Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1831-L/02
Alleinverdienerabsetzbetrag, Ermittlung des Grenzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1831-L/02vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebliche Grenzbetrag ist auch dann überschritten, wenn der Ehegatte im betreffenden Jahr nur deshalb Einkünfte hatte, weil er gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1988 einen Antrag auf Verteilung einer Entschädigungssumme auf drei Jahre gestellt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dr. Josef Schlager, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO und
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Ehegatte der Berufungswerberin erhielt im Jahr 1999 auf
Grund eines Unfalls eine Entschädigung für Verdienstentgang für
den Zeitraum bis zur Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters. Für Zwecke
der Veranlagung stellte er gemäß
§ 37 Abs. 2 EStG 1988
einen Antrag auf gleichmäßige Verteilung dieser Einkünfte auf
drei Jahre. Dem Antrag wurde stattgegeben und die Einkünfte in den
Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2001 berücksichtigt.
In der Arbeitnehmerveranlagung 2000 betreffend die
Einkünfte der Berufungswerberin wurde zunächst der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt. Nach Durchführung der
Einkommensteuerveranlagung des Ehegatten wurde mit Bescheid vom 11.6.2002 das
Verfahren wiederaufgenommen und die Arbeitnehmerveranlagung ohne
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages neu durchgeführt.
Auch die Arbeitnehmerveranlagung 2001 wurde ohne Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages durchgeführt.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und beantragt, den
Alleinverdienerabsetzbetrag wieder zuzusprechen. Begründet wurde dies
damit, dass der Ehegatte tatsächlich in den beiden Jahren 2000 und 2001
Einkünfte unter 60.000 S hatte. Die Notwendigkeit der Veranlagung habe
sich nur aus dem Antrag nach § 37 Abs. 2 EStG 1988 ergeben. Es
handle sich hiebei um eine rein tarifmäßige Bestimmung, um die
Härten des Wegfalles des halben Steuersatzes zu mildern. Es könne
für die Besteuerung der Berufungswerberin keinen Unterschied machen, ob die
Steuererklärung 1999 ihres Gatten mit oder ohne Antrag auf Verteilung der
Entschädigung auf drei Jahre erfolgte. Da die Entschädigung für
rund 33 Jahre bis zur Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters bezahlt wurde,
würden sich auch aus dieser Betrachtung für ein einzelnes Jahr nur
Einkünfte von ca. 22.000 S ergeben, sodass auch auf diese Weise die
maßgebliche Grenze nicht überschritten wäre. Im Übrigen
würden durch eine Auslegung wie im Bescheid Härten eintreten, die bei
einer Individualbesteuerung nicht systemgerecht seien, da eine Abhängigkeit
von der Wahlrechtsausübung eines anderen Steuerpflichtigen bestünde.
Die Berufung betreffend das Jahr 2000 wurde ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Die Berufung betreffend das Jahr 2001
wurde mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Im Vorlageantrag hielt die
Berufungswerberin das bisherige Begehren aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 in der für die Jahre 2000 und 2001 geltenden Fassung steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5.000 S jährlich
zu. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 60.000 S
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 30.000 S
jährlich verdient.
Bei Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag
maßgeblichen Grenze stellt die Bestimmung somit ausdrücklich auf die
"Einkünfte" des (Ehe)Partners ab und bezieht sich demnach aus
systematischer Sicht auf die Einkünfte des § 2 Abs. 2-4 EStG
1988, somit auch auf jene Bestimmungen, die die Frage der
Einkünfteermittlung behandeln (vgl. VwGH 27.9.2000, 97/14/0033).
Während "Einnahmen" alle Zuflüsse von Geld und geldwerten Vorteilen
sind, sind "Einkünfte" jeweils der Gewinn oder der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten bei den erschöpfend in § 2
Abs. 3 leg.cit. aufgezählten Einkunftsarten.
Der Gesamtbetrag dieser "Einkünfte" bildet die
Grundlage, aus der nach Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen
Belastungen und verschiedenen Freibeträgen das "Einkommen" eines
Kalenderjahres ermittelt wird, das der Einkommensteuer zugrunde zu legen ist.
§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 bestimmt nun,
dass Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 über Antrag,
beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist,
gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen sind, wenn
überdies im Fall der lit.a oder b der Zeitraum, für den die
Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
Daraus folgt, dass im Fall eines derartigen Antrages die Einkünfte des
Steuerpflichtigen im Sinn des § 2 EStG 1988 für jeweils drei
aufeinanderfolgende Jahre jedenfalls ein Drittel dieser Entschädigungssumme
(abzüglich allfälliger Werbungskosten) betragen. Es gibt keinen
Anhaltspunkt dafür, dass diese Verteilung der Einkünfte nur für
Zwecke der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, nicht jedoch für den
Alleinverdienerabsetzbetrag Gültigkeit haben sollte, zumal diese Regelung
ohnehin nur zur Anwendung kommt, wenn die Entschädigungssumme den
Einnahmenausfall eines mehrjährigen Zeitraumes abgelten soll und die
zeitliche Zuordnung zu mehreren Jahren daher auch mit dem Zahlungszweck in
Einklang steht.
Aus den angeführten Gründen konnte dem
Berufungsbegehren nicht gefolgt werden.
Linz,
11. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1831-L/02
- Stammnummer
- 11538
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF