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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100402/2017

Keine Forschungsprämie für Steuerpflichtigen, der Mitunternehmer ist.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100402/2017vom 18.04.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch Kohlberger Steuerberatgs GmbH & Co KG, Abt Karlstr 33, 3390 Melk , über die Beschwerde vom 20.06.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom 04.03.2014, betreffend Forschungsprämie § 108c EStG 1988 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der nunmehrige Bf betreibt ein Handelsgewerbe, an dem lt.Gesellschaftsvertrag vom 9.1.96 ein stiller Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist. Der Bf beantragte nun für sich eine unbestritten die Mitunternehmerschaft betreffende Forschungsprämie gem. § 108 c Abs.1 und 2 Z 1 EStG 1988 für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung für 2012. Das beigelegte Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH war negativ, weshalb das Finanzamt den Antrag mit Bescheid vom 4.3.2014 abwies. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen das betreffende Produkt in seiner Entstehung und technischen Umsetzung beschrieben wurde, wurde mit BVE abgewiesen – begründend wurde im wesentlichen Bezug genommen auf das negative Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH, wonach die Angaben zur Neuheit in keinem erkennbaren Bezug zu den durchgeführten Arbeiten stünden. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig gestellt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gem. § 108c Abs.1 EStG 1988 idF BudgBG 2011 können Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, Prämien geltend machen für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung… Bildung… . Wie sich aus dem eindeutigen Normtext ergibt, kann ein Steuerpflichtiger (wie im gegenständlichen Fall der Bf) die beschwerdegegenständliche Prämie nur geltend machen, wenn er nicht Mitunternehmer ist. Im gegenständlichen Fall ist der Bf jedoch unbestritten und eindeutig Mitunternehmer, weshalb eine Geltendmachung der gegenständlichen Prämie durch ihn nicht möglich ist. Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen und hat eine Erörterung der Beschwerdevorbringen zum betreffenden Produkt, seiner Entstehung und technischen Umsetzung uä. nicht stattzufinden. Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der eindeutigen textlichen Normierung zur Geltendmachung von Forschungsprämien. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Linz, am 18. April 2017

Normen und Schlagworte

keine Forschungsprämieantragstellender SteuerpflichtigerMitunternehmer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100402/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100402.2017
Stammnummer
115257
Gültig
18.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF