Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0414-F/02
Aufwendungen eines Ortsvorstehers für die Mitarbeit der Ehegattin und für ein Arbeitszimmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0414-F/02vom 26.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr
neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Bankangestellter
und Ortsvorsteher. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr
2001 samt Beilagen machte er ua. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Ortsvorsteher Aufwendungen für die Mitarbeit seiner Ehegattin in Höhe
von 24.000,00 S und anteilige Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in
Höhe von 51.711,84 S als Werbungskosten geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid
2001 vom 3. Juni 2002 ließ das Finanzamt die genannten
Aufwendungen unberücksichtigt. Begründend verwies es darauf, dass die
Aufwendungen deshalb nicht abzugsfähig seien, da einerseits keine über
die familienhafte Mitwirkung hinausgehende Tätigkeit der Ehegattin
angenommen werden könne und andererseits der Mittelpunkt der Tätigkeit
eines Ortsvorstehers unzweifelhaft außerhalb eines Arbeitszimmers
liege.
In der gegen diesen
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 29. Juli 2002
führte der Bw. aus, dass es für seine Tätigkeit als Ortvorsteher
unabdingbar sei, dass für ihn jemand verschiedene Arbeiten, die von ihm
nicht bewältigt werden könnten, übernehme. Es sei naheliegend,
dass diese Arbeiten seine Ehegattin übernehme. Die Auszahlung der
Entschädigungszahlungen erfolge monatlich und könne auf dem Konto
seiner Ehegattin nachgeprüft werden. Wäre seine Ehegattin nicht in der
Lage gewesen, die Aufgaben auszuführen, hätte er sich nach einer
fremden Kaft umsehen müssen. Es sei verwunderlich, dass die Mitarbeit
seiner Ehegattin als Erfüllung ehelicher Beistandspflicht betrachtet und
der Personalaufwand nicht berücksichtigt werde. Seine Ehegattin erbringe in
diesem Zusammenhang ua. folgende Tätigkeiten: Führung
sämtlicher Adresslisten, Erledigung der Korrespondenz, Öffnen und
Sortieren der Post, Terminplanung, Schreiben der Protokolle,
Projektbegleitungen, Botengänge im Ort, Führen der Gemeinschaftskonten
aller Ortsvereine und Erledigung des Zahlungsverkehres. Die
Tätigkeit eines Ortvorstehers sei keine politische Tätigkeit. Ein
Ortvorsteher besorge dezentralisiert die Geschäfte des Gemeindeamtes. Seine
Aufgaben bestünden ua. darin, Anträge, Wünsche und Beschwerden
der Bevölkerung entgegenzunehmen sowie Stellungnahmen und Berichte zu
formulieren und an die Gemeinde weiterzuleiten. Um sich vor Ort um die Probleme
und Anliegen der Bürger kümmern zu können, sei es notwendig,
über geeignete Räumlichkeiten zu verfügen, da es sich in den
meisten Fällen um vertrauliche Angelegenheiten handle. Es sei nötig,
Unterlagen, Anträge und sonstige Papiere bei den Vorsprachen
bereitzuhalten. Dem Bürger sei es nicht zumutbar, im Wohnzimmer des
Ortsvorstehers vorzusprechen. Genausowenig sei es seiner Familie zumutbar, dass
er als Ortsvorsteher private Räumlichkeiten nütze. Das Arbeitszimmer
sei unbedingt notwendig und werde tatsächlich ausschließlich
beruflich genutzt.
Das Finanzamt wies die
gegenständliche Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
14. Oktober 2002 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom
14. November 2002 begehrte der Bw. die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vozulegen. Im Vorlageantrag
wiederholte der Bw. im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Entschädigungszahlungen
an die Ehegattin:
Rechtsbeziehungen zwischen
nahen Angehörigen können steuerlich nur unter
Fremdvergleichsgesichtspunkten anerkannt werden. Andernfalls könnten wegen
des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessengegensatzes
abweichend von den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu Lasten einer
gleichmäßigen Besteuerung Wirkungen willkürlich
herbeigeführt werden (vgl. VwGH 18.10.1995, 95/13/0176;
VwGH 27.4.2000, 96/15/0185). Es ist daher im Allgemeinen davon auszugehen,
dass das Zusammenwirken von Familienmitgliedern zu gemeinsamem Erwerb seine
rechtliche und tatsächliche Grundlage in aller Regel nicht in
dienstrechtlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der Familie
findet, weshalb ein Sachverhalt wie das Bestehen eines Dienstverhältnisses
eindeutig nachgewiesen werden muss. Dazu bedarf es einer besonderen (über
die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgehende)
Vereinbarung, die nicht bloß behauptet werden darf, sondern, um
abgabenrechtlich anerkannt zu werden, auf einer überzeugenden
Begründung beruhen muss, die eine klare Abgrenzung zwischen
Einkommenserzielung und -verwendung zulässt.
Ob eine steuerlich
anzuerkennende Vereinbarung zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin vorliegt, ist
anhand der Kriterien zu prüfen, die nach Lehre und Rechtssprechung für
eine klare Abgrenzung der Einkommenserzielung von der Einkommensverwendung
erforderlich sind. Danach finden derartige Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Abgabenrechtes grundsätzlich nur
dann Anerkennung, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(vgl. zB VwGH 22.2.2000,99/14/0082; VwGH 20.3.2000, 96/15/0120;
VwGH 30.1.2001, 96/14/0154; VwGH 26.6.2001,
97/14/0012).
Bei
einer familienhaften Mitarbeit ohne besondere vertragliche Verpflichtung, welche
diese Erfordernisse nicht erfüllt, sind die dadurch veranlassten
Aufwendungen jedenfalls gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht
abzugsfähig (VwGH 4.9.1992, 91/13/01969).
Im Hinblick auf das hier in
Frage stehende Beweisproblem, ob nicht hinter den in Rede stehenden
Entschädigungszahlungen in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung steht,
gelangte der unabhängige Finanzsenat zu folgender Auffassung: Die
ins Treffen geführten, von der Ehegattin des Bw. ausgeübten
Tätigkeiten stellen weitgehend typische Beispiele familienhafter
(unentgeltlicher) Mitarbeit dar und vermitteln nicht das Bild eines
Dienstverhältnisses, wie es auch zwischen Fremden vorkommen könnte
(vgl. VwGH 24.6.1999, 97/15/0070). In diesen Fällen muss eine
über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit
klar erkennbar sein, um das Dienstverhältnis auch steuerlich anerkennen zu
können.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates würde der Bw. mit einer familienfremden
Kraft das strittige (derart unbestimmte) Dienstverhältnis nicht eingehen.
Es mangelt nämlich gegenständlich nicht nur an einer entsprechenden
schriftlichen Vereinbarung (um dem Erfordernis, dass eine nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommende Vereinbarung vorliegen muss, nachzukommen,
reicht ein mündlicher oder stillschweigender Vertragsabschluss nicht aus),
sondern auch an einer eindeutigen Festlegung der wesentlichen
Vertragsbestandteile bzw. der konkreten Leistungsbestimmungen. Der Bw. ist
aufgefordert worden, die Tätigkeiten seiner Gattin mit dem Ersuchen um
Vorlage entsprechender Aufzeichnungen sowohl inhaltlich als auch zeitlich zu
konkretisieren. Diesem Ersuchen ist er allerdings nicht nachgekommen (vgl. die
Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 17. Oktober 2003,
vom 12. Mai 2004 und vom 9. Juli 2004 zu
GZ. RV/0414-F/02).
Abgesehen davon, dass die von
der Ehegattin des Bw. erbrachte Tätigkeit nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes typisch für die familienhafte
Mitwirkungspflicht ist, ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, eine
über diese familienhafte Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit
der Gattin (eindeutig) nachzuweisen. Der Berufung war daher in diesem Punkt
nicht Folge zu geben.
2) Arbeitszimmer:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
idF BGBl 1996/201 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet jedoch
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichten, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig (vgl. VwGH 29.1.2003, 99/13/0076). Ein
Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder
eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit
den Wohnräumlichkeiten verfügt (vgl. VwGH 28.11.2000,
99/14/0008).
Da das Finanzamt davon
ausgegangen ist, dass der Raum ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
darstellt, sieht der unabhängige Finanzsenat keinen Anlass zu einer anderen
Beurteilung. Als nächster Schritt ist daher zu prüfen, ob dieses im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Tätigkeit des Bw. bildet.
Die Beurteilung, ob ein
Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstellt, hat grundsätzlich nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung,
sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Dient daher ein Arbeitszimmer
einer Tätigkeit, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers
ausgeübt wird, sind die Aufwendungen generell (also auch unabhängig
von der darin verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig.
Lässt sich eine
Betätigung (Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits-)Kompontenen zerlegen,
erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung
dieser Teilkomponenten. Diese wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der
Beurteilung, wo der Mittelpunkt einer Tätigkeit (eines Berufsbildes)
gelegen ist. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen
Schwerpunkt zu beurteilen. Dabei ist im Zweifel darauf abzustellen, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt
wird.
Dem Finanzamt ist zuzustimmen,
dass der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. als Ortsvorsteher
außerhalb seines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers liegt, auch
wenn zweifellos der Ortsvorstehertätigkeit ein Arbeitszimmer dienlich ist.
Nach der Verkehrsauffassung aber liegt der Mittelpunkt eines Ortsvorstehers -
wie das Finanzamt richtig ausgeführt hat - in der Vertretung der jeweiligen
Gemeinde in der Öffentlichkeit (vgl. dazu Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl,
Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, S 169). Die Ansicht des
Finanzamtes wird im Übrigen auch vom Österreichischen Gemeindebund
(die Interessensvertretung aller Gemeinden Österreichs auf nationaler und
internationaler Ebene) bestätigt; dieser weist in seiner Schriftenreihe
"Die Besteuerung der Gemeindemandatare" ausdrücklich darauf hin, dass die
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband bei einem
Gemeindemandatar nicht abzugsfähig sind, da das Arbeitszimmer
regelmäßig nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet (vgl.
www.gemeindebund.at). Der unabhängige Finanzsenat bezweifelt nicht, dass
die Aufgaben eines Ortvorstehers auch darin bestehen, schriftliche Anträge
der Bevölkerung entgegen zu nehmen, Stellungnahmen an die Gemeinde zu
formulieren und gemeindeamtliche Bestätigungen auszustellen (vgl.
Vorbringen im Berufungsschriftsatz vom 29. Juli 2002). Diese
Tätigkeiten treten aber gemessen am Aufwand für
Repräsentationspflichten usw. jedenfalls in den Hintergrund. Die Vertretung
der jeweiligen Gemeinde geschieht in der Regel vor allem im Auftritt des
Ortsvorstehers in der Öffentlichkeit (zB Auftreten in Vereinen und
Verbänden, Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen der einzelnen
örtlichen Einrichtungen). Darüber hinaus wendet ein Ortvorsteher auch
wesentliche Zeit für die Parteiarbeit (zB Teilnahme an Fraktionssitzungen,
usw.) auf und wirkt an der politischen Willensbildung der Bevölkerung mit.
Er gestaltet Kommunikationsprozesse, in denen Interessen und Projekte verhandelt
werden und die damit Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzung sind, womit
gleichfalls ein umfangreiches öffentliches Auftreten des Ortsvorstehers
verbunden ist. Wenngleich mit der Tätigkeit eines Ortsvorstehers eine
Verwaltungstätigkeit verbunden ist, so stellt die Ausübung dieser
Tätigkeit jedenfalls nicht den Mittelpunkt der Ortsvertretertätigkeit
dar.
Abschließend ist noch zu
sagen, dass der Bw. mit dem Vorbringen, dass das Arbeitszimmer
ausschließlich beruflich genutzt werde, nichts für sich zu gewinnen
vermag, denn die ausschließliche oder nahezu ausschließliche
berufliche Verwendung ist vielmehr Voraussetzung, um überhaupt von einem
Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können. Im Übrigen hat
das Finanzamt die ausschließliche oder nahezu ausschließliche
berufliche Nutzung des Raumes ohnehin nicht bezweifelt.
Der
Berufung war somit auch in diesem Punkt nicht Folge zu geben.
Die Berufung war daher
gesamthaft gesehen als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
26. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0414-F/02
- Stammnummer
- 11529
- Gültig
- 26.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF