RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100732/2017

Körperschaftsteuer: Vereinbarung von Bezugsrechten an (später zu erwerbenden) Aktien mit Mitarbeitern nicht aufwandswirksam

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100732/2017vom 27.06.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der X-AG, vertreten durch die PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien, vom 25.07.2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 05.01.2012 betreffend Körperschaftsteuer 2007 zu Recht erkannt: Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Zum Sachverhalt und zum Verfahrsablauf wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 08.05.2017, RV/2101353/2016, verwiesen. Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen: Die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage war im Hinblick auf die "doppelte Hinzurechnung" - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016 - um von 77.289,96 Euro reduziert festzusetzen, im Übrigen jedoch die Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung im Erkenntnis BFG vom 08.05.2017, RV/2101353/2016, als unbegründet abzuweisen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist. Graz, am 27. Juni 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100732/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100732.2017
Stammnummer
115314
Gültig
27.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF