Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100732/2017
Körperschaftsteuer: Vereinbarung von Bezugsrechten an (später zu erwerbenden) Aktien mit Mitarbeitern nicht aufwandswirksam
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100732/2017vom 27.06.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der X-AG, vertreten durch die PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien, vom 25.07.2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 05.01.2012 betreffend Körperschaftsteuer 2007 zu Recht erkannt:
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt und zum Verfahrsablauf wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 08.05.2017, RV/2101353/2016, verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:
Die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage war im Hinblick auf die "doppelte Hinzurechnung" - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016 - um von 77.289,96 Euro reduziert festzusetzen, im Übrigen jedoch die Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung im Erkenntnis BFG vom 08.05.2017, RV/2101353/2016, als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist.
Graz, am 27. Juni 2017
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100732/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100732.2017
- Stammnummer
- 115314
- Gültig
- 27.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF