Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0127-Z1W/02
Anwendung des Steuersatzes von nicht gekennzeichnetem Gasöl für mangelhaft gekennzeichnetes Gasöl. Entstehung der Steuerschuld durch Wegbringung aus dem Steuerlager und Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe durch die Abgabenbehörde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0127-Z1W/02vom 27.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der R.H.Ges.m.b.H., gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz , Zl. 700/14584/2002,
betreffend Mineralölsteuer 1995 entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Mai 2002 schrieb das Hauptzollamt Graz
der Beschwerdeführerin (Bf.). 7.647,84 € gemäß
§
24 i.V. mit § 21 und § 22 Mineralölsteuergesetz (MinStG) zur
Entrichtung vor.
In der gegen
diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte die Bf. im wesentlichen vor, dass
auf Grund der neuen Gasölkennzeichnungsverordnung 450 in ihrem Betrieb eine
neue Pumpanlage für die Gasölkennzeichnung installiert worden sei und
die Dosierpumpe nach dem ersten Probelauf auf den gesetzlichen vorgeschriebenen
Wert von 6 g Solvent Yellow 124 eingestellt worden sei und entsprechende
Laboruntersuchungen, die positiv verlaufen seien, durchgeführt
wurden.
Die Bf.
beantragte die Stattgabe ihrer Berufung.
Mit der
nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt
Graz vorstehende Berufung als unbegründet ab und änderte den Spruch
des bekämpften Bescheides insoferne ab, als die Festsetzung der
Mineralölsteuer nunmehr auf die Bestimmung des § 201
Bundesabgabenordnung i.V. mit § 23 Abs. 8 MinStG für die im Grunde des
§ 21 Abs.1 Zi. 1 für den Steuerschuldner gemäß
§ 22
Zi. 1 entstandene Mineralölsteuerschuld abgeändert wurde.
In der gegen
diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wandte die Bf. ein, ihre schon in der
Berufung vorgebrachten Berufungsgründe seien unberücksichtigt
geblieben.
Die Dosierung
der Kennzeichnung sei nach den Vorgaben des Lieferanten vorgenommen worden und
sei von zwei von einander unabhängigen chemischen Laboratorien die
ordnungsgemäße Kennzeichnung nachgewiesen und beglaubigt
worden.
In weiterer
Folge legte die Bf. drei Analysenbelege einer am 18. Juni 2002 entnommenen Probe
gekennzeichneten Gasöls vor, welche zu verschiedenen Anteilen des
vorgeschriebenen Markierungsstoffes führten.
Die Bf. wandte
schließlich ein, alle Proben hätten den vorgeschriebenen
Mindestanteil an Solvent Yellow 124 überschritten, es seien alle
notwendigen Schritte gesetzt worden, um den gesetzlichen Anforderungen der
Kennzeichnung von Gasöl zu entsprechen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Am 10. April 2002 erfolgte im Mineralöllager der Bf.
eine Musterziehung von gekennzeichnetem Gasöl, welche aus dem LKW
Anhänger der Bf. vor der Verbringung aus dem Steuerlager entommen wurde.Die
vorgenannte Ware wurde danach aus dem Steuerlager verbracht.
Der Untersuchungsbefund der Technischen
Untersuchungsanstalt führte zu dem Ergebnis. dass der Kennzeichnungsstoff
Solvent Yellow 124 in zu geringer Menge (84% vom Sollwert) im zum Verheizen
bestimmten Gasöl enthalten ist und dieses somit nicht als
ordnungsgemäß gekennzeichnet anzusehen ist.
Auf Grund der von der Bf. im Berufungsverfahren vorgelegten
Beweismittel erfolgte durch das Hauptzollamt Graz eine nochmalige Untersuchung
der gezogenen Probe durch die Technische Untersuchungsanstalt, welche zum
gleichen Ergebnis der Minderkennzeichnung führte.
Die mit dem Berufungsbegehren vorgelegten Beweismittel
über die Dosierpumpeneinstellung und über im Zeitraum 15. März
2002 bis 27. März 2002 durch ein von der Bf. beauftragtes Unternehmen
geprüfte Heizölproben belegen zwar die Sorgfalt der Bf. , Heizöl
ordnungsgemäß zu kennzeichnen, sind aber nicht geeignet am
festgestellten Sachverhalt der Minderkennzeichnung der
verfahrensgegenständlichen Menge an Gasöl etwas zu
ändern.
Für die erkennende Behörde ist durch die
zweimalige Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Umstand
der Minderkennzeichnung zweifelsfrei erwiesen.
Der Gehalt an Solvent Yellow 124 wurde mittels
Hochdruckflüssigkeitchromatographie (HPLC-Methode von Barwick, Ellison,
Rafferty, Gill in Accred Qual Assur, 2000, 5:104-113) mit 4,99 mg/l
Gasöl ermittelt, das sind 83% des vorgeschriebenen Mindestwertes. Eine
weitere Analyse und die Untersuchung der Gegenprobe bestätigten mit 1%
Differenz den ursprünglichen Analysewert.
Mit dem Berufungsschreiben wurde von der Bf., wie bereits
erwähnt ein Prüfbericht über die laufende Gehaltsbestimmung des
Markierstoffes Solvent Yellow 124 in den Heizölproben vorgelegt. Diese
Untersduchungen führte die Fa.R. im Auftrag der Bf. nach der
Analysenmethode DIN 51426 (Version 1990) durch. Die Messwerte lagen durchwegs
über den in der Gasölkennzeichnungsverordnung genannten 6mg/l
Gasöl.
Der relativ große Unterschied zwischen den
Analysenergebnissen des Labors der Fa.R. und den in der Technischen
Untersuchungsanstalt ermittelten Ergebnissen, wobei nicht die
verfahrensgegenständliche Gasölmenge geprüft wurde (keine
Nämlichkeit), ist mit großer Wahrscheinlichkeit darin begründet,
dass in den von der Fa.R. geprüften Proben irrtümlicher Weise der
Farbstoffgehalt, welcher der optischen Kennzeichnung dient, an Stelle des
Gehaltes an Markierungsstoff Solvent Yellow 124 festgestellt worden
ist.
Auch die mit der Beschwerde vorgelegten Analysebelege
über eine laut Vorbringen der Bf. untersuchte Probe vom 18. Juni 2002,
welche zu unterschiedlichen Untersuchungsergebnissen führte, vermag am
festgestellten und nochmals überprüften Sachverhalt der
Minderkennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Gasölmenge nichts
zu ändern. Es erübrigt sich auch auf weitere vorgelegte
Analyseergebnisse einzugehen, welche abgesehen von der fehlenden
Nämlichkeit des untersuchten Heizöles zeitlich nach der
verfahrensgegenständlichen Probenziehung liegen.
Im folgenden werden die bezughabenden anzuwendenden
Rechtsvorschriften angeführt:
§ 201 BAO
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterläßt oder wenn sich die Erklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem
Bescheid zusammengefaßt erfolgen.
§ 23 Mineralölsteuergesetz
1995(MinStG)
Abs.1: Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden
Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des
Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen
Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden,
schriftlich anzumelden.
Abs.8: Ein Bescheid nach § 201 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der
Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung
beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum
Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden
Kalendermonats vornimmt.
§ 21 Abs.1 MinStG
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
entsteht die Steuerschuld dadurch, 1. daß Mineralöl aus einem
Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres
Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß
§ 30 Abs. 1
Z 3 anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum
Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);
§ 22. MinStG
Steuerschuldner ist 1. in den Fällen des § 21
Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;
Die Steuerschuld für die
beschwerdegegenständliche Menge an Gasöl, welches nicht
ordnungsgemäß gekennzeichnet war, entstand somit am 10. April 2002
mit der Wegbringung aus dem Steuerlager für die Bf. als Inhaberin des
Steuerlagers.
Der Bescheid gemäß
§ 201 BAO erging somit
zu Recht, da die Bf. diese beschwerdegegenständliche Menge an
Mineralöl vor Erlassung des vorgenannten Bescheides nicht in die
Anmeldungen für die Monate April und Mai 2002 aufgenommen hat. Die
Änderung des Spruches des Erstbescheides konnte in der bekämpften
Berufungsvorentscheidung in Folge des Vorliegens von Sachidentität zu Recht
vorgenommen werden. Sache ist dabei die Angelegenheit, die den Inhalt des
Spruches der ersten Instanz gebildet hat.
Die vorgebrachten Argumente der Bf. im
Rechtsbehelfsverfahren waren nicht geeignet, das Vorliegen einer
Minderkennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Gasöles zu
widerlegen, sondern sprechen eher einen Abgabenerlass aus
Billigkeitsgründen an.
Auf Grund der geänderten gesetzlichen gesetzlichen
Bestimmungen die Kennzeichnung von Gasöl betreffend, war es notwendig , die
Dosieranlage im Betrieb der Bf. neu einzustellen. Diese Umstellung wurde
durchaus mit Sorgfalt durchgeführt, wie die laufenden
Überprüfungen des gekennzeichneten Heizöles belegen. Der Umstand,
dass es dennoch in einem Fall zu einer Fehlkennzeichnung gekommen ist, beruht
nach der vorliegenden Beweislage auf der Anwendung einer nicht mehr aktuellen
und für die Bestimmung des Euromarkers ungeeigneeten Analysemethode durch
die von der Bf. beauftragten Laboratorien, durch welche Methode ein
gesetzeskonformes Untersuchungsergebnis vorgetäuscht worden
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 22 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 23 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0127-Z1W/02
- Stammnummer
- 11526
- Gültig
- 27.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF