLNR 123 in EZ[...] eingetragenes Vorkaufsrecht zu
verzichten:
|
Hälfteanteil
des ursprünglichen Kaufpreises
|
1.150.000,00
S
|
abzüglich
Saldo des Darlehens der Raiffeisenbausparkasse zum Stichtag
20.10.1998
|
281.313,81
S
|
abzüglich
50% des aushaftenden Wohnbauförderungsdarlehens (CLNR
52)
|
232.187,50
S
|
zu
zahlender Betrag daher
|
636.498,69
S
III.
SM unterfertigt
gleichzeitig mit diesem Vertrag hinsichtlich des sub CLNR 123 in EZ [...]
einverleibten Vorkaufsrechtes eine Löschungserklärung und beauftragt
hiemit RA [...] das Vorkaufsrecht nach Bezahlung des obigen Betrages in
Höhe von 636.498,69 im Grundbuch zu
löschen.
Die Bezahlung ist
durch Original-Empfangsbestätigungen der Raiffeisenbausparkasse und der
Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG als Vertreterin des Landes Vorarlberg
nachzuweisen.
IV.
Die mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieser Vereinbarung
sowie der Löschungserklärung verbundenen Kosten, Steuern und
Gebühren werden [von den] Vertragsteilen je zur Hälfte getragen. Die
Vertragsteile haften für die Entrichtung der Kosten, Steuern und
Gebühren zur ungeteilten Hand."
Mit Bescheid vom 29. Jänner 1999 hat das Finanzamt
Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von
40.250,00 S, das sind 3,5% von 1.150.000,00 S
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 26. Februar 1999 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, Zweck des § 1 Abs 2 GrEStG sei
es, Grundstücksumsätze zu erfassen, die in Bezug auf die Herrschaft
über ein Grundstück den in Abs 1 beschriebenen Umsätzen so nahe
kommen, dass sie wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke
für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Grundvoraussetzung für die
Annahme eines grunderwerbsteuerpflichtigen und den in § 1 Abs 1
beschriebenen Fällen nahe kommenden grunderwerbsteuerpflichtigen
Grundstücksumsatzes sei weiters, dass der wirtschaftliche Eigentümer
die Möglichkeit besitze, unabhängig von den Eigentumsverhältnisse
rechtlich oder wirtschaftlich über die Liegenschaft zu verfügen, das
heißt, die für den Verkauf entscheidende Rechtsmacht über die
Liegenschaft auszuüben. Diese Bedingung für die Vorschreibung einer
Grunderwerbsteuer sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der bloßen
Aufgabe eines Vorkaufsrechtes gegen Leistung einer Abstandszahlung könne
nicht gleiche rechtliche Qualität wie einem Grundstücksumsatz im Sinne
des § 1 Abs 1 GrEStG beigemessen werden. Die Vorkaufsberechtigte SM habe
sich nie in einer Rechtsposition befunden, die es ihr ermöglicht
hätte, rechtlich oder wirtschaftlich über die Liegenschaft in
irgendeiner Weise zu verfügen. Nur der Berufungsführer habe als
zivilrechtlicher Eigentümer der Anteile mit Wohnungseigentum die
Möglichkeit gehabt, über die Liegenschaft zu verfügen. Zudem
würde die Vorschreibung einer Grunderwerbsteuer eine gesetzwidrige
Doppelbesteuerung bedeuten, da bereits die mit Erbübereinkommen vom
7.11.1994 erfolgte Übertragung der Wohnung an den Berufungsführer dem
Finanzamt zur Bemessung der Erbschaftssteuer angezeigt worden sei. Das Finanzamt
habe bereits damals diese Liegenschaftsübertragung der Erbschaftssteuer
unterzogen, in dem es den Erhöhungsbetrag gemäß
§ 8 Abs 4
ErbStG vorgeschrieben habe. Dieses Grunderwerbsteueräquivalent ersetze die
beim Erbgang entfallende Grunderwerbsteuer, sodass die nochmalige Vorschreibung
einer Grunderwerbsteuer einer Rechtsgrundlage entbehre. Selbst wenn man von
einem steuerbaren Vorgang ausgehe, wäre die Annahme einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.150.000,00 nicht gerechtfertigt. Die
Gegenleistung würde 636.498,69 S betragen. Er beantrage daher den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Grunderwerbsteuer mit
22.277,45 S festzusetzen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 21.7.2004 als unbegründet
abgewiesen.
Durch den Vorlageantrag vom 5.8.2004 gilt die Berufung
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Zu den Rechtsvorgängen im Sinne des § 1 Abs 2
GrEStG gehört auch die nach positivem Recht im Einzelnen zwar nicht
geregelte, aber zufolge des Grundsatzes der Vertragsfreiheit mögliche
Treuhandschaft, deren Wesensmerkmal es ist, dass der Treuhänder zwar eigene
Rechte im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung ausübt. Der
häufigste Fall ist der der so genannten fiduziarischen Treuhand; der
Treuhänder ist hier nach außen hin unbeschränkter
Eigentümer (Vollberechtigter), im Innenverhältnis hingegen dem
Treugeber obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht (Vollrecht) im
Interesse des Treugebers oder eines dritten Begünstigten auszuüben.
Ein Treuhandverhältnis liegt also vor, wenn ein Treugeber ein Vollrecht an
einen Treuhänder überträgt, der es im eigenen Namen, aber
regelmäßig im fremden Interesse ausübt. Der Treuhänder ist
hiebei lediglich im Innenverhältnis dem Treugeber gegenüber
schuldrechtlich verpflichtet, dem wirtschaftlichen Zweck gemäß vom
Recht Gebrauch zu machen. Im Außenverhältnis ist der Treuhänder
unbeschränkter Eigentümer, der dieses Vollrecht gegenüber Dritten
in der Regel ohne erkennbare Beschränkung ausübt. Im
Erbübereinkommen vom 7.11.1994 haben der Berufungsführer und SM
vereinbart, dass der Berufungsführer die gegenständliche Wohnung in
sein grundbücherliches Eigentum übernimmt, während SM
außerbücherliche Hälfteeigentümerin dieser Wohnung wird und
der Berufungsführer sohin Treuhänder hinsichtlich des
Hälfteanteiles von SM wird. Es bestand sohin zwischen dem
Berufungsführer und SM Willensübereinstimmung, dass sie die streitige
Liegenschaft je zur Hälfte gemeinsam erwerben wollen. Da aber
gemäß
§ 8 Wohnungseigentumsgesetz in der damals geltenden
Fassung der Miteigentumsanteil, außer zur Begrünung des gemeinsamen
Wohnungseigentums von Ehegatten, nicht geteilt werden durfte, ist der
Berufungsführer formell nach außen hin als Alleinerbe der Wohnung
aufgetreten. Er ist damit wie im Erbübereinkommen ausgeführt und vom
Finanzamt unterstellt, hinsichtlich des halben Anteils als Treuhänder
für SM aufgetreten, indem er diesen halben Anteil zwar im eigenen Namen,
aber im Auftrag und vor allem für Rechnung der SM erworben hat. Schon das
obligatorische Recht, das der Treugeberin gegenüber dem Treuhänder
zusteht, dass dieser nämlich die Liegenschaft für die Treugeberin
besitze, erfüllt den gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG
(VwGH vom 2. November 1972, 2023/71). SM war daher wirtschaftliche
Eigentümerin eines Hälfteanteiles der berufungsgegenständlichen
Wohnung. Die Ausführungen in der Berufung, wonach SM sich nie in einer
Rechtsposition befunden habe, die es ihr ermöglicht hat, rechtlich oder
wirtschaftlich über die Liegenschaft in irgendeiner Weise zu verfügen,
ist angesichts oa Ausführungen und der zitierten Rechtsprechung des VwGH
nicht nachvollziehbar. Die Vereinbarung vom 13. Oktober 1998 hatte den Zweck dem
Berufungsführer die volle Verfügungsmacht über die gesamte
Wohnung einschließlich des bisherigen außerbücherlichen
Hälfteanteiles der SM einzuräumen. Zu diesem Zweck hat SM auf das ihr
zur Sicherung des wirtschaftlichen Eigentums eingeräumte Vorkaufsrecht und
ihr Zustimmungsrecht über jede Verfügung über die Wohnung gegen
Bezahlung des halben ursprünglichen Kaufpreises in Höhe von
1.150.000,00 S (dieser Preis hat den Saldo des Darlehens der
Raiffeisenbausparkasse sowie 50% des aushaftenden
Wohnbauförderungsdarlehens enthalten, die vom Berufungsführer
übernommen wurden) auf den Kaufpreis verzichtet. Durch den Verzicht auf die
Verpflichtung des Berufungsführers hinsichtlich jeder Verfügung
über die Wohnung die Zustimmung von SM einzuholen und das als Sicherung
für das wirtschaftliche Eigentum eingeräumte Vorkaufsrecht, hat SM dem
Berufungsführer die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht
über ihren Hälfteanteil an der berufungsgegenständlichen Wohnung
eingeräumt. Dieser Vorgang unterliegt daher der Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 1 Abs 2 GrEStG . Die
Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4 Abs 1 GrEStG grundsätzlich
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Was Gegenleistung ist, wird im § 5
GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; überall dort wo die
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche
vorliegt und ermittelt werden kann, bildet nur jede denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil
der Bemessungsgrundlage. Zur Gegenleistung gehört jene Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt. Gegenleistung ist somit die Summe dessen,
was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, um
das Grundstück zu erhalten. Nur jene Leistung ist Gegenleistung, die dem
Veräußerer zu Gute kommt oder doch wenigstens seine rechtliche oder
wirtschaftliche Stellung zu seinen Gunsten beeinflusst. Schuldübernahmen
von auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Forderungen als
Kaufpreis oder sonstige Leistungen gehören daher auch zur Gegenleistung.
Die Gegenleistung beträgt daher im gegenständlichen Fall
1.150.000,00 S.
Was den Einwand der Doppelbesteuerung betrifft, so ist der
Berufungsführer darauf hinzuweisen, dass es sich hiebei um zwei voneinander
unabhängige Rechtsgeschäfte handelt - einerseits den
erbschaftssteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen nach BM und andererseits um
ein grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft zwischen dem
Berufungsführer und SM, sodass von einer Doppelbesteuerung keine Rede sein
kann. Für den Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch SM
wurde dieser keine Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 27. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-F/04
- Stammnummer
- 11541
- Gültig
- 27.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF